Beschluss
RO 14 E 20.707
VG REGENSBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein aufgeteiltes Ladenlokal in einem Einkaufszentrum kann vorläufig nur dann unabhängig geöffnet werden, wenn die nachträgliche Begrenzung der Verkaufsfläche und die organisatorische Trennung den Schutz- und Hygienestandards der 2. BayIfSMV erfüllen.
• Bei Eilanträgen nach § 123 VwGO ist auch die Stadt als örtliche Sicherheits- und Bußgeldbehörde passivlegitimiert, wenn die Behörde die einschlägige Verordnung vollzieht.
• Die 800‑m²‑Grenze des § 2 Abs. 5 Nr. 1 2. BayIfSMV ist für die Anwendbarkeit der Ausnahme auf die Verkaufsfläche des jeweiligen Ladengeschäfts abzustellen, nicht auf das gesamte Einkaufszentrum.
• Das Gewicht verfassungsrechtlicher Bedenken gegen eine Verordnung kann in Eilverfahren hinter dem staatlichen Schutzinteresse an der Eindämmung der Pandemie zurücktreten; dennoch kann im Einzelfall die Ungleichbehandlung einzelner Ladengeschäfte eine Öffnung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Erlaubnis zur teilweisen Öffnung eines Ladens im Einkaufszentrum bei Unterschreiten von 800 m² • Ein aufgeteiltes Ladenlokal in einem Einkaufszentrum kann vorläufig nur dann unabhängig geöffnet werden, wenn die nachträgliche Begrenzung der Verkaufsfläche und die organisatorische Trennung den Schutz- und Hygienestandards der 2. BayIfSMV erfüllen. • Bei Eilanträgen nach § 123 VwGO ist auch die Stadt als örtliche Sicherheits- und Bußgeldbehörde passivlegitimiert, wenn die Behörde die einschlägige Verordnung vollzieht. • Die 800‑m²‑Grenze des § 2 Abs. 5 Nr. 1 2. BayIfSMV ist für die Anwendbarkeit der Ausnahme auf die Verkaufsfläche des jeweiligen Ladengeschäfts abzustellen, nicht auf das gesamte Einkaufszentrum. • Das Gewicht verfassungsrechtlicher Bedenken gegen eine Verordnung kann in Eilverfahren hinter dem staatlichen Schutzinteresse an der Eindämmung der Pandemie zurücktreten; dennoch kann im Einzelfall die Ungleichbehandlung einzelner Ladengeschäfte eine Öffnung rechtfertigen. Die Antragstellerin betreibt ein Sportartikelgeschäft über zwei Ebenen im Einkaufszentrum A… mit insgesamt knapp 1500 m² Verkaufsfläche. Die 2. BayIfSMV verbietet grundsätzlich Ladengeschäfte zu öffnen, gewährt Ausnahmen für bestimmte Sortimente und ermöglicht Öffnung sonstiger Geschäfte nur, wenn Verkaufsräume nicht mehr als 800 m² haben und Zutrittsbegrenzungen (1 Kunde je 20 m²) eingehalten werden. Die Stadt als Antragsgegnerin hatte mitgeteilt, in Einkaufszentren könne die 800‑m²‑Regel nicht einzelbetrieblich angewandt werden; daraufhin beantragte die Betreiberin einstweiligen Rechtsschutz für die Öffnung ab 27.04.2020, hilfsweise nach Abtrennung der oberen Ebene oder ausschließlich der unteren Ebene (707,92 m²). Die Antragstellerin legte ein detailliertes Schutz‑ und Hygienekonzept sowie das Konzept des Einkaufszentrums vor. Die Antragsgegnerin hielt die Verordnung für anwendbar und verwies auf bauliche Einheit und Infektionsschutzbedenken. • Statthaftigkeit: Ein Feststellungsantrag nach § 123 VwGO ist geeignet, weil keine einzelne behördliche Entscheidung vorliegt und ein sofortiger Rechtsschutzbedarf besteht, um Bußgeldgefahren und wirtschaftliche Nachteile abzuwenden. • Passivlegitimation: Die Stadt ist als zuständige Sicherheits‑ und Bußgeldbehörde passivlegitimiert, da sie die Verordnung vollzieht und Durchsetzung droht. • Abwägung verfassungsrechtlicher Bedenken und Gesundheitsschutz: Obwohl verfassungsrechtliche Zweifel an § 2 Abs. 4 und 5 2. BayIfSMV bestehen, rechtfertigt die akute Gefährdungslage durch COVID‑19 eine zurückhaltende Anwendung; eine Außervollzugsetzung der Vorschriften im Eilverfahren ist nicht geboten. • Keine Öffnung des gesamten Geschäfts: Eine Vollöffnung der knapp 1500 m² erscheint nicht ausreichend wahrscheinlich, weil die Verordnung größere Verkaufsflächen von der Ausnahme ausschließt und eine Öffnung solcher Flächen infektionsschutzrechtlich mit höheren Risiken verbunden ist. • Keine Zulassung einer künstlichen Aufspaltung: Die beabsichtigte organisatorische Trennung in zwei unabhängig betriebene Einheiten ist baurechtlich und infektionsschutzrechtlich nicht überzeugend, weil die Sogwirkung und das einheitliche Sortiment erhalten blieben. • Anwendbarkeit der 800‑m²‑Grenze auf das einzelne Ladengeschäft: Wortlaut, Systematik (Bezug in Bußgeldvorschrift auf ‚Ladengeschäft‘), baurechtliche Begriffsbildung und Zweck der Regel sprechen dafür, die Grenze auf die Verkaufsfläche des jeweiligen Ladengeschäfts anzustellen. • Gleichheitsrechtliche Beurteilung: Eine pauschale Ausgrenzung von Geschäften in Einkaufszentren wäre nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, weil vergleichbare Hygienemaßnahmen auch in Einkaufszentren umsetzbar sind und die Antragstellerin ein wirksames Schutz‑ und Hygienekonzept vorgelegt hat. • Zweck‑ und verhältnismäßigkeitsbezogene Prüfung: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch Absperrung und Zutrittsregelung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 und der § 2 Abs. 6 2. BayIfSMV eingehalten werden können, insbesondere Unterschreitung der 800 m² und Einhaltung der 1 Kunde je 20 m²-Regel. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der Infektionsschutzinteressen ist die vorläufige Öffnung nur für die untere Ebene mit 707,92 m² gerechtfertigt; weitergehende Anträge wurden abgelehnt. Der Antrag wurde teilweise stattgegeben: Die Antragstellerin darf ihr Sportartikelgeschäft im Einkaufszentrum ab 27.04.2020 vorläufig in der unteren Ebene (707,92 m²) nach Absperrung der oberen Ebene öffnen. Der Hauptantrag auf Öffnung des gesamten Geschäfts sowie der Antrag auf Öffnung als zwei separat geführte Etagen wurden abgelehnt, weil die Gesamtfläche von knapp 1500 m² die Ausnahmeregel des § 2 Abs. 5 2. BayIfSMV nicht gerechtfertigt und eine künstliche Aufspaltung organisatorisch und infektionsschutzrechtlich nicht tragfähig ist. Die Entscheidung stützt sich auf die Anwendung der 2. BayIfSMV, die Abwägung grundrechtlicher Interessen und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit; die Stadt ist als zuständige Vollzugsbehörde passivlegitimiert. Die Verfahrenskosten wurden hälftig verteilt und der Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt.