Urteil
7 A 1229/18
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Klage eines Asylbewerbers, der seine Homosexualität erst nach längerer Zeit in Deutschland geltend macht, kann mangels glaubhafter und substantiierter Darlegung der homosexuellen Orientierung abgewiesen werden.
• Einzelne Erlebnisse oder ein einmaliges gleichgeschlechtliches Kontaktgeschehen begründen noch keine gefestigte sexuelle Orientierung im asylrechtlichen Sinne.
• Vorstrafen wegen sexueller Belästigung können die Glaubwürdigkeit eines geltend gemachten homosexuellen Verfolgungsgrundes erheblich beeinträchtigen.
• Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf erneute Darstellung der Tatbestände und Gründe verzichten, wenn es einem vorherigen Gerichtsbescheid folgt.
Entscheidungsgründe
Fehlende Glaubhaftmachung homosexueller Orientierung führt zur Abweisung der Asylklage • Die Klage eines Asylbewerbers, der seine Homosexualität erst nach längerer Zeit in Deutschland geltend macht, kann mangels glaubhafter und substantiierter Darlegung der homosexuellen Orientierung abgewiesen werden. • Einzelne Erlebnisse oder ein einmaliges gleichgeschlechtliches Kontaktgeschehen begründen noch keine gefestigte sexuelle Orientierung im asylrechtlichen Sinne. • Vorstrafen wegen sexueller Belästigung können die Glaubwürdigkeit eines geltend gemachten homosexuellen Verfolgungsgrundes erheblich beeinträchtigen. • Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf erneute Darstellung der Tatbestände und Gründe verzichten, wenn es einem vorherigen Gerichtsbescheid folgt. Der Kläger begehrte im Asylverfahren die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes mit der Darstellung, homosexuell zu sein. Ein früherer Gerichtsbescheid hatte die Asylklage bereits abgewiesen; das vorliegende Verfahren diente der Fortführung. Der Kläger trug vor, er lebe in Deutschland offen als homosexuelle Person und könne seine Orientierung bei Rückkehr nach Marokko nicht verleugnen. Er machte geltend, seine Identität hänge wesentlich von seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung ab. Das Verwaltungsgericht hielt formale Fragen zur Wirksamkeit eines Antrags für offenkundig, entschied aber materiell. Zudem wurde die gegen den Kläger ergangene Verurteilung wegen sexueller Belästigung thematisiert. Der Kläger beantragte Aufhebung des Bescheids vom 22.04.2016 und Gewährung von Flüchtlingsschutz beziehungsweise subsidiärem Schutz; die Behörde beantragte Abweisung. • Das Gericht folgte in der Sache den ausführlichen Gründen des früheren Gerichtsbescheids und entschied gemäß § 84 Abs. 4 VwGO, dass eine erneute detaillierte Darstellung entbehrlich sei. • Die behauptete homosexuelle Orientierung des Klägers wurde als bloße, unzureichend substantiierte Behauptung bewertet, die weder glaubhaft noch hinreichend detailliert dargelegt sei. • Ein einziges Erlebnis gleichgeschlechtlicher Kontakte reiche nicht zur Feststellung einer gefestigten sexuellen Orientierung; dies sei vielmehr als Experimentierphase zu werten und nicht als verfestigte Präferenz. • Der Vortrag des Klägers sei vage, detailarm und teilweise unglaubwürdig; Widersprüche und stereotyp erscheinende Angaben minderten die Glaubwürdigkeit weiter. • Die rechtskräftige Verurteilung wegen sexueller Belästigung gegenüber einer 15-Jährigen bestätige die Zweifel an der plausiblen Darstellung seiner sexuellen Orientierung und sei für die Bewertung der Glaubhaftigkeit relevant. • Die Frist nach § 74 Abs. 2 AsylG wurde fruchtlos verstreichen gelassen; der Kläger hatte keine ausreichenden weiteren Gründe vorgetragen, weshalb die Entscheidung des früheren Bescheids bestätigt wurde. • Kostenentscheidung erfolgte gemäß §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die vom Kläger behauptete homosexuelle Orientierung nicht glaubhaft und nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurde; ein einmaliges gleichgeschlechtliches Kontaktgeschehen begründet keine gefestigte sexuelle Orientierung im asylrechtlichen Sinne. Die vorhandene rechtskräftige Verurteilung wegen sexueller Belästigung verstärkt die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vortrags. Die Klage bleibt somit unbegründet; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.