Beschluss
5 B 294/22
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ausnahmegenehmigung nach §§45 Abs.7, 45a Abs.2 BNatSchG muss sich auf einzelne Wolfsindividuen oder jedenfalls auf ein einzelnes Rudel stützen; die Genehmigung zur Entnahme nicht individualisierter Wölfe aus zwei Rudeln ist rechtlich sehr zweifelhaft.
• Bei summarischer Prüfung ist eine Schadensprognose erforderlich, die belegt, dass ein Rudel wiederholt wolfsabweisenden Herdenschutz überwunden hat und daher ernsthafte landwirtschaftliche Schäden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen.
• Rissereignisse, bei denen Weidetiere völlig schutzlos waren, dürfen nicht in die Gefahrenprognose einbezogen werden; erforderlich sind mindestens zwei Überwindungen ordnungsgemäß errichteter wolfsabweisender Schutzmaßnahmen.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell möglich; materiell überwiegt im vorläufigen Rechtsschutz jedoch das Aussetzungsinteresse, wenn die Ausnahmegenehmigung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen pauschale Abschussgenehmigung für zwei Wolfsrudel • Eine Ausnahmegenehmigung nach §§45 Abs.7, 45a Abs.2 BNatSchG muss sich auf einzelne Wolfsindividuen oder jedenfalls auf ein einzelnes Rudel stützen; die Genehmigung zur Entnahme nicht individualisierter Wölfe aus zwei Rudeln ist rechtlich sehr zweifelhaft. • Bei summarischer Prüfung ist eine Schadensprognose erforderlich, die belegt, dass ein Rudel wiederholt wolfsabweisenden Herdenschutz überwunden hat und daher ernsthafte landwirtschaftliche Schäden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen. • Rissereignisse, bei denen Weidetiere völlig schutzlos waren, dürfen nicht in die Gefahrenprognose einbezogen werden; erforderlich sind mindestens zwei Überwindungen ordnungsgemäß errichteter wolfsabweisender Schutzmaßnahmen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell möglich; materiell überwiegt im vorläufigen Rechtsschutz jedoch das Aussetzungsinteresse, wenn die Ausnahmegenehmigung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. Der Antragssteller, eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, richtet Widerspruch gegen eine Verfügung der Naturschutzbehörde, die am 14.01.2022 eine Ausnahmegenehmigung nach §§45,45a BNatSchG zur gezielten Tötung von Wolfsindividuen aus den Rudeln „Schiffdorf“ und „Garlstedt" erteilte. Die Genehmigung ist bis 31.03.2022 befristet, räumlich begrenzt und erlaubt Identifizierung über engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit Rissereignissen; sukzessive Entnahmen sind vorgesehen, solange Risse andauern. Der Antragsteller rügt fehlende Individualisierung, unzureichende Gefahrenprognose, fehlerhafte Einbeziehung wandernder Wölfe, Mängel bei der Bewertung von Herdenschutzmaßnahmen und unbestimmte Nebenbestimmungen. Die Behörde verteidigt die Entscheidung mit Verweis auf die Risstabelle, genetische Nachweise, fachliche Einschätzungen und die Auslegungsmöglichkeit von §45a Abs.2 BNatSchG. Das Gericht prüft im summarischen Verfahren die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzantrags. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach §80 Abs.5 Alt.2 VwGO statthaft, da die Behörde sofortige Vollziehung angeordnet hat; der Antragsteller ist antragsbefugt als UmwRG-anerkannte Naturschutzvereinigung. • Prüfungsmaßstab: Im Verfahren nach §80 Abs.5 VwGO ist eine summarische Abwägung vorzunehmen; das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn die angegriffene Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist. • Rechtsgrundlage: Die Genehmigung beruht auf §§45 Abs.7 Satz1 Nr.1, 45a Abs.2 BNatSchG; §45a Abs.2 modifiziert die Anwendung von §45 Abs.7 nur für Mitglieder eines als schadensverursachend identifizierten Rudels. • Auslegung von §45a Abs.2: Die Vorschrift bezieht sich nach Wortlaut und systematischem/gefahrrechtlichem Zusammenhang grundsätzlich auf ein einzelnes Rudel; eine Ausweitung auf Entnahmen aus zwei Rudeln ohne Individualisierung ist wenigstens sehr zweifelhaft und widerspricht dem restriktiven Auslegungsgebot. • Tatbestandsvoraussetzungen: Selbst bei zulässiger Erweiterung müssten die Voraussetzungen der §§45 Abs.7, 45a Abs.2 BNatSchG für jedes erfasste Rudel gesondert vorliegen; insbesondere ist eine belastbare Schadensprognose erforderlich, die wiederholtes Überwinden wolfsabweisender Schutzmaßnahmen (mindestens zweimal) belegt. • Sachverhaltsprüfung: Die Behörde hat für das „Schiffdorfer“ Rudel eine tragfähige Schadensprognose begründet, weil mehrfach Risse an Großvieh nachgewiesen sind; für das „Garlstedter“ Rudel fehlt dagegen eine hinreichende Zuordnung von Rissereignissen, somit fehlt die notwendige Grundlage für eine Entnahmeentscheidung. • Schutzmaßnahmen und Prognoseausschluss: Rissereignisse, bei denen Weidetiere völlig schutzlos waren, dürfen nicht in die Prognose einbezogen werden; Herdenschutzmängel sind zu berücksichtigen und schmälern die Aussagekraft einzelner Risse. • Interessenabwägung: Wegen der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Genehmigung in Bezug auf das „Garlstedter" Rudel überwiegt das Aussetzungsinteresse; die sofortige Vollziehung ist insoweit einstweilen auszusetzen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist teilweise erfolgreich. Das Gericht hat den vorläufigen Rechtsschutz gewährt, weil die Ausnahmegenehmigung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist, insbesondere weil die Behörde die Entnahme nicht individualisierter Wölfe aus zwei Rudeln gestattet hat, ohne dass für beide Rudel die Voraussetzungen der §§45 Abs.7, 45a Abs.2 BNatSchG hinreichend festgestellt waren. Für das „Schiffdorfer“ Rudel ist die Schadensprognose dagegen tragfähig, da mehrere Risse an Großvieh nachgewiesen sind; für das „Garlstedter“ Rudel fehlt eine tragfähige Grundlage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell zulässig, materiell überwiegt jedoch das Aussetzungsinteresse insoweit, als die Genehmigung die Entnahme aus dem „Garlstedter“ Rudel erlaubt; die Vollziehung wird deshalb vorläufig ausgesetzt. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen.