OffeneUrteileSuche
Beschluss

RN 14 S 20.2676

VG REGENSBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ausweisung ganzer Innenstadtbereiche als ‚stark frequentierte öffentliche Plätze‘ nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 8. BayIfSMV unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle und muss verhältnismäßig erfolgen. • Bei der Bestimmung stark frequentierter Plätze sind infektiologische Kriterien und lokale Erkenntnisse (Ordnungsdienst, Polizei, Gesundheitsamt) zu berücksichtigen; pauschale oder nicht näher begründete Flächenausweisungen sind unzulässig. • Ist die Ausweisung unverhältnismäßig, kann im vorläufigen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung der gegen eine Allgemeinverfügung zu richtenden Anfechtungsklage wiederhergestellt werden.
Entscheidungsgründe
Unverhältnismäßige Ausweisung gesamter Innenstadt als ‚stark frequentierter Platz‘ • Die Ausweisung ganzer Innenstadtbereiche als ‚stark frequentierte öffentliche Plätze‘ nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 8. BayIfSMV unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle und muss verhältnismäßig erfolgen. • Bei der Bestimmung stark frequentierter Plätze sind infektiologische Kriterien und lokale Erkenntnisse (Ordnungsdienst, Polizei, Gesundheitsamt) zu berücksichtigen; pauschale oder nicht näher begründete Flächenausweisungen sind unzulässig. • Ist die Ausweisung unverhältnismäßig, kann im vorläufigen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung der gegen eine Allgemeinverfügung zu richtenden Anfechtungsklage wiederhergestellt werden. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt A., die aufgrund der 8. BayIfSMV die gesamte Innenstadt als ‚stark frequentierten öffentlichen Platz‘ ausgewiesen und dort eine erweiterte Maskenpflicht angeordnet hatte. Zuvor hatte die Stadt bereits eine entsprechende Regelung auf Grundlage der 7. BayIfSMV getroffen; die 8. BayIfSMV machte die Maskenpflicht landesweit möglich. Die Stadt begründete die Ausweisung mit hoher Personenfrequenz und Praktikabilitätsgründen und beschränkte die Maskenpflicht zeitlich auf 06:00–21:00 Uhr. Der Antragsteller, Bewohner des ausgewiesenen Bereichs, rügte grundrechtsverletzende Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit und die fehlende Eignung von Untersuchungen wie dem Einzelhandelskonzept zur Rechtfertigung der Flächenausweisung. Das Verwaltungsgericht prüfte im Eilverfahren, ob die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage wiederherzustellen ist. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach §§ 122 Abs.1, 88, 80 Abs.5 VwGO, da sich der Antragsteller gegen die konkrete Ausweisung der Flächen wendet und in der ausgewiesenen Innenstadt wohnt (§ 42 Abs.2 VwGO). • Kontrollumfang: Die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs ‚stark frequentierte öffentliche Plätze‘ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung; keine Ausnahme wegen besonderer Dynamik liegt vor. • Regelungszweck und Erforderlichkeit: Zweck der erweiterten Maskenpflicht ist die Eindämmung von Infektionen an Orten, an denen der Mindestabstand regelmäßig nicht eingehalten werden kann; die Ausweisung muss sich an infektiologischen Kriterien und lokalen Erfahrungen orientieren. • Verhältnismäßigkeit: Die pauschale Ausweisung der gesamten Innenstadt ist zwar geeignet, das Ziel zu fördern, aber nicht erforderlich, weil mildere, gleich geeignete Maßnahmen (gezielte Ausweisungen einzelner Straßen, Plätze oder Engstellen gestützt auf lokale Erkenntnisse) möglich sind. • Fehlende Begründung und Ermessensfehler: Die Behörde hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb die gesamte Innenstadt als stark frequentiert einzustufen ist, welche infektiologischen Erwägungen zugrunde liegen und warum Differenzierungen nicht praktikabel oder kontrollierbar wären, sodass sie ihren Beurteilungsspielraum überschritten und Ermessen ausgeübt wurde. • Rechtsfolge im Eilverfahren: Aufgrund der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Ausweisung ist das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nicht überwiegend; daher ist die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der gegen die Änderungsallgemeinverfügung vom 03.11.2020 zu erhebenden Anfechtungsklage wiederhergestellt, weil die pauschale Ausweisung der gesamten Innenstadt als ‚stark frequentierter öffentlicher Platz‘ voraussichtlich unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist. Die Behörde hat ihren Beurteilungsspielraum überschritten, da sie nicht hinreichend infektiologische Kriterien und lokale Erkenntnisse darlegte und ungeeignete Pauschalgründe zur Praktikabilität anführte. Mangels hinreichender Begründung waren mildere, zielgenauere Maßnahmen nicht geprüft worden. Die Stadt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.