Urteil
15 A 3950/16
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung ist nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtlich zulässig, wenn Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für Leitung und Beaufsichtigung Verantwortlichen begründen.
• Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist auf die gewerberechtlichen Grundsätze zu § 35 GewO abzustellen; auch Verstöße gegen straßen- oder privatrechtliche Vorschriften können die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie auf ein systematisches Fehlverhalten schließen lassen.
• Eine zuständige Behörde mit eigener Sammlungstätigkeit verstößt nicht gegen das Neutralitätsgebot, wenn organisatorisch und personell so getrennt ist, dass eine neutrale Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist.
Entscheidungsgründe
Untersagung gewerblicher Altkleidersammlung wegen Zuverlässigkeitszweifeln • Die Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung ist nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtlich zulässig, wenn Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für Leitung und Beaufsichtigung Verantwortlichen begründen. • Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist auf die gewerberechtlichen Grundsätze zu § 35 GewO abzustellen; auch Verstöße gegen straßen- oder privatrechtliche Vorschriften können die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie auf ein systematisches Fehlverhalten schließen lassen. • Eine zuständige Behörde mit eigener Sammlungstätigkeit verstößt nicht gegen das Neutralitätsgebot, wenn organisatorisch und personell so getrennt ist, dass eine neutrale Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist. Die Klägerin, Betreiberin eines bundesweiten Altkleidersammelsystems mittels Containern, hatte 2012 eine gewerbliche Sammlung bei der Beklagten angezeigt. Die Beklagte forderte mehrfach Unterlagen nach; es folgten Hinweise auf Unregelmäßigkeiten und schließlich 2014 die Untersagung der Sammlung im Stadtgebiet mit Androhung eines Zwangsgeldes und die Aufforderung, Container zu entfernen. Die Beklagte stützte ihre Entscheidung auf überwiegende öffentliche Interessen, Beeinträchtigung der Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und auf Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin und der für die Sammlung verantwortlichen Personen. Die Verwaltung berief sich auf zahlreiche festgestellte Fälle ungeklärter oder unberechtigter Containeraufstellungen in verschiedenen Kommunen und auf Einträge bzw. Verwaltungsanordnungen gegen an der Unternehmensstruktur beteiligte Gesellschaften und Personen. Die Klägerin rügte u.a. Verstoß gegen Neutralität, fehlerhafte Tatsachengrundlage, fehlenden Vertrauensschutz und stellte die Relevanz der zugrundeliegenden Vorwürfe in Frage. Beide Seiten legten umfangreiche Vorträge und Schriftstücke vor; die Klägerin änderte später ihre Gesellschaftsstruktur nicht wirksam. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG; die Vorschrift erlaubt die Untersagung bei zureichenden Tatsachen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen oder wenn Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 KrWG anders nicht sichergestellt werden können. • Die Zuverlässigkeitsprüfung ist personenbezogen und nach den zu § 35 GewO entwickelten Maßstäben zu erfolgen; zuverlässig ist, wer die Gewähr bietet, die Tätigkeit künftig ordnungsgemäß auszuüben. Auch wiederholte oder systematische Verstöße gegen straßenrechtliche oder privatrechtliche Vorschriften sind relevant, weil Aufstellung und Betrieb von Sammelcontainern eng mit diesen Regelungen verknüpft sind. • Die Beklagte hat hinreichend Tatsachen vorgetragen und nachgewiesen, dass es in zahlreichen Kommunen zu unautorisierten Aufstellungen von Containern und zu Bußgeldverfahren sowie zu einer Gewerbeuntersagung und zu weiteren Untersagungen gegen verbundene Firmen kam; dies begründet eine negative Prognose zur Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der verantwortlichen Personen. • Gesellschaftsrechtliche Verschleierungs- und Verflechtungsmuster sowie unklare Verantwortlichkeiten und der Versuch, durch nicht wirksame Umstrukturierungen den Vorwurf zu entkräften, verstärken die Zweifel an der Zuverlässigkeit; das Gericht rügt sogar prozessuale Irreführung bis hin zu möglichem Prozessbetrug. • Die Beklagte als untere Abfallbehörde handelte nicht treuwidrig oder unparteiisch: eine vollständige Trennung der Rechtsträger ist nicht erforderlich, maßgeblich ist eine innerorganisatorische personelle und räumliche Trennung, die hier gegeben war. • Milder Mittel wie Auflagen, Befristungen oder Bedingungen waren aufgrund der erkennbaren Organisations- und Zuverlässigkeitsmängel nicht ausreichend; die Untersagung war als letztes, aber erforderliches Mittel verhältnismäßig. • Die Anordnung zur Entfernung der Container stützt sich auf § 62 KrWG; die Formulierungen sind hinreichend bestimmt, die Fristsetzung und die Zwangsgeldandrohung sind rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte die abfallrechtliche Untersagungsverfügung der Beklagten vom 28.10.2014 sowie die Aufforderung zur Entfernung der Container als rechtmäßig, weil hinreichende Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin und der für die Sammlung verantwortlichen Personen begründen. Eine organisatorische Trennung bei der Behörde genügt dem Neutralitätsgebot; eine Zuständigkeitsverlagerung war nicht erforderlich. Mildernde Maßnahmen wären angesichts des wiederholten, zum Teil systematischen Fehlverhaltens nicht geeignet gewesen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sicherzustellen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.