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Urteil

RO 4 K 20.821

VG REGENSBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Untätigkeitsklage ist auch dann zulässig, wenn die Behörde einen Teil des Antrags behandelt, den Antrag aber nicht vollständig entschieden hat. • Naturschutzrechtliche Ausnahmen zur Umwandlung von Dauergrünland sind gebunden zu gewähren, wenn ein funktionaler Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts erbracht wird (Art. 3 Abs. 5 S.1 BayNatSchG i.V.m. § 15 BNatSchG). • Als Ausgleichsfläche ungeeignet ist bereits vorhandenes oder kraft anderer Rechtsvorschriften dauerhaft geschütztes Grünland, weil dessen bloße Fortführung keine ökologische Verbesserung bewirkt. • Der naturschutzrechtliche Dauergrünlandbegriff in Art. 3 Abs. 4 BayNatSchG ist eigenständig und erfasst auch im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen entstandenes oder bereits als Grünland genutztes Land, sofern es dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide bestimmt ist. • Eine Befreiung nach § 67 Abs.1 BNatSchG kommt nur in atypischen Einzelfällen wegen überwiegenden öffentlichen Interesses oder unzumutbarer Belastung in Betracht; das bloße Entstehen von Grünland durch Fördermaßnahmen begründet keinen Anspruch auf Befreiung.
Entscheidungsgründe
Keine Genehmigung weiterer Dauergrünlandumwandlung ohne funktionalen Ausgleich • Eine Untätigkeitsklage ist auch dann zulässig, wenn die Behörde einen Teil des Antrags behandelt, den Antrag aber nicht vollständig entschieden hat. • Naturschutzrechtliche Ausnahmen zur Umwandlung von Dauergrünland sind gebunden zu gewähren, wenn ein funktionaler Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts erbracht wird (Art. 3 Abs. 5 S.1 BayNatSchG i.V.m. § 15 BNatSchG). • Als Ausgleichsfläche ungeeignet ist bereits vorhandenes oder kraft anderer Rechtsvorschriften dauerhaft geschütztes Grünland, weil dessen bloße Fortführung keine ökologische Verbesserung bewirkt. • Der naturschutzrechtliche Dauergrünlandbegriff in Art. 3 Abs. 4 BayNatSchG ist eigenständig und erfasst auch im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen entstandenes oder bereits als Grünland genutztes Land, sofern es dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide bestimmt ist. • Eine Befreiung nach § 67 Abs.1 BNatSchG kommt nur in atypischen Einzelfällen wegen überwiegenden öffentlichen Interesses oder unzumutbarer Belastung in Betracht; das bloße Entstehen von Grünland durch Fördermaßnahmen begründet keinen Anspruch auf Befreiung. Der Kläger beantragte die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Umwandlung von 0,91 ha Dauergrünland in Ackerland sowie die Zulassung eines Ausgleichs auf einem ihm gehörenden 0,91 ha großen Feldstück an der Murach. Auf Veranlassung der Behörde wurde eine Flächengröße von 0,77 ha im Antrag vermerkt; das Landratsamt erließ daraufhin einen Bescheid, der die Umwandlung von 0,77 ha genehmigte und Nebenbestimmungen sowie eine Auflage zum dauerhaften Grünland auf der Ausgleichsfläche enthielt. Der Kläger erhob Klage, weil er die Nichtberücksichtigung der weiteren 0,14 ha aus seinem ursprünglichen Antrag beanstandete und die als Ausgleich angebotene Uferfläche für ungeeignet hielt. Die Behörde vertrat die Auffassung, die Ausgleichsfläche sei nicht als Umwandlungsfläche anrechenbar, da dort Gewässerrandstreifenregelungen gelten und die förderrechtliche Einstufung zu berücksichtigen sei. Das Gericht prüfte, ob die Untätigkeitsklage zulässig ist und ob ein Anspruch des Klägers auf Ausnahme oder Befreiung bestehe. • Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO auszulegen, weil der Kläger verlangt, dass über die verbleibenden 0,14 ha seines ursprünglichen Antrags entschieden wird; der Behörde ist nicht die vollumfängliche Entscheidung über den Antrag nachzuweisen. • Zulässigkeit: Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil der Kläger den Antrag nicht tatsächlich auf 0,77 ha beschränkt hat und die Behörde den Antrag teilweise unbehandelt ließ. • Materiell unbegründet: Nach Art. 3 Abs.5 S.1 BayNatSchG sind Ausnahmen gebunden zu gewähren, wenn ein funktionaler Ausgleich vorliegt; hierfür gelten die Anforderungen des § 15 BNatSchG bezüglich Wiederherstellung gleichartiger Funktionen des Naturhaushalts. • Die zur Murach angebotene Ausgleichsfläche ist bereits Dauergrünland nach Art. 3 Abs.4 BayNatSchG und damit nicht aufwertungsbedürftig; die bloße Fortführung der Grünlandnutzung stellt keine ökologische Verbesserung dar und erfüllt daher nicht das Erfordernis eines funktionalen Ausgleichs. • Weiterhin ist die Ausgleichsfläche als Gewässerrandstreifen durch Art. 16 Abs.1 S.1 Nr.3 BayNatSchG geschützt, sodass Garten- oder Ackerbau dort ohnehin ausgeschlossen sind; diese rechtliche Beschränkung macht die Fläche für den geforderten Ausgleich ungeeignet. • Der naturschutzrechtliche Dauergrünlandbegriff ist eigenständig und erfasst auch durch Agrarumweltmaßnahmen entstandenes Grünland, sofern die Nutzung dauerhaft angelegt ist; europarechtliche Regelungen führen nicht zu einer umfassenden Freistellung solcher Flächen vom naturschutzrechtlichen Schutz. • Eine Befreiung nach § 67 Abs.1 BNatSchG kommt nicht in Betracht: Weder liegt ein atypischer Sonderfall vor noch ist die Belastung des Klägers unzumutbar; die gesetzgeberische Entscheidung, Agrarumweltmaßnahmen nicht generell von der Schutzwirkung auszunehmen, schließt eine generelle Befreiung aus. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Untätigkeit der Behörde hinsichtlich der zusätzlichen 0,14 ha für rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahme oder auf Befreiung hat. Die angebotene Ausgleichsfläche an der Murach ist bereits Dauergrünland und durch Gewässerrandstreifenregelungen geschützt; ihre bloße weitere Nutzung als Grünland bewirkt keine funktionale Aufwertung und kann daher nicht den gesetzlich verlangten Ausgleich ersetzen. Auch eine Befreiung nach § 67 Abs.1 BNatSchG kommt nicht in Betracht, da kein atypischer Einzelfall oder eine unzumutbare Belastung vorliegt und der bayerische Gesetzgeber bewusst keinen generellen Schutz für im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen entstandenes Grünland vorgesehen hat. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.