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Urteil

7 A 5498/16

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage einer Roma gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverböten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG ist unbegründet, wenn das Bundesamt die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffend und umfassend geprüft hat. • Allgemeine schwierige Lebensverhältnisse und Diskriminierungserfahrungen in Serbien begründen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG; es bedarf einer extremen Gefahrenlage. • Psychische Erkrankungen begründen nur dann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine baldige, wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlimmerung zu erwarten ist und adäquate Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat fehlen oder unzugänglich sind. • Behauptete inlandsbezogene Gefährdungen infolge Abschiebung (z. B. Suizidgefahr aufgrund der Abschiebung selbst) sind keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse; ihre Prüfung obliegt gegebenenfalls der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren. • Zur Substantiierung einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung sind fachärztliche Atteste mit Mindestangaben zu Diagnosegrundlage, Verlauf, Behandlung und Prognose erforderlich; bloße Erstgespräche oder pauschale Angaben genügen regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungsverbote trotz psychischer Erkrankung und Diskriminierungserfahrungen (Serbien) • Die Klage einer Roma gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverböten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG ist unbegründet, wenn das Bundesamt die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffend und umfassend geprüft hat. • Allgemeine schwierige Lebensverhältnisse und Diskriminierungserfahrungen in Serbien begründen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG; es bedarf einer extremen Gefahrenlage. • Psychische Erkrankungen begründen nur dann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine baldige, wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlimmerung zu erwarten ist und adäquate Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat fehlen oder unzugänglich sind. • Behauptete inlandsbezogene Gefährdungen infolge Abschiebung (z. B. Suizidgefahr aufgrund der Abschiebung selbst) sind keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse; ihre Prüfung obliegt gegebenenfalls der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren. • Zur Substantiierung einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung sind fachärztliche Atteste mit Mindestangaben zu Diagnosegrundlage, Verlauf, Behandlung und Prognose erforderlich; bloße Erstgespräche oder pauschale Angaben genügen regelmäßig nicht. Die Klägerin, 1974 geboren, Roma aus Serbien, stellte einen Wiederaufnahmeantrag zur Abänderung früherer Asylbescheide mit Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz oder Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Sie gab an, wegen wiederholter Übergriffe in Serbien und anhaltender Diskriminierung erneut in Deutschland Schutz zu suchen. Weiter macht sie erhebliche psychische Probleme geltend; sie war 2016 stationär behandelt worden (Verdacht auf schizoaffektive Störung/Schizophrenie) und legte ärztliche Befunde sowie einen Antrag auf ambulante Psychotherapie vor. Das Bundesamt wies den Antrag mit ausführlicher Begründung ab, da keine neuen Wiederaufgreifensgründe vorlägen und die gesundheitlichen Gründe keinen günstigeren Entscheidungsgrund begründeten. Die Klägerin klagte; das Gericht trug die Begründungen des Bundesamtes zu § 77 AsylG zu den Akten und entschied über die Klage. • Das Gericht folgt der umfassenden und detaillierten Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 15.08.2016 und macht deren Ausführungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen. • Rechtlicher Maßstab sind insbesondere § 77 Abs. 1, 2 AsylG sowie § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat voraus; allgemeine Lebensschwierigkeiten genügen nicht. Bei allgemeinen Gefahren greift nur eine Ausnahme bei extremer Gefahrenlage. • Für krankheitsbezogene Abschiebungsverbote ist maßgeblich, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit binnen eines angemessenen Prognosezeitraums (etwa ein Jahr) eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlimmerung zu erwarten ist und ob erforderliche therapeutische Maßnahmen im Herkunftsstaat nicht verfügbar oder unzugänglich sind. • Sach- und rechtskundig belegte Lageberichte und Erkenntnisse (u.a. Berichte des Auswärtigen Amtes) zeigen, dass Serbien als sicheres Herkunftsland gilt und ein Zugang zu staatlicher Gesundheitsversorgung, einschließlich Behandlung psychischer Erkrankungen, grundsätzlich besteht; bestimmte Behandlungen sind kostenfrei und Psychosen werden in Serbien behandelt. • Die vorgelegten medizinischen Unterlagen genügen nicht den erforderlichen Mindestanforderungen zur substantiierten Einzelfallprognose: das vorläufige Entlassungszeugnis der Klinik dokumentiert Besserung, das spätere Attest und der Antrag auf Psychotherapie basieren auf begrenzten Kontakten oder Erstgesprächen und liefern keine ausreichende, nachvollziehbare Diagnosegrundlage, Verlaufsschilderung, Behandlungshistorie und konkrete Prognose. • Die Klägerin trägt zudem nicht vor, dass ihr die in Serbien vorhandenen medizinischen Angebote faktisch unzugänglich wären; der Ehemann war dort erwerbstätig, und es bestehen Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Krankenversorgung und ggf. Rechtsschutz gegen Leistungsausschluss. • Rügen, die eine Suizidgefahr allein aus der Abschiebung ableiten, begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot; solche inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse sind gegebenenfalls von der Ausländerbehörde bei der Vollstreckung zu prüfen. • Ein beantragtes fachärztliches Gutachten wurde als unzulässiger Ausforschungsantrag abgelehnt; die Beweisanträge waren nicht begründet, da die vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine hinreichende Grundlage für die beantragte Einholung eines Gutachtens bildeten. • Ergänzend verweist das Gericht auf seine Rechtsprechung zu Serbien als sicherem Herkunftsstaat und zu Anforderungen an die Substantiierung krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse. Die Klage wird abgewiesen. Die Entscheidung des Bundesamtes vom 15.08.2016 ist rechtmäßig und überzeugend begründet; die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, für subsidiären Schutz und für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere begründen die vorgelegten ärztlichen Unterlagen und das Vorbringen zur psychischen Erkrankung keine überwiegend wahrscheinliche, unmittelbar bevorstehende, wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlimmerung, die in Serbien nicht behandelbar oder zugänglich wäre. Allgemeine Diskriminierungserfahrungen und soziale Benachteiligungen in Serbien rechtfertigen kein Abschiebungsverbot; für inlandsbezogene Gefährdungen infolge einer Abschiebung (z. B. Suizidgefahr aufgrund der Abschiebung selbst) ist die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zuständig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.