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Beschluss

11 B 3223/12

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das Interesse des Antragstellers am Verbleib in Deutschland das öffentliche Interesse an einer baldigen Aufenthaltsbeendigung überwiegt. • Bei Zweifeln an der Vereinbarkeit eines nationalen Spracherfordernisses mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG kann die Frage nicht im Eilverfahren endgültig geklärt werden, sondern bedarf Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls mit Vorlage an den EuGH. • Ein im Bundesgebiet vorhandener Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates (z. B. nationales Visum Kategorie D) kann gemäß § 39 Nr. 6 AufenthV die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland ermöglichen, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei ungeklärter Europarechtsfrage zum Spracherfordernis beim Familiennachzug • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das Interesse des Antragstellers am Verbleib in Deutschland das öffentliche Interesse an einer baldigen Aufenthaltsbeendigung überwiegt. • Bei Zweifeln an der Vereinbarkeit eines nationalen Spracherfordernisses mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG kann die Frage nicht im Eilverfahren endgültig geklärt werden, sondern bedarf Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls mit Vorlage an den EuGH. • Ein im Bundesgebiet vorhandener Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates (z. B. nationales Visum Kategorie D) kann gemäß § 39 Nr. 6 AufenthV die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland ermöglichen, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Antragstellerin, ukrainische Staatsangehörige, heiratete am 17. Februar 2012 in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen und beantragte in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. März 2012 ab und drohte Abschiebung an; die Klage gegen diesen Bescheid wurde erhoben. Die Antragstellerin befand sich bei Antragstellung im Besitz eines nationalen polnischen Visums (Kategorie D) und kann ihren Lebensunterhalt sichern; Identität und Passpflicht sind geklärt. Sie erfüllt jedoch nicht das Spracherfordernis nach § 28 Abs.1 Satz5 i.V.m. §30 Abs.1 Satz1 Nr.2 AufenthG. In der Rechtsprechung bestehen berechtigte Zweifel, ob dieses nationale Spracherfordernis mit Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2003/86/EG vereinbar ist. Die Kammer prüft im Eilverfahren die Abwägung der Interessen und die Frage, ob das polnische Visum nach §39 Nr.6 AufenthV als Aufenthaltstitel wirksam ist. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 28 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG für den Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen; Ausnahmen nach § 28 Abs.1 Satz3 AufenthG greifen nicht, da die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt sichern kann. • Die Antragstellerin erfüllt die sonstigen formellen Voraussetzungen (Identität, Passpflicht nach §5 Abs.1 Nr.1 a und 4 AufenthG), aber nicht das Spracherfordernis nach §28 Abs.1 Satz5 i.V.m. §30 Abs.1 Satz1 Nr.2 AufenthG. • Die Vereinbarkeit des Spracherfordernisses mit höherrangigem Europarecht (Art.7 Abs.2 Richtlinie 2003/86/EG) ist zweifelhaft; neuere Rechtsprechung und eine Stellungnahme der Kommission legen nahe, dass Art.7 Abs.2 keine Einreiseverweigerung wegen Nichterfüllung einer Eingliederungsprüfung im Ausland erlaubt. • Wegen dieser schwierigen und europaweit bedeutsamen Rechtsfrage kann im vorläufigen Rechtsschutz nicht mit endgültiger Sicherheit entschieden werden; eine sorgfältige Prüfung im Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art.267 AEUV ist angezeigt. • Das polnische nationale Visum der Kategorie D stellt nach Auffassung des Gerichts einen Aufenthaltstitel im Sinne des §39 Nr.6 AufenthV dar und berechtigte die Antragstellerin, sich während der Visumsdauer in Deutschland aufzuhalten, sodass die materiellen Voraussetzungen für die Aufenthaltserteilung zum fraglichen Zeitpunkt bereits erfüllt gewesen sein könnten. • Bei ungewissem Ausgang des Hauptsacheverfahrens überwiegt wegen der Schwierigkeit einer Wiedergutmachung das Interesse der Antragstellerin am Verbleib in Deutschland gegenüber dem öffentlichen Interesse an rascher Aufenthaltsbeendigung; daher ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ist begründet. Die Kammer stellt fest, dass das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig in Deutschland verbleiben zu dürfen, das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung überwiegt, zumal der Ausgang des Hauptsacheverfahrens wegen der offenkundigen europarechtlichen Zweifel am Spracherfordernis unsicher ist. Weiter führt das Vorhandensein eines nationalen polnischen Visums der Kategorie D nach §39 Nr.6 AufenthV dazu, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs.1 AufenthG möglicherweise bereits bei Einreise vorlagen. Aufgrund der Schwierigkeit und Bedeutung der aufgeworfenen Europarechtsfrage bedarf es einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls einer Vorlage an den EuGH; bis dahin bleibt die aufschiebende Wirkung bestehen.