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Urteil

11 A 1228/11

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schreiben, das innerorganisatorische Beschränkung der Tätigkeit innerhalb einer Kreisfeuerwehr enthält, ist kein Verwaltungsakt im Sinne des VwVfG, aber gerichtlich überprüfbar, wenn schutzwürdige Positionen berührt werden. • Die Kreisfeuerwehr ist keine Mitgliedsorganisation natürlicher Personen; die Mitarbeit von Freiwilligen erfolgt als Teil ihrer gemeindlichen Feuerwehrtätigkeit. • Innerorganisatorische Entscheidungen über den Aufgabenbereich von Feuerwehrmitgliedern unterliegen einem weiten Ermessen des Dienstherrn; eine Überprüfung erfolgt nur auf Willkür und Missbrauch des Ermessen. • Ein Feuerwehrmitglied ist grundsätzlich verpflichtet, dienstliche Gespräche der Leitung zu folgen; Verweigerung berechtigt zu innerorganisatorischen Beschränkungen der Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme von Kreisfeuerwehraufgaben nach innerorganisatorischer Beschränkung • Schreiben, das innerorganisatorische Beschränkung der Tätigkeit innerhalb einer Kreisfeuerwehr enthält, ist kein Verwaltungsakt im Sinne des VwVfG, aber gerichtlich überprüfbar, wenn schutzwürdige Positionen berührt werden. • Die Kreisfeuerwehr ist keine Mitgliedsorganisation natürlicher Personen; die Mitarbeit von Freiwilligen erfolgt als Teil ihrer gemeindlichen Feuerwehrtätigkeit. • Innerorganisatorische Entscheidungen über den Aufgabenbereich von Feuerwehrmitgliedern unterliegen einem weiten Ermessen des Dienstherrn; eine Überprüfung erfolgt nur auf Willkür und Missbrauch des Ermessen. • Ein Feuerwehrmitglied ist grundsätzlich verpflichtet, dienstliche Gespräche der Leitung zu folgen; Verweigerung berechtigt zu innerorganisatorischen Beschränkungen der Tätigkeit. Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnorts und war für den Landkreis in der Kreisfeuerwehr als Ausbilder und im Fernmeldezug tätig. Wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Kreisbrandmeister bat der Landkreis mehrfach um ein klärendes Gespräch zum kameradschaftlichen Umgang. Der Kläger lehnte zunächst ohne Konkretisierung der Vorwürfe ab, meldete sich später bereit, nur unter bestimmten Bedingungen und in Anwesenheit eines Rechtsanwalts zu einem Gespräch zu erscheinen. Daraufhin teilte der Landkreis mit Schreiben vom 5. Mai 2011 mit, der Kläger sei mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst der Kreisfeuerwehr entlassen bzw. seine dortigen Tätigkeiten seien beendet. Der Kläger erhob Klage und rügte fehlende Begründung und Ermessensfehler; der Landkreis hielt die Maßnahme für innerorganisatorisch und sachgerecht. Vor Gericht wurde die Klage als Leistungsklage verfolgt. • Zuständigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil die Kreisfeuerwehr eine öffentliche Einrichtung des Landkreises darstellt und ein öffentlich-rechtliches Verhältnis der Feuerwehrmitglieder besteht (§ 40 Abs.1 VwGO). • Rechtsnatur: Das Schreiben vom 5. Mai 2011 ist kein Verwaltungsakt nach VwVfG, weil es keine Außenwirkung entfaltet, sondern eine interne Regelung darstellt; gleichwohl kann eine solche Maßnahme gerichtlich überprüfbar sein, wenn schutzwürdige Positionen berührt werden (Art.19 Abs.4 GG). • Aufbau der Kreisfeuerwehr: Nach § 19 NBrandSchG besteht die Kreisfeuerwehr aus den Gemeindefeuerwehren und ist keine Organisation mit formeller Einzelmitgliedschaft natürlicher Personen; die Mitwirkung des Klägers war Teil seiner gemeindlichen Feuerwehraufgaben, nicht ein gesondertes Mitgliedschaftsrecht. • Weite des Ermessen des Dienstherrn: Änderungen des Aufgabenbereichs gehören zu den innerorganisatorischen Kernaufgaben des Dienstherrn; hierfür ist ein weiter, nur auf Willkür zu überprüfender Ermessensermessen anzuerkennen (vgl. höchstrichterliche Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Anordnungen). • Pflichten des Feuerwehrmitglieds: Der Feuerwehrmann ist verpflichtet, dienstliche Anordnungen und insbesondere Gesprächswünsche der Leitung, etwa des Kreisbrandmeisters (§ 20 Abs.1 NBrandSchG), zu befolgen, soweit nicht offensichtlich rechtswidrige Anordnungen vorliegen. • Anlass und Verhältnismäßigkeit: Der Landkreis hat mehrfach Gespräche zur Beilegung der Störung angeboten; der Kläger reagierte spät und stellte Bedingungen (Anwesenheit Rechtsanwalt, paritätische Besetzung, Kostenübernahme). Die Auffassung, den Gesprächsgegenstand als Erörterung des kameradschaftlichen Umgangs zu belassen, war nicht willkürlich; auch Forderungen des Klägers waren nicht erforderlich und nicht zumutbar. • Anwendung von Spezialvorschriften: § 8 Abs.7 FwVO fand keine Anwendung, weil der Kläger keine Führungskraft einer taktischen Einheit war und somit nicht unter diese Sonderregelung fiel. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht erkennt, dass das Schreiben des Beklagten eine innerorganisatorische Beschränkung der Tätigkeit des Klägers in der Kreisfeuerwehr darstellt und kein Verwaltungsakt mit Außenwirkung ist, jedoch einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich bleiben kann. Vor dem Hintergrund der gestörten Zusammenarbeit mit dem Kreisbrandmeister, des späten und mit Vorbedingungen versehenen Reaktionsverhaltens des Klägers sowie des weiten Ermessensspielraums der Feuerwehrleitung ist die Beschränkung der Einsatztätigkeiten nicht willkürlich oder ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Wiederaufnahme seiner früheren Aufgaben in der Kreisfeuerwehr.