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Urteil

5 A 4722/15

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bekanntgabe der Prüfungstermine durch Aushang und individuelle Information über eine Schulplattform genügt, wenn sie dem Prüfling zumutbar, zuverlässig und zweifelsfrei die Kenntnisnahme ermöglicht. • Der Prüfling hat Mitwirkungspflichten; wer trotz Kenntnis eines Verfahrensfehlers ohne unverzügliche Rüge an der Prüfung teilnimmt, kann sich nachträglich nicht auf den Mangel berufen. • Die Bewertung einer mündlichen Nachprüfung ist nicht zu beanstanden, wenn Prüfungsauftrag, Aufgabenzusammenhang und Aufklärung in der Prüfungssituation nachvollziehbar sind.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederholung der mündlichen Abiturprüfungen bei zumutbarer Ladung und unterlassenener Rüge • Eine Bekanntgabe der Prüfungstermine durch Aushang und individuelle Information über eine Schulplattform genügt, wenn sie dem Prüfling zumutbar, zuverlässig und zweifelsfrei die Kenntnisnahme ermöglicht. • Der Prüfling hat Mitwirkungspflichten; wer trotz Kenntnis eines Verfahrensfehlers ohne unverzügliche Rüge an der Prüfung teilnimmt, kann sich nachträglich nicht auf den Mangel berufen. • Die Bewertung einer mündlichen Nachprüfung ist nicht zu beanstanden, wenn Prüfungsauftrag, Aufgabenzusammenhang und Aufklärung in der Prüfungssituation nachvollziehbar sind. Der Kläger legte im Frühjahr 2015 schriftliche und im Juni 2015 mündliche Abiturprüfungen als Wiederholungsprüfender ab. In Deutsch erhielt er für eine mündliche Prüfung 2 Punkte; in den mündlichen Nachprüfungen Biologie und Erdkunde 9 bzw. 2 Punkte. Die Prüfungskommission stellte am 1. Juli 2015 fest, dass im Block II nur 96 Punkte erzielt wurden, sodass das Abitur nicht bestanden ist. Der Kläger rügte, er sei nicht ordnungsgemäß zu den Nachprüfungen geladen worden; Aushang und Mitteilung über IServ hätten keine Kenntnisnahmesicherung erbracht, außerdem sei er telefonisch falsch informiert worden. Ferner beanstandete er die Aufgabenstellung in Deutsch und vermutete Bewertungsfehler. Die Landesschulbehörde wies den Widerspruch zurück; die Schule verweist auf enge Fristen, Aushangpraxis und IServ-Zugang des Klägers. Das Gericht musste über die Klage auf erneute Prüfungen entscheiden. • Rechtsgrundlage sind die AVO-GOBAK und die ergänzenden Bestimmungen; für die Gesamtqualifikation sind im Block II mindestens 100 Punkte erforderlich (§§ 14, 15 AVO-GOBAK). • Die von der Schule praktizierte Bekanntgabe der Prüfungstermine durch Aushang und individuelle Mitteilung über IServ gewährleistete eine zumutbare, zuverlässige und zweifelsfreie Kenntnisnahmemöglichkeit; die AVO-GOBAK schreibt keine Form der Ladung vor. • Der Kläger hatte gemäß eigenen Angaben Zugang zu IServ und hatte sich dort angemeldet; es war seine Obliegenheit, sich mit der Plattform vertraut zu machen oder bei Passwortproblemen rechtzeitig Ersatz zu veranlassen. Ein möglicher Telefonfehler der Sekretärin ändert an der Ordnungsgemäßheit der offiziellen Bekanntgabe nichts. • Der Kläger hat sich trotz Kenntnis der behaupteten Fehlinformation vorbehaltslos der Erdkundeprüfung unterzogen und unmittelbar bestätigt, zur Prüfung in der Lage zu sein; nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rüge unverzüglich zu erheben, andernfalls ist die Beseitigung des Mangels ausgeschlossen. • Die Berechnung der Block-II-Punkte erfolgte nach den maßgeblichen Vorschriften; die erzielten Punktzahlen führten rechnerisch zu nur 96 Punkten, somit bestand kein Bestandschutz. • Zur Deutschprüfung ergab die Prüfungsmaterialanalyse, dass das prüfungsrelevante Unwort eindeutig "Lügenpresse" war; die Prüferin hat den Kläger aufgeklärt, was der EB-AVO-GOBAK entsprach, und die Bewertung ist nicht rechtsfehlerhaft. • Behauptete Voreingenommenheit der Prüfer ist unbegründet; die mündliche Nachprüfung ist eine eigenständige Prüfungsleistung, die schriftliche Leistung konnte deshalb nicht einbezogen werden. Die Klage wird abgewiesen; Bescheid über das Nichtbestehen der Abiturprüfung und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute mündliche Prüfungen in Deutsch und Erdkunde, weil die Bekanntgabe der Termine per Aushang und IServ zumutbar und ausreichend war und der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Zudem hat er den behaupteten Ladungsmangel nicht unverzüglich gerügt, sondern sich vorbehaltslos der Prüfung unterzogen, sodass eine nachträgliche Beseitigung des Mangels ausgeschlossen ist. Die Bewertung der Prüfungsleistungen ist form- und inhaltsmäßig nicht beanstandet worden; rechnerisch wurden die für das Bestehen erforderlichen Punkte nicht erreicht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.