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Beschluss

7 A 6230/17

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. • Serbien ist als sicheres Herkunftsland einzustufen; allgemeine Benachteiligungen der Roma begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. • Bei behaupteten schweren psychischen Erkrankungen sind aussagekräftige fachärztliche Atteste erforderlich; bloße oder veraltete Stellungnahmen genügen regelmäßig nicht. • Fehlende oder nur inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (z. B. Reiseunfähigkeit) sind von der Ausländerbehörde zu prüfen, nicht Gegenstand der Verpflichtungsklage gegen das Bundesamt.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungshindernis nach §60 Abs.7 AufenthG bei Roma aus Serbien • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. • Serbien ist als sicheres Herkunftsland einzustufen; allgemeine Benachteiligungen der Roma begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. • Bei behaupteten schweren psychischen Erkrankungen sind aussagekräftige fachärztliche Atteste erforderlich; bloße oder veraltete Stellungnahmen genügen regelmäßig nicht. • Fehlende oder nur inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (z. B. Reiseunfähigkeit) sind von der Ausländerbehörde zu prüfen, nicht Gegenstand der Verpflichtungsklage gegen das Bundesamt. Die Klägerin, Roma aus Serbien, stellte im Februar 2017 in Deutschland Asyl und machte schwerwiegende psychische Erkrankungen sowie frühere Gewalterfahrungen geltend. Sie legte unter anderem einen Beschluss eines Amtsgerichts und ärztliche Stellungnahmen vor, wonach Benzodiazepinentzug und eine akute psychotische Störung dokumentiert wurden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte am 11. August 2017 Asylanerkennung und Schutzgründe ab und stellte fehlende Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fest. Die Klägerin klagte auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht gewährte zunächst einstweiligen Rechtsschutz, prüfte dann aber in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage. Entscheidend war, ob bei Rückkehr nach Serbien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten ist und ob die medizinische Versorgung dort eine erhebliche Verschlechterung ausschließt. • Die Klage ist unbegründet; der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und tragfähig (§§ 77 Abs.1, 2 AsylG; §113 VwGO). • Serbien wird als sicheres Herkunftsland eingestuft; allgemeine Benachteiligungen der Roma rechtfertigen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot (vgl. §29a AsylG, Anlage II). • Für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach §60 Abs.7 Satz1 AufenthG muss eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei baldiger Rückkehr bestehen; allgemeine soziale Missstände genügen nicht; nur extreme Gefahrenlage kann hiervon abweichen (BVerwG-Rechtsprechung). • Bei Gesundheitsgründen ist zu prüfen, ob eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung within etwa einem Jahr zu erwarten ist (§60 Abs.7 S.2–4 AufenthG); dabei ist maßgeblich die individuelle Verfügbarkeit erforderlicher Behandlung und Medikamente im Zielstaat. Serbien bietet nach Sachlage ausreichende medizinische Versorgung, auch für psychische Erkrankungen, und gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. • Die vorgelegten ärztlichen Atteste sind unzureichend und teilweise veraltet; bei komplexen psychischen Störungen sind fachärztliche, detaillierte Befunde erforderlich, die u. a. Verlauf, Medikation, Einsichts- bzw. Betreuungsfähigkeit und konkrete Prognose darstellen (§86 VwGO Mitwirkungspflicht). • Etwaige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (z. B. Reiseunfähigkeit) begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot und sind von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (Abgrenzung nach BVerwG). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach §60 Abs.7 Satz1 AufenthG, weil Serbien als sicheres Herkunftsland gilt und keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr festgestellt werden konnte. Medizinische Versorgung und Zugang zu Leistungen in Serbien sind nach den vorliegenden Berichten und Erkenntnissen grundsätzlich gewährleistet; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer baldigen und erheblichen Verschlimmerung der psychischen Erkrankung wurde nicht dargetan. Die vorgelegten ärztlichen Atteste sind nicht hinreichend substantiiert und teilweise veraltet; inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wären von der Ausländerbehörde zu prüfen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.