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Beschluss

5 B 3178/15

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Androhung gestaffelter Zwangsgeldfestsetzungen "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" ist nach niedersächsischem Recht voraussichtlich unzulässig, soweit es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt. • Die Behörde kann die Durchsetzung einer unanfechtbaren Nebenbestimmung einer Bodenabbaugenehmigung gegen den Rechtsnachfolger mit Zwangsmitteln betreiben; Vertrauensschutz wegen längerer Duldung liegt nicht ohne weiteres vor. • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung kann im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO nur dann angeordnet werden, wenn das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Anordnungsbeschluss: Unzulässigkeit gestaffelter Zwangsgeldandrohungen • Eine Androhung gestaffelter Zwangsgeldfestsetzungen "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" ist nach niedersächsischem Recht voraussichtlich unzulässig, soweit es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt. • Die Behörde kann die Durchsetzung einer unanfechtbaren Nebenbestimmung einer Bodenabbaugenehmigung gegen den Rechtsnachfolger mit Zwangsmitteln betreiben; Vertrauensschutz wegen längerer Duldung liegt nicht ohne weiteres vor. • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung kann im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO nur dann angeordnet werden, wenn das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Der Antragsteller, Eigentümer ehemaliger Torfabbauflächen, bewirtschaftete ab 2008 die Flächen ackerbaulich. In einem Änderungsbescheid von 2002 war zur Kompensation die Anlage eines 5,7 m breiten Gewässerrandstreifens und dessen dauerhafte Sukzession angeordnet worden. Der Antragsteller nutzte diesen Randstreifen wiederholt landwirtschaftlich; die Behörde drohte ihm 2013 mit Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und erklärte zwischenzeitlich, den Streifen einhalten zu wollen; die Behörde stellte jedoch 2015 erneut ackerbauliche Nutzung fest und setzte 27.07.2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR fest. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes. • Zuständigkeit und Statthaftigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldandrohung und -festsetzung ist nach § 80 Abs.2 S.2 VwGO i.V.m. § 70 Abs.1 NVwVG zulässig. • Rechtsgrundlage der Durchsetzung: Ein unanfechtbarer Grundverwaltungsakt (1. Änderungsbescheid 2002) wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger und kann nach §§ 64 ff. Nds. SOG mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. • Ermessensausübung: Die Behörde hat Ermessen bei der Vollstreckungsentscheidung; eine rechtswidrige ungleiche Behandlung gegenüber Dritten ist nicht festgestellt, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. • Vertrauensschutz und Duldung: Eine längere faktische Duldung durch die Behörde begründet nicht zwingend Vertrauen, dass künftige Maßnahmen unterbleiben; der Antragsteller wurde wiederholt über Pflichten belehrt. • Unzulässigkeit gestaffelter Androhungen: Nach der Rechtsprechung des 13. Senats des Nds. OVG fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung; damit ist eine solche mehrfache Androhung voraussichtlich rechtswidrig. • Teilweise Zulässigkeit der Androhung: Die Androhung kann jedoch insoweit aufrechterhalten werden, dass sie eine einzelne Zwangsgeldfestsetzung bei (erstmaliger) Zuwiderhandlung ermöglicht; die Androhung war hinreichend bestimmt. • Rechtmäßigkeit der Festsetzung 27.07.2015: Die 2015 festgestellte erneute ackerbauliche Nutzung stellt eine erste Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Sukzession dar, sodass die einzelne Zwangsgeldfestsetzung voraussichtlich rechtmäßig ist. • Höhe des Zwangsgeldes: Der Festsetzungsbetrag von 3.000 EUR liegt im unteren Rahmen des § 67 Abs.1 Nds. SOG und ist nicht angegriffen. • Verfahrenskosten und Streitwert: Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des VwGO, GKG und Streitwertkatalogs. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat nur teilweise Erfolg: Die aufschiebende Wirkung wird angeordnet insoweit, als der Widerspruchsbescheid eine Zwangsgeldfestsetzung bei mehr als einer Zuwiderhandlung ermöglicht; in diesem Umfang ist die Androhung voraussichtlich rechtswidrig. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil die Behörde die Durchsetzung der unanfechtbaren Nebenbestimmung gegenüber dem Rechtsnachfolger mit Zwangsmitteln betreiben darf und die einzelne mit Bescheid vom 27.07.2015 festgesetzte Zwangsgeldforderung von 3.000 EUR voraussichtlich rechtmäßig und in der Höhe nicht zu beanstanden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 2.250,00 EUR festgesetzt. Insgesamt führt dies dazu, dass dem Antragsteller lediglich der Schutz gegen eine unzulässige mehrfache Androhung gewährt wird, nicht jedoch gegen die konkrete einmalige Festsetzung des Zwangsgeldes, sodass die Vollziehung der letztgenannten Maßnahme nicht aufgehoben wurde.