Urteil
5 A 1482/11
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes war rechtmäßig; subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie liegt nicht vor.
• Das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist zu prüfen anhand der konkreten, individuell begründeten Gefährdungslage; bloße Mindererversorgung im Herkunftsstaat genügt regelmäßig nicht.
• Die UN-Behindertenrechtskonvention und europäische Grundrechtsnormen ändern die Anforderungen an Abschiebungsverbote nicht insoweit, dass sie die Rückführung zu kompensieren verpflichten.
• Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma allein begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, sofern nicht eine konkret erhebliche Gefahr für Leib oder Leben droht.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungshindernisse für schwerhöriges Romakind nach Serbien/Kosovo • Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes war rechtmäßig; subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie liegt nicht vor. • Das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist zu prüfen anhand der konkreten, individuell begründeten Gefährdungslage; bloße Mindererversorgung im Herkunftsstaat genügt regelmäßig nicht. • Die UN-Behindertenrechtskonvention und europäische Grundrechtsnormen ändern die Anforderungen an Abschiebungsverbote nicht insoweit, dass sie die Rückführung zu kompensieren verpflichten. • Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma allein begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, sofern nicht eine konkret erhebliche Gefahr für Leib oder Leben droht. Die Klägerin, in Deutschland geborene serbische Staatsangehörige und Angehörige der Roma, machte nach Verzicht auf ein Asylverfahren Abschiebungshindernisse geltend wegen mittelgradiger Schwerhörigkeit und besonderem Förderbedarf. Frühere Asyl- und humanitäre Anträge der Familie blieben erfolglos; die Familie wird geduldet. Das Bundesamt stellte das Asylverfahren ein und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG; es drohte Abschiebung in den Kosovo und setzte Frist. Die Klägerin rügte, sie und Roma-Kinder würden im Kosovo/Serbien nicht ausreichend medizinisch und schulisch versorgt; sie berief sich auf BRK, EMRK, UN-Kinderrechtskonvention und unionsrechtlichen subsidiären Schutz. Die Behörde und das Gericht würdigten Lageberichte und medizinische Atteste; auf Veranlassung des Gerichts wurde die Gefährdungslage einzelfallbezogen geprüft. • Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes beruht auf §§ 34 AsylVfG, 59 AufenthG und ist rechtmäßig, da die Klägerin keinen Aufenthaltstitel hat und weder Asylberechtigung noch Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurden. • Unionsrechtlicher subsidiärer Schutz (Qualifikationsrichtlinie) greift nicht: weder liegt ein bewaffneter Konflikt noch eine Verhängung der Todesstrafe vor; eine unzureichende medizinische oder schulische Versorgung im Herkunftsstaat begründet nur in Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. der Richtlinie. • Die EMRK, insbesondere Art. 2 und 3, schützen nur gegen Abschiebungen, wenn dadurch eine besonders gravierende Menschenrechtsverletzung (Recht auf Leben oder Verbot der Folter/unerträgliche Behandlung) droht; das Recht auf Bildung aus dem Zusatzprotokoll begründet kein generelles Abschiebungsverbot. • Die BRK als Auslegungshilfe ändert nichts daran, dass Deutschland nicht verpflichtet ist, Defizite in anderen Staaten zu kompensieren; völkerrechtliche Regelungen binden deutsche Behörden nur im Binnenbereich und dienen hier der einzelfallbezogenen Abwägung. • Für § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlt ein erforderliches konkretes und erhebliches Gefährdungsbild: die Schwerhörigkeit der Klägerin ist in Serbien und im Kosovo grundsätzlich behandelbar, und eine unmittelbar lebensbedrohliche Verschlechterung ist nicht zu erwarten. • Zwar lautete die Abschiebungsandrohung auf den Kosovo; für Serbien besteht derzeit keine Abschiebungshindernis, und eine Erweiterung der Zielstaatsbezeichnung ist möglich, ändert aber nicht die Sachlage. • Internationale und ausländische Entscheidungen (z. B. französisches Urteil, irischer High Court) sind berücksichtigt worden; sie begründen keine Bindung und führen hier nicht zu einer abweichenden Beurteilung. • Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma allein rechtfertigt keinen Abschiebungsschutz; Voraussetzung wäre die Gefahr des sicheren Todes oder schwerster Verletzungen bei Rückkehr, die hier nicht dargetan ist. • Das Gericht konnte als Einzelrichter entscheiden; ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen. Es liegen weder unionsrechtliche Abschiebungsverbote (subsidiärer Schutz) noch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten der Klägerin vor. Die vorgetragenen Mängel in medizinischer Versorgung und schulischer Förderung im Kosovo bzw. Serbien führen nicht zu einer derartig konkreten und erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, die eine Abschiebung verböte. Soweit die Abschiebungsandrohung auf den Kosovo lautet, besteht kein feststellbares Rechtsschutzinteresse, das zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich Serbien oder Kosovo führt; die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.