Beschluss
RO 14 S 20.727
VG REGENSBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine öffentlich angekündigte, auf Straßen durchgeführte künstlerische Darbietung ist objektiv als Versammlung zu qualifizieren, wenn ihr vordergründiger Zweck die politische Meinungsäußerung ist.
• Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG kann zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) begrenzt werden; Infektionsschutzrechtliche Auflagen sind zulässig und erfordern eine verhältnismäßige Abwägung.
• Behördliche Festlegungen, eine bewegte Veranstaltung in eine ortsfeste Versammlung umzuwandeln, sind im Rahmen des Ermessens zu treffen, wenn aus Infektionsschutzgründen die Einhaltung von Mindestabständen in einem Aufzug nicht gewährleistet erscheint.
• Zeitliche Beschränkungen einer Versammlung sind nur dann verhältnismäßig, wenn sie tatsächlich erforderlich sind; eine pauschale Begrenzung auf 60 Minuten ist rechtswidrig, wenn sie sich nicht epidemiologisch begründen lässt.
Entscheidungsgründe
Künstlerische Formation als Versammlung; Einschränkungen zulässig, zeitliche Begrenzung nicht ausreichend begründet • Eine öffentlich angekündigte, auf Straßen durchgeführte künstlerische Darbietung ist objektiv als Versammlung zu qualifizieren, wenn ihr vordergründiger Zweck die politische Meinungsäußerung ist. • Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG kann zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) begrenzt werden; Infektionsschutzrechtliche Auflagen sind zulässig und erfordern eine verhältnismäßige Abwägung. • Behördliche Festlegungen, eine bewegte Veranstaltung in eine ortsfeste Versammlung umzuwandeln, sind im Rahmen des Ermessens zu treffen, wenn aus Infektionsschutzgründen die Einhaltung von Mindestabständen in einem Aufzug nicht gewährleistet erscheint. • Zeitliche Beschränkungen einer Versammlung sind nur dann verhältnismäßig, wenn sie tatsächlich erforderlich sind; eine pauschale Begrenzung auf 60 Minuten ist rechtswidrig, wenn sie sich nicht epidemiologisch begründen lässt. Der Antragsteller wollte am 1.5.2020 mit etwa 50 Personen eine künstlerische Formation in A… als Aufzug über mehrere Straßen durchführen unter dem Motto „Grün sind die Flure, die Fahne ist rot“. Die Stadt erteilte nach der 2. BayIfSMV eine Ausnahmegenehmigung, wandelte den Aufzug jedoch in eine ortsfeste Versammlung auf dem H…platz um und begrenzte die Dauer auf 60 Minuten sowie weitere Auflagen. Der Antragsteller rügte Verletzungen der Kunstfreiheit und begehrte, die Veranstaltung als Zug und ohne zeitliche Begrenzung zuzulassen; hilfsweise die zu erlassenden Nebenbestimmungen aufzuheben. Die Behörde berief sich auf Infektionsschutzbedenken, enge Altstadtgassen und das Ermessen zur Auflagenvergabe. Das Gericht prüfte im Eilverfahren Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen. • Qualifikation als Versammlung: Die objektive Prüfung ist ausschlaggebend; hier dominiert die politische Zweckrichtung des 1. Mai, sodass die künstlerischen Elemente zurücktreten und die Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts einzuordnen ist. • Schranken der Kunstfreiheit: Art. 5 Abs. 3 GG ist nicht schrankenlos gegenüber verfassungsrechtlich gleichwertigen Schutzgütern; zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sind Beschränkungen möglich. • Rechtliche Grundlage und Ermessen: Die 2. BayIfSMV sieht ein grundsätzliches Versammlungsverbot mit Ermessensausnahmen vor; die Behörde durfte die Ausnahme nur unter Auflagen erteilen. Die Antragsgegnerin nutzte ihr Ermessen großzügig, durfte jedoch infektionsschutzrechtlich gebotene örtliche Beschränkungen vornehmen. • Eignung der Auflagen: Aufgrund der engen Straßenverhältnisse der Altstadt und des Mitführens eines historischen Lkw ist nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 m jederzeit eingehalten werden kann; daraus folgt die Verhältnismäßigkeit der Umwandlung in eine ortsfeste Kundgebung. • Zeitliche Beschränkung: Die Festlegung der Dauer auf 60 Minuten wurde von der Behörde nicht hinreichend epidemiologisch begründet; Zeitdauer alleine ist kein Infektionsrisikofaktor, sofern der Mindestabstand eingehalten wird, daher greift die Beschränkung unverhältnismäßig in die Grundrechte (Art. 5 Abs. 3, Art. 8 GG) ein. • Anordnungsanspruch im Eilverfahren: Für den Hauptantrag fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anspruchs, weil die Veranstaltung als Versammlung zu beurteilen ist. Im Hilfsantrag ist nur hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung ein Anordnungsanspruch gegeben; hinsichtlich der Durchführung als Aufzug fehlt die Glaubhaftmachung, weil die Behörde konkrete örtliche Gefährdungsgründe dargelegt hat. • Prozessuale Bewertung: Der Antrag ist im Hauptantrag insgesamt unbegründet; im Hilfsantrag wird lediglich die Aufhebung der Zeitbeschränkung angeordnet, die übrigen Auflagen bleiben bestehen. Der Antrag wurde überwiegend abgewiesen; teilweise hatte der Antragsteller Erfolg. Die Behörde ist zu verpflichten, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Veranstaltung am 1.5.2020 in der Zeit von 9:00 bis 14:00 Uhr stattfinden darf (Aufhebung der 60‑Minuten‑Beschränkung). Die Umwandlung in eine ortsfeste Versammlung und die übrigen infektionsschutzrechtlichen Auflagen bleiben bestehen, weil die Behörde ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt und konkret begründete Infektionsschutzbedenken für einen Aufzug vorgetragen hat. Der Hauptantrag, die Veranstaltung generell als nicht genehmigungspflichtig festzustellen oder als Aufzug zuzulassen, wurde abgelehnt, da die objektive Einordnung als Versammlung und die daraus folgenden Schutzinteressen überwiegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel; Streitwert 2.500 EUR.