Urteil
7 A 1405/11
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Presseanstalt hat einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber einer Behörde über beanstandete Fleischproben und deren Herstellerangaben nach NPresseG, wenn überwiegende öffentliche Informationsinteressen vorliegen.
• Der presserechtliche Auskunftsanspruch bleibt bestehen und wird nicht durch das Verbraucherinformationsgesetz verdrängt; beide Regelungen ergänzen sich.
• Bei der Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und schutzwürdigen privaten Interessen der Hersteller überwiegt hier das Informationsinteresse, sodass die Auskunft zu erteilen ist.
Entscheidungsgründe
Presserechtlicher Auskunftsanspruch über beanstandete Fleischerzeugnisse und Herstellerangaben • Eine Presseanstalt hat einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber einer Behörde über beanstandete Fleischproben und deren Herstellerangaben nach NPresseG, wenn überwiegende öffentliche Informationsinteressen vorliegen. • Der presserechtliche Auskunftsanspruch bleibt bestehen und wird nicht durch das Verbraucherinformationsgesetz verdrängt; beide Regelungen ergänzen sich. • Bei der Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und schutzwürdigen privaten Interessen der Hersteller überwiegt hier das Informationsinteresse, sodass die Auskunft zu erteilen ist. Der Kläger, eine Rundfunkanstalt, begehrte gemäß Antrag vom 14.05.2008 Auskunft über Fleischproben aus 2006 und 2007, die vom Beklagten als "gesundheitsschädlich", "gesundheitsgefährdend" oder "nicht zum Verzehr geeignet" eingestuft wurden, sowie die Produktbezeichnungen, Namen und Adressen der Hersteller und Beanstandungsgründe. Der Beklagte gewährte teilweise Auskunft, verweigerte aber die Nennung von Herstellernamen und -adressen mit der Begründung des Schutzes privater und wettbewerbsrelevanter Interessen und fehlender Herstellerdaten; der Widerspruch wurde abgewiesen. Der Kläger erhob Klage und machte daneben Ansprüche aus presserechtlichen Normen geltend. Ein Teil der begehrten Auskünfte über Anzahl der beanstandeten Proben wurde in einem anderen Verfahren erledigt; strittig blieb die Herausgabe der Produkt- und Herstellerangaben sowie die Gründe der Beanstandung. Das Gericht verhandelte insbesondere über die Anwendbarkeit von NPresseG, VIG und die Abwägung öffentlicher gegen private Interessen. • Klage ist zulässig; Fristwahrung trotz fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung und landesrechtlicher Regelungen zum Widerspruchsverfahren. • Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 4 Abs.1 NPresseG, 53 NMedienG auf Auskunftserteilung durch die Behörde; das NPresseG gilt ergänzend neben dem Verbraucherinformationsgesetz. • Der Beklagte ist als Behörde auskunftspflichtig, weil er im Rahmen der Lebensmittelüberwachung für Probeuntersuchungen und Gutachten nach außen wirksam tätig wird. • Das Auskunftsbegehren betrifft einen bestimmten Tatsachenkomplex (Einstufungen, Produktbezeichnungen, Hersteller, Beanstandungsgründe) und dient der Erfüllung der journalistischen Aufgabe, über Lebensmittelsicherheit zu berichten. • Geheimhaltungs- und Verordnungsvorschriften (VO 882/2004) begründen kein absolutes Sperrrecht; sie stehen einer Interessenabwägung nicht voran. • Gemäß § 4 Abs.2 Nr.3 und Nr.4 NPresseG ist eine Abwägung vorzunehmen: Schutzwürdige private Interessen der Hersteller sind zu prüfen, können aber zurücktreten, wenn ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht und der Umfang der Auskunft das zumutbare Maß nicht überschreitet. • Die Abwägung ergibt hier ein Überwiegen des öffentlichen Informationsinteresses: Lebensmittelskandale und Verbraucherinteresse an Kenntnis betroffener Produkte und Hersteller rechtfertigen die Nennung; mögliche wirtschaftliche Nachteile der Hersteller sind im Rahmen journalistischer Sorgfalt und redaktioneller Verantwortung handhabbar. • Weil der presserechtliche Auskunftsanspruch vollständig zu bejahen ist, blieb eine abschließende Entscheidung zur Frage der Rechtsnatur der Daten nach VIG entbehrlich. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Bezeichnungen der beanstandeten Fleischerzeugnisse, die Namen und Adressen der betroffenen Hersteller sowie die jeweiligen Beanstandungsgründe zu nennen, soweit ihm diese Informationen vorliegen. Der Bescheid des Beklagten vom 12.09.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 sind insoweit aufgehoben. Die Klage ist damit erfolgreich; das öffentliche Informationsinteresse an der Kenntnis über lebensmittelrechtliche Beanstandungen überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen der Hersteller, zumal Umfang und Verarbeitung der Auskünfte redaktionell verantwortet werden und rechtliche Gegenmaßnahmen bei rechtswidriger Berichterstattung bestehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.