Beschluss
11 B 676/15
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Rechtsbehelf gegen den Widerruf einer Duldung entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG keine aufschiebende Wirkung, da die Duldung nach § 60a AufenthG verwaltungsvollstreckungsrechtlich zugeordnet ist.
• Die Aussetzungs- und Duldungsprüfung im Verfahren einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; eine eigenständige Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG besteht nicht.
• Ein Widerruf einer rechtswidrig erlassenen Duldung ist zulässig; die Widerrufsvoraussetzungen des § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG können bereits deshalb vorliegen, weil die Ausländerbehörde von Anfang an unzuständig war.
• Die aufschiebende Wirkung kann nicht angeordnet werden, wenn der Widerruf der Duldung offensichtlich rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Widerruf rechtswidrig erteilter Duldung rechtmäßig, Eilrechtsschutz abgelehnt • Ein Rechtsbehelf gegen den Widerruf einer Duldung entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG keine aufschiebende Wirkung, da die Duldung nach § 60a AufenthG verwaltungsvollstreckungsrechtlich zugeordnet ist. • Die Aussetzungs- und Duldungsprüfung im Verfahren einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; eine eigenständige Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG besteht nicht. • Ein Widerruf einer rechtswidrig erlassenen Duldung ist zulässig; die Widerrufsvoraussetzungen des § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG können bereits deshalb vorliegen, weil die Ausländerbehörde von Anfang an unzuständig war. • Die aufschiebende Wirkung kann nicht angeordnet werden, wenn der Widerruf der Duldung offensichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Duldung durch die Ausländerbehörde. Zuvor hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Abschiebungsanordnung getroffen. Die Ausländerbehörde erteilte daraufhin eine Duldung und widerrief diese später mit Bescheid vom 22. Januar 2015. Der Antragsteller klagte (11 A 675/15) und stellte hilfsweise den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage. Streitgegenstand ist, ob gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung besteht bzw. diese anzuordnen ist. Relevante Tatsachen sind, dass das Bundesamt die Abschiebungsanordnung erlassen hatte und die Ausländerbehörde die Duldung ohne eigene Zuständigkeit erlassen hatte. • Die Duldung ist nach § 60a AufenthG als vorübergehende Aussetzung der Abschiebung der Verwaltungsvollstreckung zuzuordnen; dagegen stehende Rechtsbehelfe entfalten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG keine aufschiebende Wirkung, daher scheitert der Feststellungsantrag. • Auch die hilfsweise begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht, weil der Widerruf der Duldung offensichtlich rechtmäßig ist. • Im Verfahren über eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG obliegt dem Bundesamt die Prüfung, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann; es hat sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. Für eine eigenständige Zuständigkeit der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bleibt danach kein Raum, auch nicht für nachträgliche Hindernisse. • Die Ausländerbehörde hätte die Duldung daher nicht erlassen dürfen; dies macht die Duldung rechtswidrig und begründet die Anwendbarkeit der Widerrufsvorschrift des § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG auch auf rechtswidrig erteilte Duldungen. • Die Widerrufsvoraussetzungen des § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG liegen vor, weil die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe nicht mehr bestanden und die Zuständigkeit der Ausländerbehörde von Anfang an fehlte. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO; die Kosten sind dem Antragsgegner auferlegt, weil sein fehlerhaftes vorprozessuales Verhalten (Erteilung der Duldung) Anlass für die Klage und den Eilantrag gegeben hat. • Der Streitwert wurde gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt, weil gegen den Widerruf der Duldung keine aufschiebende Wirkung kraft Rechtsbehelfs eintritt und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht geboten ist, da der Widerruf offensichtlich rechtmäßig ist. Die Duldung war rechtswidrig erlassen worden, weil die Zuständigkeit zur Prüfung einer Abschiebung allein beim Bundesamt liegt; daher war der Widerruf nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, weil sein fehlerhaftes vorprozessuales Verhalten erst Anlass für das Verfahren gegeben hat. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 € festgesetzt.