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Urteil

7 A 1941/19

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 31a StVZO kann der Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte. • Die Fahrtenbuchauflage ist auch dann zulässig, wenn das Fehlen der Fahrerfeststellung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Halters zurückzuführen ist; maßgeblich ist, dass der verantwortliche Fahrer mit zumutbarem Aufwand nicht festzustellen war. • Unterlässt ein Unternehmen die Dokumentation der Fahrzeugnutzung, trägt es das Risiko einer Fahrtenbuchauflage; die Einhaltung der sogenannten Zwei‑Wochen‑Frist ist dabei nicht entscheident für die Anordnung gegenüber einem Geschäftsbetrieb.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO bei Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers • Nach § 31a StVZO kann der Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte. • Die Fahrtenbuchauflage ist auch dann zulässig, wenn das Fehlen der Fahrerfeststellung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Halters zurückzuführen ist; maßgeblich ist, dass der verantwortliche Fahrer mit zumutbarem Aufwand nicht festzustellen war. • Unterlässt ein Unternehmen die Dokumentation der Fahrzeugnutzung, trägt es das Risiko einer Fahrtenbuchauflage; die Einhaltung der sogenannten Zwei‑Wochen‑Frist ist dabei nicht entscheident für die Anordnung gegenüber einem Geschäftsbetrieb. Die Klägerin ist ein größerer Geschäftsbetrieb, der mehrere Fahrzeuge hält. Mit einem von der Klägerin zugelassenen Fahrzeug wurde am 24.01.2019 ein Verkehrsverstoß begangen, der einen Punkt im Fahreignungsregister zur Folge gehabt hätte; der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Die Behörde ordnete daraufhin mit Bescheid vom 27.05.2019 die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate an. Die Klägerin erhob am 01.07.2019 Klage und rügte unter anderem, es bestehe keine allgemeine Dokumentationspflicht und sie habe schließlich den Fahrer bzw. dessen Daten während der Verfolgungsverjährung an ihren Prozessvertreter übermittelt. Sie machte ferner Mängel der Zustellung und Bildqualität geltend. Die Behörde führte aus, weitere Ermittlungen seien unzumutbar gewesen und die Klägerin habe ihrer Mitwirkungspflicht als Zeugin im Bußgeldverfahren nicht genügt. • Rechtliche Grundlage ist § 31a StVZO; danach darf die Behörde Fahrtenbücher anordnen, wenn der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte. • Formell war das Verfahren ordentlich; die Klägerin wurde vor Erlass des Bescheids angehört. • Materiell liegen die Voraussetzungen des § 31a StVZO vor: Der Fahrer war mit zumutbarem Aufwand nicht feststellbar, die Behörde hat ihr Ermessen bei der Dauer (sechs Monate) angesichts der Delikts-Schwere nicht überschritten. • Die Klägerin hat als Zeugin in dem Bußgeldverfahren Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie innerhalb der Verfolgungsverjährung den Fahrer nicht der Behörde benannt hat; dies fällt zu ihren Lasten. • Es kommt nicht entscheidend auf eine etwaige Überschreitung der Zwei‑Wochen‑Frist oder auf das Verschulden des Halters an; maßgeblich ist, dass der Fahrzeugführer für die Verfolgungsbehörde nicht feststellbar war. • Vorliegend waren weitere zumutbare Ermittlungen nicht ersichtlich; daher war die Maßnahme geeignet, die künftige Aufklärung zu erleichtern und die Verkehrssicherheit zu schützen. • Die Einwendungen der Klägerin zu Zustellung, Bildqualität und späterer Übermittlung an den Prozessbevollmächtigten greifen nicht durch, weil die Behörde die entscheidenden Informationen nicht erreicht haben und die rechtlichen Voraussetzungen dennoch vorliegen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Fahrtenbuchanordnung nach § 31a StVZO für rechtmäßig, da der verantwortliche Fahrer mit zumutbarem Aufwand nicht feststellbar war und die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Die Dauer der Anordnung (sechs Monate) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde angesichts der Schwere des Verstoßes. Weitergehende Einwände der Klägerin, etwa zur Frist, Bildqualität oder zur späteren Übermittlung von Daten an ihren Prozessvertreter, reichen nicht aus, die Rechtsmäßigkeit des Bescheids zu erschüttern. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.