Beschluss
7 B 8130/17
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung nach Serbien bestehen.
• Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach Serbien ist rechtmäßig; Serbien ist als sicheres Herkunftsland zu betrachten (§ 29a AsylG).
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit einer erheblichen, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht begründet.
• Vorgetragene Atteste genügen nicht zur Substantiierung eines schwerwiegenden, zielstaatsbezogenen Behandlungsbedarfs; notwendige Behandlungen und Medikamente sind in Serbien grundsätzlich verfügbar.
• Eine Offensichtlichkeit der Unbegründetheit der Asyl- und Schutzersuchen liegt vor, sodass die kurzen Ausreisefristen rechtlich vertretbar sind.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Ausreiseaufforderung nach Serbien • Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung nach Serbien bestehen. • Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach Serbien ist rechtmäßig; Serbien ist als sicheres Herkunftsland zu betrachten (§ 29a AsylG). • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit einer erheblichen, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht begründet. • Vorgetragene Atteste genügen nicht zur Substantiierung eines schwerwiegenden, zielstaatsbezogenen Behandlungsbedarfs; notwendige Behandlungen und Medikamente sind in Serbien grundsätzlich verfügbar. • Eine Offensichtlichkeit der Unbegründetheit der Asyl- und Schutzersuchen liegt vor, sodass die kurzen Ausreisefristen rechtlich vertretbar sind. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2017, der ihr die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz versagt und ihr zugleich mit Ziff. 5 eine einwöchige Ausreisefrist nach Serbien mit Abschiebungsandrohung setzte. Die Antragstellerin rügt insbesondere Verfolgung als Angehörige der Volksgruppe der Roma und beruft sich auf gesundheitliche Einschränkungen (vermutlich ASD, Vorhofseptumdefekt). Das Gericht prüft, ob die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage wiederherzustellen ist und ob Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Das Bundesamt hält Serbien für einen sicheren Herkunftsstaat und sieht keine individuellen Verfolgungs- oder unzumutbaren Gesundheitsrisiken. Die Antragstellerin legte kurze Atteste vor; das Gericht folgte überwiegend der Begründung des Bescheids und lehnte den Eilantrag ab. • Zulässigkeit: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war form- und fristgerecht, jedoch in der Sache unbegründet. • Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Frist versehenen Ausreiseaufforderung nach Serbien; der Bescheid verletzt nicht die Rechte der Antragstellerin (§ 113 VwGO). • Ernstliche Zweifel an Abschiebung nicht gegeben: Nach § 36 Abs. 4 AsylG müssen zum Aussetzen der Abschiebung erhebliche Gründe vorliegen, die hier fehlen; die Rechtsprechung verlangt, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, was nicht der Fall ist. • Offensichtlichkeit der Unbegründetheit: Die Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet ist gerechtfertigt, insbesondere nach § 29a AsylG und den einschlägigen Vorschriften des Asylverfahrensrechts, sowie ständiger Kammer- und Gerichtsrechtsprechung. • Sicherer Herkunftsstaat und Status Serbiens: Serbien ist nach § 29a AsylG und der einschlägigen Berichterstattung des Auswärtigen Amtes als sicherer Herkunftsstaat einzustufen; dies stärkt die Annahme, dass keine allgemeine Verfolgung der Roma in Serbien vorliegt. • Kein individuelles Verfolgungsschicksal: Die Antragstellerin hat kein individuelles Asyl- oder Flüchtlingsschutzschicksal nach § 3 ff. AsylG überzeugend dargelegt; ihr langjähriger Aufenthalt in Deutschland und ihr Alter sprechen gegen Glaubhaftmachung. • Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG: Für ein Abschiebungsverbot muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit binnen etwa eines Jahres eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheit zu erwarten sein; hierfür fehlt die substantiiert vorgelegte ärztliche Dokumentation. • Verfügbarkeit medizinischer Versorgung in Serbien: Nach Lageberichten und Rechtsprechung sind Herzerkrankungen und psychische Erkrankungen in Serbien grundsätzlich behandelbar; staatliche Krankenversicherung und Notfallversorgung bestehen, und in vielen Fällen ist Behandlung erreichbar. • Unzureichende Atteste: Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind zu knapp und nicht ausreichend substantiiert, um weitergehenden vorläufigen Schutz zu begründen oder eine weitergehende Aufklärung zu rechtfertigen. • Einzelfallprüfung geboten: Die Prüfung nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist eine einzelfallbezogene Prognose; die Einzelfallbetrachtung führt hier zu dem Ergebnis, dass kein Abschiebungshindernis besteht. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt; die Ausreiseaufforderung mit einwöchiger Frist und Abschiebungsandrohung nach Serbien ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht. Die Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet bleibt bestehen, da Serbien als sicherer Herkunftsstaat einzustufen ist und weder eine individuelle Verfolgung noch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG glaubhaft gemacht wurde. Die vorgelegten Atteste genügen nicht zur Substantiierung eines dringenden medizinischen Behandlungsbedarfs, und nach Lageberichten sind notwendige Behandlungen und Medikamente in Serbien grundsätzlich verfügbar und zugänglich. Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.