Beschluss
12 C 4164/12
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gesetzliche Festsetzung einer jährlichen Zulassungszahl (hier: 40) für einen neu eingerichteten Modellstudiengang begründet nicht ohne weiteres den Ausschluss der nach dem Staatsvertrag und der KapVO vorzunehmenden Kapazitätsermittlung; die gesetzliche Zahl ist als Vorgabe zur Realisierung der Kapazität zu verstehen.
• Für neu eingerichtete Modellstudiengänge erlaubt Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO eine abweichende, weniger formal geregelte Festsetzung der Zulassungszahl, solange sie nicht willkürlich ist und die Erprobungs- und Aufbauphase sachgerecht berücksichtigt wird.
• Anträge auf einstweilige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität scheitern, wenn die Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität die gesetzlich/ verordnungsrechtlich festgelegte Zahl übersteigt.
• Bei Neugründungen sind insbesondere fehlende personal- und patientenbezogene Erfahrungsdaten, begrenzte Kooperationskapazitäten (z. B. Laborplätze) und der sukzessive Aufbau der Infrastruktur zu berücksichtigen; daraus folgt, dass eine sofortige rechnerische Kapazitätsermittlung nach den Regelvorschriften nicht immer möglich ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungszahl 40 für neuen medizintechnischen Modellstudiengang: gesetzliche Festsetzung und Kapazitätsermittlung • Die gesetzliche Festsetzung einer jährlichen Zulassungszahl (hier: 40) für einen neu eingerichteten Modellstudiengang begründet nicht ohne weiteres den Ausschluss der nach dem Staatsvertrag und der KapVO vorzunehmenden Kapazitätsermittlung; die gesetzliche Zahl ist als Vorgabe zur Realisierung der Kapazität zu verstehen. • Für neu eingerichtete Modellstudiengänge erlaubt Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO eine abweichende, weniger formal geregelte Festsetzung der Zulassungszahl, solange sie nicht willkürlich ist und die Erprobungs- und Aufbauphase sachgerecht berücksichtigt wird. • Anträge auf einstweilige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität scheitern, wenn die Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität die gesetzlich/ verordnungsrechtlich festgelegte Zahl übersteigt. • Bei Neugründungen sind insbesondere fehlende personal- und patientenbezogene Erfahrungsdaten, begrenzte Kooperationskapazitäten (z. B. Laborplätze) und der sukzessive Aufbau der Infrastruktur zu berücksichtigen; daraus folgt, dass eine sofortige rechnerische Kapazitätsermittlung nach den Regelvorschriften nicht immer möglich ist. Mehrere Studienbewerber begehrten einstweilige Zulassung zum neu eingerichteten Modellstudiengang Humanmedizin an der Universität O. für das Wintersemester 2012/2013. Das Niedersächsische MWK hatte den Modellstudiengang zugelassen; das Niedersächsische Hochschulgesetz (§ 72 Abs. 15 NHG) und eine Zulassungszahlenverordnung setzten die jährliche Zulassungszahl auf 40 fest. Die Universität O. und ihre Kooperationspartner, insbesondere die Universität G., begründeten die Zahl mit begrenzten Lehr- und Laborplatzkapazitäten sowie dem Erprobungscharakter des Studiengangs; einschlägige Kooperationsverträge sahen einen Austausch bis maximal 40 Studierender vor. Die Antragsteller rügten, die KapVO sei weiterhin maßgeblich, die tatsächliche Kapazität könne über 40 liegen und sei nachprüfbar zu berechnen; sie beantragten (teilweise nur für den vorklinischen Abschnitt) außer- oder innerhalb der Kapazität zugelassen zu werden. Die Universität legte Immatrikulationslisten vor und bestritt, dass über 40 Plätze verfügbar seien. • Rechtsrahmen: Der Zugang zu staatlich geförderten Ausbildungsstätten unterliegt Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip; das Kapazitätserschöpfungsgebot ist im HRG, Staatsvertrag und der KapVO konkretisiert; Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag und §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO erlauben Ausnahmen bei Erprobung neuer Studiengänge. • Auslegung § 72 Abs. 15 NHG: Die gesetzliche Festlegung der Zahl 40 ist nicht als eigenständige, die sonstigen landesrechtlichen Kapazitätsregeln ersetzende Kapazitätsermittlungsnorm zu verstehen, sondern als gesetzlicher Auftrag und Vorgabe, die Umsetzung des Konzepts mit 40 Plätzen sicherzustellen und den Studiengang landeshaushaltsrechtlich einzuordnen. • Erprobungscharakter: Bei einer völlig neuen, als Modellstudiengang konzipierten medizinischen Ausbildung fehlen zu Beginn verlässliche personelle, patienten- und nachfragebezogene Daten; eine exakte Kapazitätsberechnung nach den üblichen KapVO-Kriterien ist daher zu Beginn nicht möglich. • Keine Willkür/Verfassungsfragen: Die abweichende Festsetzung ist verfassungskonform, soweit sie nicht willkürlich ist; Gesetzesmaterialien und Regierungserklärungen machen deutlich, dass die Festsetzung auf dem Konzept der Universität und den Kooperationsverträgen beruht und eine Evaluation vorgesehen ist. • Fehlende Glaubhaftmachung durch Antragsteller: Die Antragsteller konnten nicht hinreichend darlegen, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität die festgesetzten 40 Plätze übersteigt; die Universität legte belegbare Immatrikulationslisten vor, und begrenzende Faktoren wie die Kapazität der Universität G. (z. B. 40 Laborplätze für Anatomiepraktika) sind zu berücksichtigen. • Konsequenz für Teilanträge: Teilanträge auf Zulassung in den vorklinischen Abschnitt oder auf Zuweisung höherer Fachsemester sind unbegründet, weil die Kapazität erschöpft ist bzw. höhere Semester noch nicht existieren. • Rechtsfolge im einstweiligen Rechtsschutz: Mangels Glaubhaftmachung des außerkapazitärer Anspruchs ist kein vorläufiger Zulassungsanspruch nach § 123 VwGO gegeben; die Anträge sind daher abzuweisen. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wurden abgewiesen. Die Kammer stellt fest, dass die gesetzliche Festsetzung der jährlichen Zulassungszahl auf 40 für den neu eingerichteten Modellstudiengang nicht automatisch einen Anspruch auf Zulassung über diese Zahl hinaus ausschließt; bei neu eingerichteten Modellstudiengängen ist eine abweichende, pragmatischere Anwendung der Kapazitätsermittlungsregeln zulässig, solange sie nicht willkürlich ist und die Erprobungsphase berücksichtigt wird. Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität die festgesetzten 40 Plätze übersteigt; die Universität konnte die Vergabe der verfügbaren Plätze durch Immatrikulationslisten belegen und machte weiter begrenzende Kooperationskapazitäten (z. B. Laborplätze bei der Partneruniversität) geltend. Daher besteht kein vorläufiger Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung, auch nicht auf Zuweisung vorklinischer Teilplätze oder höherer Fachsemester; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.