Beschluss
7 B 709/20
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Allgemeinverfügung zur Beschränkung sozialer Kontakte wird abgelehnt.
• Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung zum Schutz vor COVID-19 gegenüber dem privaten Interesse des Inhabers einer Nebenwohnung.
• Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG können auch Maßnahmen gegen Personen ohne nachgewiesene Infektion richten, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich ist.
• Bei pandemischer Verbreitung ist ein flexibler, am Gefährdungsgrad orientierter Prüfmaßstab für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts anzulegen.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen wegen COVID-19 • Der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Allgemeinverfügung zur Beschränkung sozialer Kontakte wird abgelehnt. • Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung zum Schutz vor COVID-19 gegenüber dem privaten Interesse des Inhabers einer Nebenwohnung. • Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG können auch Maßnahmen gegen Personen ohne nachgewiesene Infektion richten, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich ist. • Bei pandemischer Verbreitung ist ein flexibler, am Gefährdungsgrad orientierter Prüfmaßstab für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts anzulegen. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Allgemeinverfügung des Landkreises Friesland vom 18. März 2020, mit der unter anderem die Nutzung von Nebenwohnungen untersagt wurde. Er hat seinen Erstwohnsitz in Nordrhein-Westfalen und eine Ferienwohnung auf der Insel Wangerooge im Landkreis Friesland. Mit seinem Antrag wollte er die aufschiebende Wirkung seiner Hauptsacheklage erlangen, um die Nutzung der Nebenwohnung wieder zu ermöglichen. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Eilantrags sowie eine Folgenabwägung. Hintergrund ist die pandemische Ausbreitung von COVID-19 und die damit verbundene Sorge vor Überlastung der lokalen medizinischen Versorgung, insbesondere auf Inseln mit eingeschränkter Infrastruktur. Der Landkreis begründete die Maßnahme mit dem Ziel, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen und Krankenhauskapazitäten für die ortsansässige Bevölkerung sicherzustellen. Der Antragsteller trug keine schutzwürdigen Ausnahmen vor, die eine vorläufige Aussetzung der Verfügung gerechtfertigt hätten. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist formell zulässig, aber materiell unbegründet, da das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Rechtsgrundlage: Die Allgemeinverfügung stützt sich voraussichtlich auf § 28 Abs. 1 IfSG; diese Generalklausel erlaubt erforderliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten. • Gefährdungs- und Prüfmaßstab: Wegen des hohen Gefährdungsgrades von COVID-19 ist ein flexibler Maßstab anzulegen, der geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts rechtfertigt. • Sachverhaltliche Feststellungen: Im Landkreis Friesland und bundesweit lagen zum relevanten Zeitpunkt bestätigte Infektionen vor; insbesondere auf Wangerooge sind medizinische Kapazitäten begrenzt. • Interessenabwägung: Die Folgen einer Aufhebung der Verfügung (beschleunigte Ausbreitung, Überlastung der medizinischen Infrastruktur, Gefährdung von Leben und Gesundheit) überwiegen gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an Nutzung der Nebenwohnung. • Ausnahmen und Zumutbarkeit: Für bestimmte Gruppen (z. B. kritische Infrastruktur, medizinisches Personal, dringende familiäre Gründe) sind Ausnahmen vorgesehen; ein allgemeiner Nutzungsanspruch für Nebenwohnungsinhaber besteht nicht. • Fehlender Härtevortrag: Der Antragsteller hat keine besonderen, schwerwiegenden individuellen Gründe vorgetragen, die die Unzumutbarkeit der Nutzungsuntersagung belegen würden. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde ist zur Auswahl geeigneter Maßnahmen verpflichtet; die Maßnahme ist nach vorläufiger Prüfung nicht offensichtlich unverhältnismäßig und dient dem legitimen Ziel, die medizinische Versorgung zu sichern. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat erwogen, dass § 28 Abs. 1 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung bietet und die pandemische Lage sowie die örtlich begrenzten medizinischen Kapazitäten ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen. Eine vorläufige Aussetzung der Verfügung käme nur bei gewichtigen, individuell nachgewiesenen Härten in Betracht, die hier nicht dargetan wurden. Daher überwiegen die Gefahren für Leben und Gesundheit der ortsansässigen Bevölkerung und die Gefahr der Überlastung der Gesundheitsinfrastruktur gegenüber dem Nutzungsinteresse des Antragstellers an seiner Nebenwohnung. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 € festgesetzt.