Urteil
11 A 3042/09
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Reiseausweis für Ausländer ist zu erteilen, wenn der Pass nicht auf zumutbare Weise beschafft werden kann (§ 5 AufenthV).
• Die Erfüllung der Wehrpflicht im Herkunftsstaat ist grundsätzlich zumutbar; ausnahmsweise unzumutbar kann sie bei gewichtigen persönlichen Umständen sein (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV).
• Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit sind Alter, Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, familiäre Bindungen und soziale Verwurzelung in Deutschland zu berücksichtigen; Verwaltungsvorschriften sind hierfür nicht bindend.
• Liegt Unzumutbarkeit vor, ist die Behörde zur Ermessensentscheidung verpflichtet; unterlässt sie diese, ist der Ablehnungsbescheid rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Reiseausweis für Ausländer bei unzumutbarer Erfüllung ausländischer Wehrpflicht • Ein Reiseausweis für Ausländer ist zu erteilen, wenn der Pass nicht auf zumutbare Weise beschafft werden kann (§ 5 AufenthV). • Die Erfüllung der Wehrpflicht im Herkunftsstaat ist grundsätzlich zumutbar; ausnahmsweise unzumutbar kann sie bei gewichtigen persönlichen Umständen sein (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV). • Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit sind Alter, Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, familiäre Bindungen und soziale Verwurzelung in Deutschland zu berücksichtigen; Verwaltungsvorschriften sind hierfür nicht bindend. • Liegt Unzumutbarkeit vor, ist die Behörde zur Ermessensentscheidung verpflichtet; unterlässt sie diese, ist der Ablehnungsbescheid rechtswidrig. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, lebt seit 1973 dauerhaft in Deutschland und besitzt seit vielen Jahren eine Niederlassungserlaubnis. Sein türkischer Reisepass lief 2007 ab; das türkische Generalkonsulat verweigerte die Verlängerung, solange der Kläger seine Wehrdienstangelegenheiten nicht regelt. Alternativ könnte er durch Zahlung einer Ablösesumme von 7.668 EUR und anschließenden 21 Tagen Dienst einen Pass erhalten. Die Behörde lehnte daraufhin die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer mit der Begründung ab, Wehrdienst sei grundsätzlich zumutbar; der Kläger klagte hiergegen. Er macht geltend, die Ableistung des Wehrdienstes oder die Zahlung der Ablösesumme sei ihm unzumutbar wegen Alter, langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt, Familienbindung und wirtschaftlicher Verhältnisse; die Verwaltungsvorschriften zum StAG seien analog heranzuziehen. • Die Klage war zulässig und begründet; der Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig, weil die Behörde die Voraussetzungen des § 5 AufenthV verkannt hat. • Tatbestand: Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann ein Reiseausweis erteilt werden, wenn kein Pass vorhanden ist und dieser nicht auf zumutbare Weise beschafft werden kann; der Kläger ist Ausländer und besitzt keinen gültigen Pass. • Zumutbarkeit der Wehrpflicht: Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV ist die Erfüllung der Wehrpflicht grundsätzlich zumutbar; Unzumutbarkeit ist eine Ausnahme und anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. • Prüfungsmaßstab: Verwaltungsvorschriften binden das Gericht nicht; es hat den Begriff der Unzumutbarkeit selbständig anhand der maßgeblichen Kriterien zu bewerten. • Anwendung auf den Fall: Gewichtige Umstände sprechen für Unzumutbarkeit beim Kläger — hohes Alter (kurz vor 45), lebenslange soziale und berufliche Verwurzelung in Deutschland (Aufenthalt seit Kindesalter, langjährige Erwerbstätigkeit), dauerhafte familiäre Bindungen in Deutschland (Ehefrau mit Niederlassungserlaubnis, minderjährige Kinder, deren Schulentwicklung zu schützen ist) und unzureichende finanzielle Möglichkeiten, die Ablösesumme zu zahlen. • Zur Darlegungs- und Sorgfaltsfrage: § 5 AufenthV fragt nach der aktuellen Unzumutbarkeit der Passbeschaffung; frühere Versäumnisse des Klägers führen nicht zwangsläufig zu einem Ausschluss. • Ermessensentscheidung: Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, hätte die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung zu entscheiden; die Behörde hat hier irrtümlich angenommen, die Tatbestandsmerkmale lägen nicht vor. • Hinweis: Alternativ käme die Erteilung eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 55 AufenthV oder ein Einbürgerungsantrag als dauerhafte Lösung in Betracht. Die Klage ist begründet; der Ablehnungsbescheid vom 8.10.2010 ist aufzuheben. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 5 AufenthV erfüllt, weil ihm die Beschaffung eines türkischen Passes nicht auf zumutbare Weise möglich ist; insoweit führen Alter, langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, enge familiäre Bindungen und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Ablösesumme zu der Bejahung der Ausnahmesituation. Die Behörde war zur Ermessensentscheidung verpflichtet, hat diese jedoch nicht getroffen. Die Beklagte ist zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der rechtlichen Bewertung des Gerichts neu zu bescheiden; dabei sind auch mögliche Alternativen wie ein Ausweisersatz oder Hinweise auf ein Einbürgerungsverfahren zu prüfen.