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Beschluss

RO 14 S 20.1002

VG REGENSBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung eines generellen Betretungsverbots und das Entfallen regulärer Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen bedürfen einer tragfähigen rechtlichen Grundlage und einer gewichteten Verhältnismäßigkeitsabwägung. • Bei zurückgehendem Infektionsgeschehen und vorhandenen Schutzkonzepten können weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen; ein pauschaler Ausschluss bestimmter Altersgruppen kann willkürlich und damit rechtswidrig sein. • Eltern sind antragsbefugt, wenn eine Allgemeinverfügung ihre eigenen Rechte verletzt oder ihnen die Ausübung bestehender Betreuungsbeziehungen unmöglich macht.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen wegen Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitszweifeln • Die Anordnung eines generellen Betretungsverbots und das Entfallen regulärer Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen bedürfen einer tragfähigen rechtlichen Grundlage und einer gewichteten Verhältnismäßigkeitsabwägung. • Bei zurückgehendem Infektionsgeschehen und vorhandenen Schutzkonzepten können weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen; ein pauschaler Ausschluss bestimmter Altersgruppen kann willkürlich und damit rechtswidrig sein. • Eltern sind antragsbefugt, wenn eine Allgemeinverfügung ihre eigenen Rechte verletzt oder ihnen die Ausübung bestehender Betreuungsbeziehungen unmöglich macht. Die Eltern eines 2015 geborenen Kindes begehrten im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 1 der bayerischen Allgemeinverfügung vom 29.5.2020, die den Regelbetrieb in gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen aufhob und ein Betretungsverbot für bestimmte Kinder vorsah. Die Allgemeinverfügung sah Ausnahmen für einzelne Gruppen vor (z. B. einschulungspflichtige Kinder, Dritt- und Viertjährige sowie bestimmte Förderfälle), so dass rund vier Fünftel der Kinder betreut werden durften. Die Eltern rügten Willkür und Nichtbeachtung der Rechte ihres Sohnes; sie bestritten die infektionsschutzrechtliche Rechtfertigung der nach Altersgruppen differenzierenden Regelung. Die Behörde hielt die Maßnahme für eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 IfSG und verwies auf begrenzte Kapazitäten und die temporäre Befristung bis 30.6.2020. Das Gericht prüfte summarisch im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO und entschied zu Gunsten der Antragsteller. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war zulässig; ein Antrag vor Erhebung der Hauptsacheklage ist bei Eilbedürftigkeit möglich und die Eltern waren antragsbefugt, weil die Allgemeinverfügung auch ihre Rechte und Betreuungserwartungen unmittelbar beeinträchtigt. • Prüfungsmaßstab: Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist insbesondere die Erfolgsaussicht der Hauptsache relevant; das Gericht trifft eine originäre Ermessensentscheidung unter Abwägung öffentlicher und privater Belange. • Rechtliche Grundlage: Ziffer 1 der Allgemeinverfügung stützt sich auf § 28 Abs. 1 IfSG (Generalklausel). Diese ermessensbegründete Vorschrift erlaubt Schutzmaßnahmen nur, soweit sie notwendig, geeignet und verhältnismäßig sind. • Eignung und Erforderlichkeit: Angesichts des weitgehend zurückgegangenen Infektionsgeschehens, der niedrigen Belegungszahlen in Krankenhäusern und vorhandener Hygiene- und Schutzkonzepte sind die pauschale Aufhebung des Regelbetriebs und das Betretungsverbot für bestimmte Kinderfraglich geeignet und inhaltlich nicht mehr erforderlich. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahmen stellen einen intensiven Grundrechtseingriff (Erziehungsrecht, Berufsausübung der Eltern, allgemeine Persönlichkeitsrechte) dar; angesichts der aktuellen Lage sind weniger einschneidende Mittel (Hygieneplan, Gruppengrößen, Lüftung, Desinfektion) als ausreichend erachtet worden. • Gleichbehandlungsgrundsatz: Die von der Allgemeinverfügung vorgenommenen Differenzierungen (z. B. Ausnahmen für Dritt-, Viert- und einschulungspflichtige Kinder) erscheinen nicht hinreichend sachlich durch infektionsschutzrechtliche Gründe gerechtfertigt und lassen Gleichheitszweifel aufkommen. • Ermessensfehler und Begründungsmangel: Die Begründung der Allgemeinverfügung habe nicht substantiiert gezeigt, dass die Interessen der Eltern und Kinder entsprechend ihres Gewichts abgewogen wurden; dies indiziere einen Ermessensfehler. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Wegen der erkennbaren Erfolgsaussichten der Hauptsache überwog das private Aufschubinteresse der Eltern gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung; daher war die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 29.5.2020 an. Begründet wurde dies damit, dass die streitige Anordnung des Entfalls regulärer Betreuungsangebote und das Betretungsverbot für bestimmte Kinder voraussichtlich keine ausreichende rechtliche Grundlage in § 28 Abs. 1 IfSG mehr hat und die Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedenken hervorruft. Ebenso bestehen ernsthafte Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung einzelner Altersgruppen, sodass Gleichheitsbedenken bestehen. Wegen der Erfolgsaussichten der Hauptsache überwiegt das Interesse der Eltern, dass ihr Sohn den Kindergarten wieder besuchen kann; die Kosten des Verfahrens hat die Behörde zu tragen und der Streitwert wurde festgesetzt.