OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 353/17

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist möglich, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung im summarischen Verfahren offensichtlich rechtswidrig ist. • Zur Zulassung von Sonntagsöffnungen bedarf es eines dem Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes; bloße Umsatzinteressen genügen nicht. • § 5 Abs. 1 NLöffVZG ist verfassungskonform auslegbar, verlangt aber anlassbezogene Prüfung und Prognose, dass die Veranstaltung den Besucherstrom gegenüber der Ladenöffnung überwiegt.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei offensichtlich rechtswidriger Sonntagsöffnung • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist möglich, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung im summarischen Verfahren offensichtlich rechtswidrig ist. • Zur Zulassung von Sonntagsöffnungen bedarf es eines dem Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes; bloße Umsatzinteressen genügen nicht. • § 5 Abs. 1 NLöffVZG ist verfassungskonform auslegbar, verlangt aber anlassbezogene Prüfung und Prognose, dass die Veranstaltung den Besucherstrom gegenüber der Ladenöffnung überwiegt. Die gewerkschaftlich organisierte Antragstellerin klagt gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt (13.12.2016), die die Öffnung von Verkaufsstellen an vier Sonntagen 2017 genehmigte und sofortige Vollziehung anordnete. Eine lokale Werbegemeinschaft hatte die Sonntagsöffnungen beantragt und für drei der Sonntage jeweils Markt- oder Traditionsveranstaltungen als Anlass benannt. Die Behörde erteilte die Genehmigungen für die Sonntage in der Zeit von 13 bis 18 Uhr, woraufhin die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz begehrte. Streitgegenstand ist, ob die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Sonntage 2. April, 1. Oktober und 5. November 2017 wiederherzustellen ist, weil die Anordnung offensichtlich rechtswidrig sei. Die Antragstellerin rügte u.a. Verletzung verfassungsrechtlicher Sonn- und Feiertagsschutzrechte und die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene halten die Veranstaltungskonzepte für ausreichend und prognostizieren hohe Besucherzahlen. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt; die Gewerkschaft kann geltend machen, durch Sonntagsöffnungen in ihren Koalitionsrechten (Art.9 GG i.V.m. Art.140 GG/Art.139 WRV) betroffen zu sein. • Prüfmaßstab: Nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO ist bei Anordnung sofortiger Vollziehung abzuwägen, ob das private Interesse am Aussetzen der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache und offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung. • Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage: § 5 Abs.1 NLöffVZG ist verfassungskonform auslegbar. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine generelle Anlassbezogenheit verzichtet, dennoch verlangt die verfassungskonforme Auslegung, dass Ausnahmen vom Sonntagsschutz nur bei einem dem Schutz gerecht werdenden Sachgrund zugelassen werden. • Inhalt der verfassungskonformen Auslegung: Eine Sonntagsöffnung darf nur dann zugelassen werden, wenn die Anlassveranstaltung den öffentlichen Charakter des Tages prägt und die Ladenöffnung lediglich Annex ist; dies erfordert räumliche, zeitliche oder inhaltliche Korrelation und eine Prognose, dass der Besucherstrom durch die Veranstaltung den durch die Ladenöffnung bewirkten Besuch deutlich übersteigt. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die angegebenen Veranstaltungen (Frühlingsmarkt, Herbstmarkt/Erntedank, Tag der Ostfriesen) sind unzureichend konkretisiert, es fehlen Hinweise auf Genehmigungen, erkennbare Werbung, räumliche Begrenzungen oder belastbare Besucherprognosen. Die Konzepte erscheinen als Begleitprogramm, sodass die Ladenöffnungen nicht als bloßer Annex zu bewerten sind. • Ergebnis der Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Umfang offensichtlich rechtswidrig ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird insoweit wiederhergestellt, als die Allgemeinverfügung die Öffnung der Verkaufsstellen am 2. April, 1. Oktober und 5. November 2017 gestattet. Die Kammer stellt fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Sonntagsöffnungen nicht erfüllt sind, weil die genannten Veranstaltungen nicht hinreichend als den Sonntagsschutz durchbrechende Anlässe belegt sind; es fehlen belastbare Prognosen, konkrete Veranstaltungsplanungen und eine räumliche oder thematische Korrelation zur Ladenöffnung. Daher überwiegt im vorläufigen Rechtsschutz das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Interesse der Verkaufsstelleninhaber an der sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.