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Urteil

5 A 2875/16

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Asylverfahren darf nicht wegen Nichtbetreibens nach § 33 AsylG eingestellt werden, wenn der Ausländer nicht wirksam nach § 33 Abs. 4 AsylG über diese Rechtsfolge belehrt worden ist. • Fehlt die vorgeschriebene Belehrung, kann sich die Behörde nicht auf die nachträglich eingefügte Vermutungsregelung des § 33 Abs. 2 AsylG stützen; der Betroffene darf nicht allein auf das Wiederaufnahmeverfahren verwiesen werden. • Wird das Verfahren zu Unrecht eingestellt, sind daraus folgende Entscheidungen (Abschiebungsandrohung, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten) rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Fehlende Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG führt zur Aufhebung der Verfahrenseinstellung • Ein Asylverfahren darf nicht wegen Nichtbetreibens nach § 33 AsylG eingestellt werden, wenn der Ausländer nicht wirksam nach § 33 Abs. 4 AsylG über diese Rechtsfolge belehrt worden ist. • Fehlt die vorgeschriebene Belehrung, kann sich die Behörde nicht auf die nachträglich eingefügte Vermutungsregelung des § 33 Abs. 2 AsylG stützen; der Betroffene darf nicht allein auf das Wiederaufnahmeverfahren verwiesen werden. • Wird das Verfahren zu Unrecht eingestellt, sind daraus folgende Entscheidungen (Abschiebungsandrohung, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten) rechtswidrig und aufzuheben. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, stellte am 4. Dezember 2015 einen Asylantrag. Das Bundesamt lud ihn zu einer persönlichen Anhörung; er erschien nicht. Das Bundesamt setzte ihm daraufhin schriftlich eine Frist zur Stellungnahme und stellte mit Bescheid vom 23. Mai 2016 das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens ein, verneinte Abschiebungsverbote, drohte die Abschiebung in die Türkei an und befristete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger rügte, er habe von dem Anhörungstermin keine Kenntnis gehabt, nachdem ihm zwischenzeitlich eine Zuweisung zu einem anderen Landkreis erfolgt und er an eine neue Wohnung umgezogen sei. Er begehrt die Aufhebung des Bescheids beim Verwaltungsgericht. • Die Klage war zulässig und begründet; das Gericht entschied schriftlich gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. • Rechtliche Grundlagen: § 33 AsylG (Rücknahme durch Nichtbetreiben, Vermutungsregelungen, Belehrungspflicht), § 34 AsylG (schriftliche Abschiebungsandrohung), §§ 59, 60, 11 AufenthG (Abschiebungsverbot, Befristung Einreise-/Aufenthaltsverbot), § 113 VwGO (Rechtsverletzung). • Entscheidend ist, dass die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG fehlt. Die einschlägige Vermutungsregelung des § 33 Abs. 2 AsylG war zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht in Kraft und kann daher nicht herangezogen werden. • Ohne die erforderliche Belehrung durfte das Bundesamt das Verfahren nicht wegen Nichtbetreibens einstellen. Soweit in erster Instanz überwiegend anders entschieden wurde, folgt das Gericht nicht dieser Rechtsprechung, weil ein Betroffener nicht auf das interne Wiederaufnahmeverfahren verwiesen werden darf, wenn die Belehrung fehlt. • Ferner wäre eine Verpflichtung des Klägers, nunmehr ausschließlich das Wiederaufnahmeverfahren zu durchlaufen, mit dem Schutzzweck von § 33 Abs. 5 AsylG unvereinbar, weil dadurch die gesetzlich vorgesehene einmalige Heilungsmöglichkeit bei erstmaliger Einstellung vereitelt werden könnte. • Folgerichtig durften infolge der rechtswidrigen Verfahrenseinstellung auch die Feststellungen zu Abschiebungsverboten, die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG und die Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht ergehen und sind aufzuheben. Die Klage war erfolgreich: Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Mai 2016 wurde aufgehoben. Das Verfahren durfte nicht wegen Nichtbetreibens eingestellt werden, weil die gesetzliche Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG fehlte; die darauf gestützten Folgeentscheidungen (Abschiebungsandrohung, Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots) sind deshalb rechtswidrig. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Das Gericht betont, dass der Kläger nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren verwiesen werden muss, wenn die Belehrung unterblieben ist, da ihm sonst die gesetzlich vorgesehene Heilungsmöglichkeit verloren gehen könnte.