Beschluss
7 B 2896/17
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Betrieb von Spielhallen ist ab 01.07.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV erforderlich; bisherige Erlaubnisse nach § 33i GewO gelten nur bis dahin als vereinbar.
• Bei konkurrierenden Bewerbern im Abstandsbereich ist die Behörde bei Auswahlentscheidungen an sachliche Kriterien zu orientieren; ein pauschaler Losentscheid ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
• Das Verbundverbot (§ 25 Abs.2 GlüStV) schließt die Erlaubniserteilung für mehrere nebeneinanderliegende Hallen desselben Betreibers aus.
• Im Eilverfahren ist eine vorläufige Duldung des Betriebs nur in dem Umfang geboten, wie es das Abwägungsergebnis zwischen Allgemeininteresse und Art.12 GG erlaubt; hier darf vorläufig der Betrieb einer von zwei nebeneinanderliegenden Hallen geduldet werden.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Duldung einer von zwei nebeneinanderliegenden Spielhallen bei fehlerhafter Auswahlentscheidung • Für den Betrieb von Spielhallen ist ab 01.07.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV erforderlich; bisherige Erlaubnisse nach § 33i GewO gelten nur bis dahin als vereinbar. • Bei konkurrierenden Bewerbern im Abstandsbereich ist die Behörde bei Auswahlentscheidungen an sachliche Kriterien zu orientieren; ein pauschaler Losentscheid ist nur in Ausnahmefällen zulässig. • Das Verbundverbot (§ 25 Abs.2 GlüStV) schließt die Erlaubniserteilung für mehrere nebeneinanderliegende Hallen desselben Betreibers aus. • Im Eilverfahren ist eine vorläufige Duldung des Betriebs nur in dem Umfang geboten, wie es das Abwägungsergebnis zwischen Allgemeininteresse und Art.12 GG erlaubt; hier darf vorläufig der Betrieb einer von zwei nebeneinanderliegenden Hallen geduldet werden. Die Antragstellerin betreibt auf einem Grundstück zwei nebeneinanderliegende Spielhallen. In einem Umkreis um den Bahnhof befinden sich weitere fünf Spielhallen anderer Betreiber mit Luftliniendistanzen von etwa 44 m bis 108 m. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2017 hatten mehrere Betreiber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladenen, glücksspielrechtliche Erlaubnisse beantragt. Die Behörde führte ein Losverfahren durch und erteilte mit Bescheiden vom 30. März 2017 einigen Konkurrenten Erlaubnisse, die Anträge der Antragstellerin wurden abgelehnt. Die Antragstellerin suchte im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz und begehrte insbesondere die Duldung des Weiterbetriebs ihrer Spielhallen über den 30.06.2017 hinaus. • Eilbedürfnis besteht, da ab 01.07.2017 eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV für den Betrieb von Spielhallen erforderlich ist und andernfalls Schließungen drohen. • Ein Anspruch auf Erteilung vorläufiger Erlaubnisse für beide Hallen scheidet aus, weil dies die Hauptsache vorwegnehmen würde; ausreichend ist die vorläufige Duldung des Betriebs einer Halle, um auch strafrechtliche Risiken zu vermeiden. • Nach § 25 Abs.1 und § 10 Abs.2 NGlüSpG sind Mindestabstände von 100 m einzuhalten; wegen mehrere nahe beieinander liegender Hallen besteht kein Anspruch auf Erteilung weiterer Erlaubnisse. • Das Verbundverbot des § 25 Abs.2 GlüStV verhindert die Erteilung von Erlaubnissen für beide nebeneinanderliegenden Hallen desselben Betreibers; Vertrauensschutz greift hier nicht durch. • Die Auswahlentscheidung der Behörde war voraussichtlich rechtsfehlerhaft: Die Behörde durfte nicht pauschal alle Hallen in das Losverfahren einbeziehen, sondern musste Konstellationen prüfen, die eine optimale Ausschöpfung der Standortkapazität ermöglichen; konkret hätte eine bestimmte Halle wegen Unterschreitung des Mindestabstands nicht einbezogen werden dürfen. • Die Art der Losdurchführung entsprach nicht den Anforderungen aus Art.12 GG, denn sie verhinderte die Auswahl, die die bestmögliche Ausschöpfung der zulässigen Standorte gewährleistet; dies verringerte die Chance der Antragstellerin im Losverfahren. • Mangels endgültiger Entscheidung über die Erlaubnisanträge besteht im Eilverfahren ein begrenzter Anordnungsanspruch auf Duldung des Betriebs einer der beiden Hallen bis zur Entscheidung in der Hauptsache; die Auswahl, welche Halle betrieben werden soll, bleibt der Antragstellerin überlassen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur insoweit begründet, als die Behörde verpflichtet wird, den Betrieb einer von zwei nebeneinanderliegenden Spielhallen der Antragstellerin bis zur Entscheidung über die Klage zu dulden; im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Ein Anspruch auf vorläufige Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für beide Hallen besteht nicht, weil dies die Hauptsache vorwegnehmen würde und das Verbundverbot nach § 25 Abs.2 GlüStV die Erlaubniserteilung für mehrere nebeneinanderliegende Hallen ausschließt. Die Auswahlentscheidung der Behörde ist voraussichtlich rechtsfehlerhaft getroffen worden, sodass im Hauptsacheverfahren eine erneute Entscheidung der Behörde unter Beachtung der vom Gericht aufgezeigten Rechtsauffassung zu erwarten ist. Die Antragstellerin hat der Behörde rechtzeitig vor dem 01.07.2017 mitzuteilen, welche ihrer beiden Hallen bis zur Entscheidung weiter betrieben werden soll; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Vorschriften.