Urteil
5 A 2918/11
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Keine gegenwärtige mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei erkennbar; kein Anspruch auf Asyl oder Flüchtlingseigenschaft.
• Vorgetragene Einzelübergriffe und lokale Konflikte rechtfertigen ohne dichte und qualifizierte Verfolgungsschläge keine Schutzgewährung nach Art. 16a GG / § 60 AufenthG.
• Behördliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der Türkei werden als grundsätzlich gegeben angesehen; Gesundheitsversorgung und innerstaatliche Rechtswege sind erreichbar.
• Sachverständigenangaben aus Betroffenenkreisen sind kritisch zu würdigen; Beweisanträge, die auf reinen Wertungen beruhen, sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung als Verfolgte wegen yezidischen Glaubens; Keine Abschiebungshindernisse • Keine gegenwärtige mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei erkennbar; kein Anspruch auf Asyl oder Flüchtlingseigenschaft. • Vorgetragene Einzelübergriffe und lokale Konflikte rechtfertigen ohne dichte und qualifizierte Verfolgungsschläge keine Schutzgewährung nach Art. 16a GG / § 60 AufenthG. • Behördliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der Türkei werden als grundsätzlich gegeben angesehen; Gesundheitsversorgung und innerstaatliche Rechtswege sind erreichbar. • Sachverständigenangaben aus Betroffenenkreisen sind kritisch zu würdigen; Beweisanträge, die auf reinen Wertungen beruhen, sind unbeachtlich. Die Klägerin (1972) und mehrere minderjährige Kinder sind türkische Staatsangehörige yezidischen Glaubens aus V. Sie reisten im Juli 2011 mit Besuchsvisa nach Deutschland ein und stellten am 24.08.2011 Asylanträge. Sie berichteten von wiederholten Anfeindungen, körperlichen Übergriffen, Landkonflikten und Entführungsversuchen durch muslimische Nachbarn; teils wurden landwirtschaftliche Geräte zerstört und Haustiere getötet. Das Bundesamt wies die Anträge mit Bescheiden vom 14.12.2011 als offensichtlich unbegründet zurück und drohte Abschiebung an. Die Kläger führten ergänzende Darlegungen, eine Auflistung regionaler Vorfälle und medizinische Atteste (u. a. depressive Erkrankung der Klägerin) an. Das Gericht hat die Klagen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung abgewiesen. • Die Bescheide des Bundesamtes sind rechtmäßig; die Klagen sind unbegründet (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). • Zur Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei fehlt die erforderliche Verfolgungsdichte; die Lage hat sich seit 2003 nicht derart verschlechtert, dass eine gruppenbezogene Verfolgung feststellbar ist. • Bei der Bewertung sind Größe der betroffenen Gruppe und Anzahl sowie Qualität der behaupteten Verfolgungsschläge in Relation zu setzen; die vorgelegten Fallaufstellungen genügen hierfür nicht. • Sachverständigenangaben und Meldelisten aus betroffenen Kreisen sind wegen möglicher Voreingenommenheit und Eigeninteressen kritisch zu würdigen; weitere Sachverständigen- oder Zeugenverfahren sind nicht erforderlich. • Die Türkei gilt weiterhin als grundsätzlich schutzfähig und -willig; innerstaatliche Rechtsbehelfe und Strafverfolgung sind grundsätzlich verfügbar (Urteile und Lageberichte wurden berücksichtigt). • Individuelle Verfolgungsgründe nach § 60 Abs.1 AufenthG sind nicht glaubhaft dargelegt; Vortrag weist Widersprüche und Unplausibilitäten auf (z. B. frühere Voraufenthalte, vorbereitete Visareisen, nicht unverzügliche Antragstellung). • Die attestierten Krankheiten der Klägerin stellen keine besondere konkrete Gefährdung i.S.v. § 60 Abs.7 AufenthG dar; medizinische Versorgung in der Türkei ist grundsätzlich erreichbar und finanzierbar (Grüne Karte, familiäre Unterstützung). Die Klagen werden abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG. Die vorgetragenen individuellen und gruppenbezogenen Gefährdungen genügen nicht den rechtlichen Anforderungen an die Verfolgungsdichte und -qualität; die Türkei wird als im Grundsatz schutzfähig bewertet und ausreichende medizinische Versorgung sowie innerstaatliche Rechtswege sind erreichbar. Kosten der außergerichtlichen Vertretung tragen die Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben.