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Urteil

1 A 3850/12

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufsichtsbehörde kann nicht die Beseitigung ausgeschalteter oder funktionsunfähiger Kameras anordnen; das BDSG schützt die Nutzung/Erhebung personenbezogener Daten, nicht die bloße Existenz der Technik. • Räume in Privateigentum können zeitlich öffentlich im Sinne des § 6b BDSG sein; Treppenhäuser zu Büros sind während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich zugänglich. • Eine unbefristete, uneingeschränkte Untersagung der Videoüberwachung ist unzulässig, soweit die Räume außerhalb der üblichen Öffnungszeiten nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind. • Die behördlichen Eingriffsbefugnisse aus § 38 Abs. 5 BDSG sind abschließend und erlauben Beseitigung der technischen Anlage nur unter engen, in Satz 1 genannten Voraussetzungen; grundsätzlich kommen Untersagungs- und Anpassungsanordnungen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Unbefristetes Verbot von Kameranutzung unzulässig; Beseitigung ausgeschalteter Kameras nicht anordnungsfähig • Die Aufsichtsbehörde kann nicht die Beseitigung ausgeschalteter oder funktionsunfähiger Kameras anordnen; das BDSG schützt die Nutzung/Erhebung personenbezogener Daten, nicht die bloße Existenz der Technik. • Räume in Privateigentum können zeitlich öffentlich im Sinne des § 6b BDSG sein; Treppenhäuser zu Büros sind während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich zugänglich. • Eine unbefristete, uneingeschränkte Untersagung der Videoüberwachung ist unzulässig, soweit die Räume außerhalb der üblichen Öffnungszeiten nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind. • Die behördlichen Eingriffsbefugnisse aus § 38 Abs. 5 BDSG sind abschließend und erlauben Beseitigung der technischen Anlage nur unter engen, in Satz 1 genannten Voraussetzungen; grundsätzlich kommen Untersagungs- und Anpassungsanordnungen in Betracht. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mehrstöckigen Bürogebäudes, dessen Treppenhäuser 2010 mit automatisch auslösenden Videokameras ausgestattet wurden, nachdem Diebstähle erfolgt waren. Die Kameras speichern Aufnahmen zeitlich befristet und werden nach Bedarf gelöscht. Die Aufsichtsbehörde (Beklagter) forderte Informationen an, prüfte die Anlage und erließ mit Bescheid vom 19.10.2011 die Anordnung, sieben Kameras zu deinstallieren, eine Kamera abzuschalten und gespeicherte Bilder zu löschen. Die Klägerin klagte und rügte die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen, insbesondere weil die Überwachung dem Eigentumsschutz diene, überwiegend auf Einverständnis der Mieter beruhe und das Verfahren schonend ausgestaltet sei. Der Beklagte hielt die Überwachung für datenschutzrechtlich unzulässig, insbesondere während der Arbeits- und Öffnungszeiten, und stützte sich auf § 38 Abs. 5 BDSG i.V.m. § 6b BDSG. • Die Klage ist begründet; die angefochtenen Verfügungen sind rechtswidrig. Rechtsgrundlage und Voraussetzungen für materielle Eingriffe prüfen: Datenverarbeitung ist nach § 4 BDSG nur unter den im BDSG genannten Voraussetzungen zulässig; für Videoüberwachung gelten §§ 27 ff. BDSG und insbesondere § 6b BDSG. • Fehlende Genehmigung allein rechtfertigt keinen behördlichen Eingriff; die Aufsichtsbehörde darf nur materielle Rechtsverstöße sanktionieren, nicht formelle Illegalität zum alleinigen Eingriffsgrund machen. • Die Ermächtigung in § 38 Abs. 5 BDSG ist abschließend: Maßnahmen nach Satz 1 (Mängelbeseitigung technischer/organisatorischer Mängel) und nach Satz 2 (Untersagung rechtswidriger Verfahren) unterscheiden sich. Eine generelle Anordnung zur Beseitigung von Hardware geht über die in § 38 Abs. 5 BDSG vorgesehenen Rechtsfolgen hinaus und ist daher nicht gedeckt. • Ausgeschaltete oder funktionsunfähige Kameras erheben keine personenbezogenen Daten und fallen nicht in den Schutzbereich des BDSG; daher kann ihre Beseitigung nicht hoheitlich nach § 38 Abs. 5 BDSG angeordnet werden. • Treppenhäuser zu gewerblich genutzten Räumen sind nach § 6b BDSG während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich zugänglich; sie können jedoch zeitlich begrenzt nicht-öffentlich sein (z. B. nach Geschäftsschluss), so dass eine unbefristete, uneingeschränkte Untersagung der Nutzung der Kameras verfehlt. • Die Behörde kann nicht vom Gericht verlangen, Zeiträume der öffentlichen Zugänglichkeit verbindlich festzulegen; das uneingeschränkte Nutzungsverbot ist deshalb aufzuheben. Eine Löschungspflicht für rechtmäßig aufgenommene Bilder folgt nicht aus dem unbefristeten Aufnahmeverbot, das aufgehoben wurde. • Regelungsbereich von § 28 BDSG (eigene Geschäftszwecke) trifft auf die hier verfolgte Eigentumssicherung nicht zu; § 6b BDSG ist die spezielle Norm für Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. • Kostenentscheidung und Zulassung der Berufung wurden zuerkannt; die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Beklagten vom 19.10.2011 wurde aufgehoben und die Kosten dem Beklagten auferlegt. Die Aufsichtsbehörde durfte nicht die Entfernung der ausgeschalteten oder funktionsunfähigen Kameras anordnen, weil das BDSG die Nutzung beziehungsweise Erhebung personenbezogener Daten regelt, nicht die bloße Existenz der technischen Einrichtung. Ebenso war die unbefristete und uneingeschränkte Untersagung der Videoüberwachung nicht zu halten, weil die Treppenhäuser zeitlich nur beschränkt öffentlich zugänglich sind und außerhalb der üblichen Öffnungszeiten § 6b BDSG nicht greift. Die Behörde bleibt befugt, im Rahmen von § 38 Abs. 5 BDSG Anpassungs- oder Untersagungsanordnungen zu treffen, die sich an den konkreten gesetzlichen Voraussetzungen orientieren; eine neue, zeitlich differenzierte Prüfung und Ermessenserwägung durch die Behörde ist möglich. Die Berufung wurde zur weiteren Klärung zugelassen.