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Urteil

RN 12 K 19.2444

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 3.9.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2019 verpflichtet, der Klägerin für den an der TH D. absolvierten Lehrgang „Zertifizierter Berufsbetreuer“ (Curator de jure) Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu bewilligen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren vor (Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. § 68 Rn. 7; § 70 Rn. 1), da der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO. Zwar hat die Klägerin im Telefonat mit dem Sachbearbeiter des Landratsamtes St.-B. am 15.10.2019 Kenntnis davon erlangt, dass ihr Widerspruchsschreiben nicht bei der Behörde eingegangen ist und ist ihr Antrag auf Wiedereinsetzung damit nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO), doch hat die Klägerin durch erneute Übersendung des Widerspruchsschreibens vom 25.09.2019 am 15.10.2019 die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt, so dass Wiedereinsetzung auch ohne Antrag zu gewähren ist, § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO. Die Klägerin war auch ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO einzuhalten. Sie hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie am 25.09.2019 (Mittwoch), also weit vor Ablauf der Widerspruchsfrist am 07.10.2019 (Montag), das Widerspruchsschreiben unterzeichnet, einkuvertiert, frankiert und richtig adressiert ihrer Büroangestellten zum Einwurf in den nächsten Briefkasten übergeben hat. Die Büroangestellte hat dieses Schreiben dann noch am 25.09.2019 eingeworfen, so dass die Klägerin bei den üblichen Postlaufzeiten ohne Weiteres von einem rechtzeitigen Zugang des Widerspruchs beim Landratsamt ausgehen durfte. II. Der Bescheid des Landratsamtes St.-B. vom 03.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 11.11.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin die beantragte Leistung zu bewilligen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Förderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Leistung nach §§ 1, 2, 6, 10 ff. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Die Kammer schließt sich insoweit vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen des VG Hamburg (Urteil v. 16.06.2020 - 17 K 5932/19, juris) an, das insoweit ausführt (VG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 16 ff.): „Danach steht dem Kläger der in der Höhe unstreitige Anspruch auf einen Maßnahmenbeitrag (§ 10 Abs. 1 AFBG) für das streitgegenständliche Weiterbildungsangebot zu. Es dient dem in § 1 AFBG umschriebenen Ziel der Förderung (sogleich unter 1.) und erfüllt die gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Ziff. 2 AFBG an eine förderfähige Maßnahme zu stellenden Anforderungen (2.). 1. Das vom Kläger absolvierte Weiterbildungsangebot stellt eine im Sinne von § 1 AFBG vom Ziel der Förderung umfasste Maßnahme dar. Ziel der individuellen Förderung ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Vorausgesetzt ist somit, dass der jeweilige Anspruchsteller einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, die durch eine bestimmte Maßnahme im Sinne der Vermittlung zusätzlicher berufsbezogener Kompetenz gefördert wird. So verhält es sich hier. Das fragliche Weiterbildungsangebot steht unstreitig und unzweifelhaft in einem derartigen Bezug zu der vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeit des rechtlichen Betreuers. Dass diese Tätigkeit für sich genommen keinen gesetzlich geregelten Beruf darstellt, steht nicht entgegen. Zwar wird in der Mehrzahl der Fälle der begehrten Förderung ein solches Berufsbild zugrunde liegen, doch enthält das Gesetz keine diesbezügliche Beschränkung. Vorauszusetzen ist lediglich, dass sich die Förderung auf eine rechtlich und gesellschaftlich als Beruf anerkannte Erwerbstätigkeit bezieht. Das ist bei dem vom Kläger ausgeübten Beruf offenkundig der Fall (…). 2. Die vom Kläger absolvierte Fortbildung an der TH D.ist eine gemäß § 2 Abs. 1 AFBG förderfähige Maßnahme. Sie erfüllt die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AFBG geregelten Voraussetzungen (sogleich unter a.). Der Förderfähigkeit steht ferner nicht entgegen, dass die Fortbildung als Studium oder einem Studium gleichstehend zu bewerten wäre (b.). a. Die streitgegenständliche Fortbildung ist eine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 AFBG förderfähige Maßnahme. Förderfähig ist danach die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher oder privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf den Fortbildungsabschlüssen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung (vgl. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AFBG) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vorbereiten. Das ist der Fall. Die TH D.ist, wie nicht weiter ausgeführt werden muss, als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein tauglicher und zudem im Sinne von § 2a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Alt. 1 AFBG geeigneter Träger der Fortbildungsmaßnahme. Diese ist auf ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Fortbildungsziel gerichtet. Die Fortbildungsmaßnahme bereitet nämlich gezielt auf einen Fortbildungsabschluss nach landesrechtlichen Regelungen vor. Die durch die erfolgreich absolvierte Fortbildung vermittelte Qualifikation „Zertifizierter Berufsbetreuer - Curator de jure“ beruht auf der entsprechenden Prüfungsordnung der TH D.. Diese ist rechtlich als Satzung und damit als landesrechtliche Regelung zu bewerten. Es handelt sich hierbei um einen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AFBG gleichwertigen Fortbildungsabschluss. Die Vorschrift dient der zweckgerechten Mittelverwendung, indem sie absichert, dass die für die berufliche Aufstiegsfortbildung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nur für zielführende und zugleich qualifizierte Fortbildungsmaßnahmen eingesetzt werden. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Fortbildungsmaßnahme von einem öffentlichen Träger auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen veranstaltet wird. Dass der vorliegend durch die Fortbildungsmaßnahme vermittelte zertifizierte Fortbildungsabschluss den vom Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gestellten Ansprüchen an Finalität und Qualität entspricht, muss nicht weiter aufgeführt werden, weil es von der Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird. Es wird zudem durch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Wenn der Bundesgerichtshof in der vom Kläger erfolgreich abgeschlossenen Fortbildung die Grundlage dafür sieht, bei der Vergütung der als rechtlicher Betreuer erbrachten Leistungen die höchste Vergütungskategorie in Ansatz zu bringen, liegt hierin offenkundig die Anerkennung einer entsprechend hohen Qualität des in Rede stehenden Fortbildungsabschlusses. b. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung steht der Förderfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme nicht deren Qualifizierbarkeit als Studium entgegen. Es handelt sich hierbei weder in formeller noch in materieller Hinsicht um ein Studium. Ein Studium ist ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes Verfahren qualifizierter Wissensvermittlung durch eine Hochschule, dass zu einem berufsqualifizierenden Abschluss in Gestalt eines akademischen oder staatlichen Abschlusses führt. Formelle Voraussetzung für ein Studium ist die durch Immatrikulation erworbene Mitgliedschaft einer Hochschule. Bereits daran fehlt es. Zwar ist das vom Kläger absolvierte Weiterbildungsangebot von einer Hochschule, der TH D., durchgeführt worden, doch ist der Kläger nicht etwa durch Immatrikulation Mitglied dieser Hochschule geworden. Vielmehr beruhte die Teilnahme an jener Maßnahme auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung des Klägers mit der wissensvermittelnden Hochschule. Die Weiterbildungsmaßnahme hat dem Kläger folglich in materieller Hinsicht keinen akademischen Abschluss vermittelt. Das erworbene Zertifikat dient unbeschadet der Bezeichnung als Hochschulzertifikat lediglich der Verbriefung, dass er die Maßnahme nach Maßgabe der einschlägigen Prüfungsordnung erfolgreich absolviert und die vermittelten Kompetenzen erworben hat. Schließlich eröffnet der vom Kläger erworbene Abschluss der Fortbildungsmaßnahme anders als ein Studium nicht den Zugang zu einem Beruf oder Berufsfeld. Der Beruf des rechtlichen Betreuers kann fraglos auch ohne den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Fortbildungsabschluss ausgeübt werden. Diese bezweckt und bewirkt vielmehr allein die weitere Qualifizierung für diesen bereits ausgeübten Beruf. Eine derartige berufsbezogene Qualifizierung ist jedoch gerade der Zweck des Mitteleinsatzes nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Sie dient insofern der beruflichen Aufstiegsfortbildung, als sie dem Kläger Kompetenzen zu einer besseren Ausübung der Tätigkeit als Berufsbetreuer vermittelt. Dies ist unstreitig und wird, wie oben ausgeführt, gerade durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs belegt, welche die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung, es handele sich um ein nicht förderfähiges Studium heranzieht. Dass der Bundesgerichtshof in der von der Beklagten angeführten Entscheidung davon spricht, die Ausbildung an der TH D.sei einem Studium vergleichbar, besagt hingegen nichts darüber, dass es sich um eine nicht förderfähige Maßnahme handele. Hierin kommt lediglich zum Ausdruck, dass durch die Maßnahme Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche mit denen, die ein Studium verleiht, vergleichbar seien. Dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist jedoch nicht zu entnehmen, dass eine besonders qualifizierte Ausgestaltung der beruflichen Aufstiegsfortbildung nicht förderfähig sein sollte. Im Gegenteil wird durch die Aufstellung von Mindeststandards (vgl. insbesondere § 2 Absätze 3 bis 6 AFBG) für förderfähige Maßnahmen klargestellt, dass eine möglichst qualifizierte Fortbildung dem vom Gesetz verfolgten Zweck entspricht. 3. Schließlich steht dem Anspruch des Klägers auf Förderung nicht entgegen, dass er die Fortbildungsmaßnahme bereits abgeschlossen hat. Eine derartige Beschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Gegenteil regelt § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG, dass der Maßnahmebeitrag „spätestens bis zum Ende der Maßnahme“ beantragt worden sein muss. Daraus folgt, dass die Beendigung der Maßnahme den Anspruch auf die rechtzeitig beantragte Förderung unberührt lässt.“ Für die hier streitgegenständliche Maßnahme ist eine (öffentlich-rechtliche) Prüfung nach der als Satzung erlassenen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule D., wie für die Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG formal vorausgesetzt (OVG NRW, Beschluss v. 30.06.2020 - 12 A 3003/19, juris Rn. 41), erforderlich (vgl. dort §§ 4 bis 8). Die weiteren Fördervoraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG sind vorliegend auch allesamt gegeben. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Formblatt B vom 31.07.2019 handelt es sich um einen Präsenzlehrgang in Teilzeitform mit insgesamt 670 Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 AFBG, die auch innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (Beginn der Maßnahme: 21.10.2019; Ende der Maßnahme: 31.07.2021), wobei im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten je Monat stattfinden. Ein Ausschluss der Förderung der streitgegenständlichen Maßnahme nach § 3 AFBG liegt nicht vor. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht erkennbar, dass für die Klägerin bereits Förderung für die Teilnahme an einer anderen Maßnahme im Sinne des AFBG geleistet worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG). Bei der Klägerin haben nach den Angaben im Formblatt Z vom 31.07.2019 zwar nicht bereits vor Beginn der Maßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung gemäß der Prüfungsordnung der TH D.vorgelegen (§ 9 Abs. 1 AFBG), wird nach entsprechender Angabe die für die Prüfungszulassung erforderliche fehlende Berufspraxis aber bis zum 2. Semester erworben (§ 9 Abs. 3 AFBG). Demnach sind die Voraussetzungen für die Übernahme des Maßnahmebeitrages erfüllt, so dass der Klage stattzugeben war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).