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Beschluss

7 B 1386/17

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kann der Fahrzeugführer nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht festgestellt werden, kann nach § 31a StVZO dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden. • Bei Firmenfahrzeugen trifft den Betriebsleiter die Pflicht, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die eine Rekonstruktion der Fahrzeugnutzung ermöglichen; unterlässt er dies, rechtfertigt dies die Anordnung eines Fahrtenbuchs. • Die unterbliebene Mitwirkung des Fahrzeughalters in einem bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren kann als unbegründete Schutzbehauptung gewertet werden und ist der Anordnung eines Fahrtenbuchs zurechenbar.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchanordnung bei Firmenfahrzeug wegen unterlassener Mitwirkung (§ 31a StVZO) • Kann der Fahrzeugführer nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht festgestellt werden, kann nach § 31a StVZO dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden. • Bei Firmenfahrzeugen trifft den Betriebsleiter die Pflicht, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die eine Rekonstruktion der Fahrzeugnutzung ermöglichen; unterlässt er dies, rechtfertigt dies die Anordnung eines Fahrtenbuchs. • Die unterbliebene Mitwirkung des Fahrzeughalters in einem bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren kann als unbegründete Schutzbehauptung gewertet werden und ist der Anordnung eines Fahrtenbuchs zurechenbar. Die Antragstellerin ist Halterin eines Firmenfahrzeugs, mit dem am 17. Juli 2016 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde; der Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Die Behörde ordnete gegenüber der Antragstellerin die Führung eines Fahrtenbuchs für zehn Monate an und setzte die Anordnung sofort vollziehbar. Die Antragstellerin reichte gerichtlichen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein; das Gericht entschied darüber als Einzelrichter. Die Behörde hatte die Antragstellerin zuvor als Zeugin im Bußgeldverfahren gehört; die Antragstellerin hat nach Auffassung der Behörde und des Gerichts ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichende Folge geleistet. Später benannte die Antragstellerin eine Mitarbeiterin als Fahrerin, die Benennung kam jedoch zu spät für die Ermittlungen. Das Gericht stützte sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen organisatorische Regelungen zur Nachvollziehbarkeit der Nutzung zum ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gehören. • Rechtsgrundlage ist § 31a StVZO; die Vorschrift erlaubt die Anordnung eines Fahrtenbuchs, wenn der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. • Bei Firmenfahrzeugen besteht die Verpflichtung des Betriebes, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die die Feststellung der Fahrzeugnutzung ermöglichen; das Gericht folgt der Rechtsprechung, wonach dies Teil einer ordnungsgemäßen Betriebsführung ist. • Unterlässt der Halter solche Aufzeichnungen oder macht er sie der Behörde nicht zugänglich, wirkt dies vereitelnd auf die Feststellung des Fahrzeugführers und rechtfertigt eine Fahrtenbuchanordnung. • Die Antragstellerin wurde als Zeugin angehört, kam ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und behauptet ohne überzeugenden Nachweis, Schreiben nicht erhalten zu haben; das Gericht wertet diese Darstellung als Schutzbehauptung. • Die spätere nachträgliche Benennung einer Mitarbeiterin als Fahrerin ändert an der Verantwortlichkeit der Antragstellerin nichts, weil sie innerhalb der Verfolgungsverjährung nicht rechtzeitig mitgewirkt hat. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet; die Fahrtenbuchanordnung ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hat als Halterin eines Firmenfahrzeugs ihren Mitwirkungspflichten im Bußgeldverfahren nicht entsprochen, wodurch die Behörde berechtigt war, zur Vermeidung künftiger Aufklärungshemmnisse ein Fahrtenbuch anzuordnen. Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung, dass Betriebe organisatorisch sicherstellen müssen, wer ein Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt nutzt; das Unterlassen dieser Dokumentation begründet die Anordnung. Damit bleibt die sofort vollziehbare Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zehn Monate bestehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO vorliegen und das Vorbringen der Antragstellerin dem nicht entgegensteht.