Beschluss
7 B 1888/16
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamtes ist unbegründet; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen nicht (§ 36 Abs. 4 AsylG).
• Für Asyl- und Flüchtlingsschutzansprüche gelten die gesetzlichen Kriterien der §§ 3 ff., 4, 26a, 29a, 30 AsylG; Serbien ist als sicherer Herkunftsstaat zu bewerten (§ 29a AsylG).
• Leidet ein Antragsteller an Krankheiten, begründet dies nur dann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer baldigen, wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlimmerung besteht und die erforderliche Behandlung im Heimatstaat nicht zugänglich ist.
• Allgemeine soziale Notlagen oder Schwierigkeiten der Lebensführung begründen keinen subsidiären Schutz oder Abschiebungshindernisse; es ist auf individuelle, konkret begründete Gefährdungen abzustellen.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Eilantrags gegen asylrechtliche Ablehnung; Serbien als sicheres Herkunftsland • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamtes ist unbegründet; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen nicht (§ 36 Abs. 4 AsylG). • Für Asyl- und Flüchtlingsschutzansprüche gelten die gesetzlichen Kriterien der §§ 3 ff., 4, 26a, 29a, 30 AsylG; Serbien ist als sicherer Herkunftsstaat zu bewerten (§ 29a AsylG). • Leidet ein Antragsteller an Krankheiten, begründet dies nur dann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer baldigen, wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlimmerung besteht und die erforderliche Behandlung im Heimatstaat nicht zugänglich ist. • Allgemeine soziale Notlagen oder Schwierigkeiten der Lebensführung begründen keinen subsidiären Schutz oder Abschiebungshindernisse; es ist auf individuelle, konkret begründete Gefährdungen abzustellen. Die Antragsteller sind Roma aus Serbien, die im Dezember 2014 nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Die Antragstellerin leidet an paranoider Schizophrenie; der Antragsteller leidet an Bluthochdruck und Asthma. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte am 13. April 2016 Asyl, Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen, setzte eine einewöchige Ausreisefrist und verhängte Wiedereinreise‑ und Aufenthaltsverbote. Die Antragsteller reichten Klage ein und beantragten vorläufigen Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht legte den Verwaltungsvorgang vor; es erfolgte Prüfung der Sach- und Rechtslage insbesondere vor dem Hintergrund der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Gegenstand des Eilverfahrens ist die Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3, 1 AsylG; Aussetzung der Abschiebung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus (§ 36 Abs. 4 AsylG). • Offensichtlichkeit der Ablehnung: Die Voraussetzungen für Asyl (§§ 3 ff. AsylG), Flüchtlingseigenschaft (§§ 3a‑3e AsylG) und subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) bestehen offensichtlich nicht; das BAMF‑Bescheidwerk ist ausführlich begründet und wird vom Gericht übernommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). • Sicherer Herkunftsstaat: Serbien ist gemäß § 29a AsylG als sicherer Herkunftsstaat einzustufen; allgemeine Gruppenverfolgung der Roma in Serbien ist nicht feststellbar und berührt nicht die gesetzliche Vermutung. • Individuelle Verfolgung: Die vorgebrachten Vorfälle (Drohungen, Auseinandersetzungen, Geldprobleme) rechtfertigen keine Annahme asylrelevanter Verfolgung nach § 3b AsylG; es fehlt an Nachweis, dass staatlicher Schutz (§ 3d AsylG) nicht verfügbar ist. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote: Kein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs.1 AsylG; keine erhebliche konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit nach § 60 Abs.7 AufenthG. Medizinische Versorgung in Serbien ist grundsätzlich gewährleistet; viele Krankheiten, darunter Schizophrenie und Asthma, sind behandelbar. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer baldigen, schweren Verschlechterung ist nicht dargetan. • Einzelfallbetrachtung bei Krankheit: Zwar ist die Prüfung individuell vorzunehmen, doch hier war die Antragstellerin bereits in Serbien behandelt worden; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Versorgungslücke oder für die Unmöglichkeit, erforderliche Therapien/Medikamente zu erhalten. • Ermessens- und Nebenfolgen: Die Anordnung der kurzen Ausreisefrist und die Nebenbestimmungen waren rechtmäßig; das Ermessen der Behörde durfte so ausgeübt werden, und die Antragsteller haben nichts vorgetragen, das ein Abweichen geboten erscheinen lässt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Begründend ist festzustellen, dass die Ablehnung der Asylanträge und die Zurückweisung der Begehrlichkeiten auf tragfähiger tatsächlicher und rechtlicher Würdigung beruht, Serbien als sicherer Herkunftsstaat einzustufen ist und keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des BAMF‑Bescheids nach § 36 Abs.4 AsylG bestehen. Soweit gesundheitliche Gründe angeführt wurden, ist die erforderliche medizinische Versorgung in Serbien grundsätzlich verfügbar, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer baldigen schwerwiegenden Verschlechterung nicht dargetan und daher kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG gegeben. Die Anordnung einer einwöchigen Ausreisefrist unter Abschiebungsandrohung war rechtmäßig; damit ist der Eilantrag unbegründet und abzuweisen.