OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 C 2976/14

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die gesetzliche Festsetzung der jährlichen Zulassungszahl von 40 im § 72 Abs. 13 NHG ist keine abschließende Kapazitätsermittlungsnorm für den Modellstudiengang Humanmedizin. • Bei einem neu eingerichteten Modellstudiengang kann die jährliche Kapazitätsberechnung vorläufig abweichen; eine normative Kapazitätsberechnung kann erst nach Durchlauf der Kohorte und Evaluation verlangt werden. • Bei kooperativen Ausbildungsbestandteilen sind tatsächliche, extern begrenzende Kapazitätsengpässe (z. B. Laborplätze in Groningen) zu berücksichtigen; daraus folgt kein Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten durch die Hochschule. • Ein frei gewordener Studienplatz darf innerhalb der von der Hochschule/Verordnung bestimmten Nachbesetzungsfrist unbesetzt bleiben; danach kann Nachbesetzung Anspruchsgrundlage sein. • Anträge auf einstweilige Zulassung zum Studium scheitern, wenn die Antragsteller die höhere vorhandene Kapazität nicht glaubhaft machen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung bei fehlender Glaubhaftmachung zusätzlicher Kapazität • Die gesetzliche Festsetzung der jährlichen Zulassungszahl von 40 im § 72 Abs. 13 NHG ist keine abschließende Kapazitätsermittlungsnorm für den Modellstudiengang Humanmedizin. • Bei einem neu eingerichteten Modellstudiengang kann die jährliche Kapazitätsberechnung vorläufig abweichen; eine normative Kapazitätsberechnung kann erst nach Durchlauf der Kohorte und Evaluation verlangt werden. • Bei kooperativen Ausbildungsbestandteilen sind tatsächliche, extern begrenzende Kapazitätsengpässe (z. B. Laborplätze in Groningen) zu berücksichtigen; daraus folgt kein Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten durch die Hochschule. • Ein frei gewordener Studienplatz darf innerhalb der von der Hochschule/Verordnung bestimmten Nachbesetzungsfrist unbesetzt bleiben; danach kann Nachbesetzung Anspruchsgrundlage sein. • Anträge auf einstweilige Zulassung zum Studium scheitern, wenn die Antragsteller die höhere vorhandene Kapazität nicht glaubhaft machen. Mehrere Bewerber begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin an der Universität Oldenburg zum Wintersemester 2014/2015. Das Land Niedersachsen hatte im NHG die jährliche Zulassungszahl für den neuen Modellstudiengang auf 40 Studienanfänger festgelegt. Der Studiengang wird in Kooperation mit der Universität Groningen durchgeführt; Teile der Ausbildung (Anatomielabore) erfolgen in Groningen. Die Antragsteller rügten, die tatsächliche Aufnahmekapazität werde nicht vollständig ausgeschöpft und ließen sich daher vorläufig zulassen. Die Universität und das Land hielten an der Begrenzung auf 40 Plätze fest und führten aus, für neu eingeführte Modellstudiengänge sei eine normative Kapazitätsberechnung derzeit nicht möglich. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsanspruch aus nicht ausgeschöpfter Kapazität vorliegt. • Rechtlicher Rahmen: Der Zugang zum Studium folgt aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 GG; Beschränkungen bedürfen gesetzlicher Grundlage und erschöpfender Nutzung vorhandener, öffentlich geschaffener Ausbildungskapazitäten; Kapazitätsermittlung ist bundeseinheitlich im HRG/Staatsvertrag geregelt (§ 29 HRG, Art. 6 Staatsvertrag) und in der KapVO konkretisiert. • Auslegung des § 72 Abs. 15 NHG: Zwar legt der Wortlaut die Zahl 40 fest, doch richtet sich die Regelung nicht als verbindliche Kapazitätsermittlungsnorm an Studienbewerber; sie diente primär der Absicherung des neu aufzubauenden Modellstudiengangs und der Verpflichtung des Landes und der Hochschule, die für 40 Plätze erforderlichen Strukturen zu schaffen. • Erprobungsphase und Evaluierung: Für neu eingerichtete Modellstudiengänge ist eine normative Kapazitätsberechnung in der Einführungs- und Erprobungsphase nicht zumutbar; belastbare Berechnungsgrundlagen entstehen erst nach vollständigem Durchlauf der ersten Kohorte und der vorgesehenen Evaluation. • Tatsächliche Engpässe durch Kooperation: Der Zugang ist praktisch durch die in Groningen verfügbaren Laborplätze begrenzt; externe Kooperationspartner können nicht zur Schaffung zusätzlicher Kapazität gezwungen werden, sodass ein Anspruch auf Schaffung neuer Kapazitäten entfällt. • Glaubhaftmachung der Kapazität: Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität die festgesetzten 40 Plätze überschreitet; konkrete Belege für freie, nutzbare Ressourcen wurden nicht vorgelegt. • Nachbesetzung frei gewordener Plätze: Ein im Semester freier Platz ist nur innerhalb der von Verordnung/Hochschule bestimmten Nachbesetzungsfrist nachzubesetzen; die Hochschule durfte einen am 27.10.2014 zurückgegebenen Platz im laufenden Semester unbesetzt lassen, weil die Nachbesetzungsfrist bereits abgelaufen war. • Verfahrensvoraussetzungen: Teilweise fehlte bei einzelnen Antragstellern der erforderliche fristgerechte Aufnahmeantrag, wodurch deren Anträge zusätzlich scheiterten. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wurden abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Festlegung der Zulassungszahl auf 40 im NHG nicht ohne Weiteres eine abschließende Kapazitätsermittlungsnorm ersetzt und für den in der Erprobung befindlichen Modellstudiengang vorläufige normative Berechnungen nicht verlangt werden können. Externe, tatsächliche Kapazitätsgrenzen (insbesondere die in Groningen verfügbaren Laborplätze) sind zu beachten und rechtfertigen keinen Anspruch der Bewerber auf vorläufige Zulassung. Die Antragsteller konnten nicht glaubhaft machen, dass mehr als 40 tatsächliche und nutzbare Studienplätze vorhanden wären; daher besteht kein Anordnungsanspruch. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden gemäß VwGO getroffen.