Beschluss
RN 14 E 20.2714
VG REGENSBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Quarantäneverpflichtung nach der Allgemeinverfügung des Freistaats Bayern für Kontaktpersonen der Kategorie I bleibt grundsätzlich bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem zuletzt mitgeteilten Kontakt bestehen.
• Der Nachweis von SARS-CoV-2-Antikörpern begründet für sich allein keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Quarantäne, weil der serologische Nachweis derzeit keine sichere Aussage über Infektiosität oder Immunität erlaubt.
• Die Allgemeinverfügung stützt sich auf § 28 Abs. 1 IfSG und ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verhältnismäßig, da die häusliche Isolation der Unterbrechung von Infektionsketten dient.
• Im vorläufigen Rechtsschutz ist ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft, wenn eine Regelung der vorläufigen Rechtslage zur Durchsetzung eines in der Hauptsache verfolgten Verpflichtungsziels erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Quarantänepflicht für Kontaktpersonen der Kategorie I bleibt trotz positiver Antikörper unverändert • Eine Quarantäneverpflichtung nach der Allgemeinverfügung des Freistaats Bayern für Kontaktpersonen der Kategorie I bleibt grundsätzlich bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem zuletzt mitgeteilten Kontakt bestehen. • Der Nachweis von SARS-CoV-2-Antikörpern begründet für sich allein keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Quarantäne, weil der serologische Nachweis derzeit keine sichere Aussage über Infektiosität oder Immunität erlaubt. • Die Allgemeinverfügung stützt sich auf § 28 Abs. 1 IfSG und ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verhältnismäßig, da die häusliche Isolation der Unterbrechung von Infektionsketten dient. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft, wenn eine Regelung der vorläufigen Rechtslage zur Durchsetzung eines in der Hauptsache verfolgten Verpflichtungsziels erforderlich ist. Der Antragsteller wurde als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft und telefonisch vom Gesundheitsamt A. aufgefordert, sich bis zum 13.11.2020 in häusliche Quarantäne zu begeben. Er behauptet, im Frühjahr an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein und dies durch einen positiven Antikörpertest belegen zu können; deswegen beantragte er die vorzeitige Aufhebung der Quarantäne. Die Quarantäne ergibt sich aus der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 6.11.2020 (AV Isolation). Das Landratsamt und das StMGP hielten die Anordnung für rechtmäßig und wiesen darauf hin, dass die Wissenschaftlage zur Immunität nach Infektion unsicher sei. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Gestalt einer Regelungsanordnung, um die Anordnung der Quarantäne aufzuheben. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO ist statthaft, weil der Antragsteller in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage verfolgen müsste, um eine abweichende Anordnung des Gesundheitsamtes zu erstreiten. • Anordungsbefugnis: Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil ein realistisches Vorbringen besteht, dass besondere Umstände (Antikörpernachweis) eine anderweitige Anordnung rechtfertigen könnten. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Die Aufhebung der Quarantäne wäre nur gerechtfertigt, wenn sicher feststünde, dass die betroffene Person andere nicht mit SARS-CoV-2 anstecken kann; ein positiver Antikörpertest liefert derzeit keine zuverlässige Aussage über Infektiosität oder dauerhafte Immunität. • Wissenschaftliche und praktische Unsicherheit: Das Robert Koch-Institut stellt fest, dass Antikörperbildung zwar häufig, aber nicht zuverlässig Immunität garantiert; es fehlen Langzeitstudien und es sind falsch positive Testergebnisse möglich. • Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung: Die AV Isolation beruht auf § 28 Abs.1 IfSG; die Maßnahme dient der Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit und ist verhältnismäßig angesichts der Schwere von COVID-19 und der Notwendigkeit, Infektionsketten zu unterbrechen. • Keine vorzeitige Beendigung per se: Die AV sieht keine vorzeitige Beendigung der Quarantäne etwa durch Antikörper- oder Negativtests vor; negative Tests sind Momentaufnahmen und schließen eine spätere Infektion innerhalb der 14-tägigen Inkubationszeit nicht aus. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antrag wurde abgelehnt und dem Antragsteller die Kosten auferlegt; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Aufhebung der Quarantäne wurde abgelehnt. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, verneinte jedoch einen glaubhaft gemachten Anspruch auf vorzeitige Aufhebung, weil ein positiver Antikörpertest keine hinreichende Sicherheit für fehlende Infektiosität oder dauerhafte Immunität bietet. Die Allgemeinverfügung stützt sich auf § 28 Abs. 1 IfSG und ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verhältnismäßig. Dem Antragsteller wurden die Verfahrenskosten auferlegt und der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.