Urteil
RN 5 K 19.427
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten damit einverstanden waren (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 11.2.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids vom 17.7.2013 (dazu unter 1.) und der damit verbundenen Erstattung der ausgezahlten Beträge (dazu unter 2.), sowie für den geltend gemachten Zinsanspruch (dazu unter 3.) sind gegeben, da die Tatbestandsvoraussetzungen gem. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Var. 3, 49a Abs. 1 Satz 1, 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vorliegen. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. 1. Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Var. 3 BayVwVfG . Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für einen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids vom 11.2.2019 liegen vor, da die Zweckbindung durch die Reduzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben entfallen ist. a) Bei den vorliegend gewährten Zuwendungen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die der Freistaat Bayern auf der Grundlage von und im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den einschlägigen Förderrichtlinien gewährt. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris, Rn. 9; BayVGH, B.v 22.5.2020 - 6 ZB 20.216 - juris, Rn. 9; B.v. 9.3.2020 - 6 ZB 18.2102 - juris, Rn. 9; U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris, Rn. 26 m.w.N.). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris, Rn. 26). Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris, Rn. 9; BayVGH, B.v 22.5.2020 - 6 ZB 20.216 - juris, Rn. 9; B.v. 9.3.2020 - 6 ZB 18.2102 - juris, Rn. 9; U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris, Rn. 26 m.w.N.). Die rechtliche Prüfung im vorliegenden Fall hat nicht daran anzusetzen, wie die für die Zuwendungen maßgeblichen Förderrichtlinien auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris, Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris, Rn. 27). Die zuständige Behörde bestimmt im Rahmen des ihr eingeräumten Vergabeermessens darüber, welche Ausgaben sie dem Fördergegenstand zuordnet. Insoweit hat sie auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris, Rn. 10). Ausschlussfristen ohne Möglichkeit, von der Nichteinhaltung der Frist Nachsicht zu gewähren, verstoßen nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (BVerwG, U.v. 4.5.1973 - VII C 26.71 - juris, 2. Leitsatz). Aus diesem Grund kann der Zuwendungsgeber bei der Gewährung von Subventionen die Einhaltung strenger Formerfordernisse und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (BVerwG, U.v. 4.5.1973 - VII C 26.71 - juris, 3. Leitsatz). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Fördervoraussetzungen und der Förderfähigkeit einer Maßnahme ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Antragsteller und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Förderrichtlinien und deren Anwendung die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Förderbehörde abzustellen (BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris, Rn 15 m.w.N.). b) Ausgehend hiervon hat der Kläger die ihm gewährte Zuwendung in Höhe des zurückgeforderten Betrages nicht zweckgerecht verwendet. Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, U.v. 11.2.1983 - 7 C 70.80 - juris, Rn. 16; BayVGH, B.v. 21.4.2020 - 6 ZB 18.2153 - juris, Rn. 12). Danach war es - eindeutig - Zweck der dem Kläger gewährten Zuwendung, ihm die die Behebung der durch das Hochwasser im Mai/Juni 2013 entstandenen Schäden an dem … zu ermöglichen (vgl. Zuwendungsbescheid vom 17.7.2013, Bl. 34 der Behördenakte). Der Zuwendungsbescheid basiert auf den Angaben des Klägers in den Antragsformularen. Der Kläger hätte Schäden i.H. der veranschlagten Aufwendungen von 204.600 Euro durch Verwendungsnachweis nachweisen müssen. Der Kläger hat vorliegend jedoch lediglich Schäden i.H.v. 138.803,14 Euro durch die eingereichten und anerkannten Verwendungsnachweise nachgewiesen und somit lediglich einen Teilbetrag i.H.v. 138.803,14 Euro für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Damit liegt objektiv eine Zweckverfehlung vor, die ausreicht, einen Teilwiderruf wegen Zweckverfehlung zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2020 - 6 ZB 18.2153 - juris, Rn. 11). c) Die Jahresfrist war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids am 11.2.2021 noch nicht verstrichen, Art. 49 Abs. 2a Satz 2, Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. (1) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist gem. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr, vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 13.1.2019 - 10 C 5.17 - juris, Rn. 30 ff. zur Jahresfrist für einen Subventionswiderruf wegen Zweckverfehlung m.w.N.). Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht. Entsprechendes gilt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts; hier kommt es auf die vollständige Kenntnis der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen an (BVerwG, U.v. 13.1.2019, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Vollständige Kenntnis von dem für den Widerruf des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt die Behörde, wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden. Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist. Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines „intendierten“ Ermessens regelhaft gebunden ist (BVerwG, U.v. 13.1.2019, a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, U.v. 24.1.2001 - 8 C 8.00 - juris, Rn. 13). Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (vgl. BVerwG, U.v.20.9.2001 - 7 C 6/01 - juris, Rn. 13); dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen. Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin (BVerwG, U.v. 13.1.2019 - 10 C 5.17 - juris, Rn. 32). (2) Bei Anlegung dieser Maßstäbe war die Frist bei Erlass des Widerrufs- und Leistungsbescheides am 11.2.2019 noch nicht verstrichen. Fristbeginn war entgegen des Vorbringens des Klägervertreters weder der 6.2.2018 noch der 9.2.2018 bzw. der 10.2.2018. Dies ergibt sich aus den folgenden Gesichtspunkten: Grund für die im Widerrufsbescheid angeführte Zweckverfehlung war, dass sich nach der Bewilligung der veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben für die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit ermäßigt haben und damit die erdiente Zuwendung unter der ursprünglich bewilligten und ausbezahlten Zuschusshöhe lag (siehe unter Ziffer 1 b)). Die Sache war bei Anlegung eines objektiven Maßstabs weder am 6.2.2018 noch am 9.2.2018 bzw. 10.2.2018 infolge der nachgereichten weiteren Unterlagen durch die Steuerberaterin des Klägers zur Entscheidung reif. Der bloße Akteninhalt verschafft dem zuständigen Amtswalter noch keine eigene Kenntnis (BVerwG, U.v. 13.1.2019 - 10 C 5.17 - juris, Rn. 34). Eine abschließende Prüfung der Differenz zwischen den veranschlagten Aufwendungen und den tatsächlichen Kosten, die durch Verwendungsnachweis und Rechnungskopien nachgewiesen wurden, wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend vorgenommen. Vielmehr bat die Beklagte den Kläger bzw. dessen Steuerberaterin um die Einreichung weiterer Rechnungskopien, sodass ein konkreter Rückforderungsbetrag zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Beklagten noch abschließend nicht fest stand. Dies ergibt sich auch aus der E-Mail der Beklagten vom 14.2.2018, in der sie der Steuerberaterin des Klägers mitteilte, dass sie die übermittelte Tabelle und die Unterlagen prüfen werde (Bl. 53 der Behördenakte). Zudem teilte der Kläger der Beklagten am 19.2.2018 telefonisch mit, dass die übermittelten Liste vom 8.2.2018 noch unvollständig sei und eine aktualisierte Liste noch vorgelegt werde (Bl. 54, 86 der Behördenakte). Der Kläger hat gerade mit seinem Anruf zum Ausdruck gebracht, dass die am 6.2.2018 bzw. am 8.2.2018 übergebenen Unterlagen und Aufstellungen nicht als abschließende Tatsachengrundlage zu werten sind. Vollständige Kenntnis erlangte die Beklagte durch die Verwendungsnachweisprüfung am 19.4.2018 (Bl. 261 ff. der Behördenakte). In dem Prüfungsvermerk zum Verwendungsnachweis wurde unter dem Punkt „Zweckgerechte Verwendung der Zuwendung“ festgehalten: „Eine stichprobenartige Prüfung von Rechnungen und Belegen erfolgte bis einschließlich 19.4.2018 ohne Beanstandungen“. Unter dem Punkt Widerruf/Rückforderung wurde folgender Vordruck angekreuzt: „Die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten betragen 138.803,14 € und damit weniger als die ursprünglich veranschlagten zuwendungsfähigen Kosten i.H.v. 104.600,00 €. Es erfolgt deshalb für den Differenzbetrag i.H.v. - 32.898,43 € ein Teilwiderruf samt Rückforderung mit Bescheid vom 24.1.2018 (s. Berechnungsschema S. 4).“ Dies bekundete die Beklagte auch dadurch, dass sie den Kläger wenige Tage später am 3.5.2018 zur beabsichtigten Teilforderung angehört hat. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beklagte am 6.2.2018 oder am 9.2.2018 bzw. 10.2.2018 positive Kenntnis von den Gründen erlangt hat, aus denen sie mit dem hier angefochtenen Bescheid den Zuwendungsbescheid aufgehoben hat, und sich diese Kenntnis lediglich durch die nachgereichten Unterlagen in einzelnen Positionen konkretisiert hätte, so hat die Frist dennoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen. Der Lauf der Jahresfrist setzt nämlich des Weiteren die Kenntnis der für die Ausübung des Aufhebungsermessens maßgeblichen Umstände voraus. Dies sind diejenigen Belange des Zuwendungsempfängers, welche möglicherweise gegen eine Aufhebung streiten, weil sie einen Vertrauensschutztatbestand begründen. Um diese Umstände in Erfahrung zu bringen, soweit sie der Behörde nicht ohnehin bekannt sind, muss die Behörde den Zuwendungsempfänger unter angemessener Fristsetzung anhören; die Jahresfrist läuft erst mit Kenntnisnahme von seiner Stellungnahme (BVerwG, U.v. 13.1.2019 - 10 C 5.17 - juris, Rn. 35). Hier hat die Beklagte den Kläger am 3.5.2018 zur beabsichtigten Rückforderung eines - genau berechneten - Teils der Zuwendung angehört und eine Frist zur Stellungnahme bis 31.7.2018 und nach mehrfacher Verlängerung letztmalig bis 22.1.2019 gesetzt. Im Rahmen des Gesprächs wurde mit dem Kläger auch wiederholt die Möglichkeit thematisiert, Aufbauhilfe (Förderung 80%) statt der Soforthilfe (Förderung 50%) zu bekommen, da dies die Rückforderung (derzeit: 32.898,43 Euro) erheblich mindern würde (mit 80% Förderung Rückforderung nach derzeitigem Stand: 3.226,02 Euro), (Bl. 58 der Behördenakte). Ein Wechsel von der Soforthilfe zur Aufbauhilfe hätte sich auf die Höhe des Erstattungsbetrages ausgewirkt. Dies lässt sich auch der E-Mail der Beklagten vom 31.7.2018 entnehmen, in der sich die Beklagte um den Sachstand erkundigte und ankündigte, den Rückforderungsbescheid zu erlassen, falls der Kläger beim Ministerium wegen der Umwandlung ihres Antrages von Sofortauf Aufbauhilfe nichts erreicht haben sollte (Bl. 59 der Behördenakte). Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der 31.7.2018 oder der 22.1.2019 die Jahresfrist in Lauf gesetzt hat, da die Sache jedenfalls im Februar 2018 noch nicht entscheidungsreif gewesen ist. d) Die Beklagte hat von dem ihr eingeräumten Widerrufsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Wenn - wie hier - der Widerruf der Bewilligung im Ermessen der Behörde steht, ist in der Regel zu widerrufen. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das Gericht geht auch entgegen des Einwands des Klägers davon aus, dass die Grundsätze des intendierten Ermessens auch auf den Fall des Widerrufs wegen Zweckverfehlung übertragbar sind (siehe dazu auch BayVGH, B.v. 25.1.2021 - 6 ZB 20.2162 - juris, Rn. 11). Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner, das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung als möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30.01 - juris, Rn. 37). Ein außergewöhnlicher Umstand in diesem Sinn kann fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers (BVerwG, U.v. 26.6.2002, a.a.O. Rn. 38) oder ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Zuwendungsbescheids sein. Solch ein außergewöhnlicher Fall liegt hier nicht vor und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er habe sich durch das Schreiben der Beklagten vom 17.4.2014 aufgrund dessen Formulierung nicht angesprochen gefühlt und sei im Rahmen des Aufbauhilfeprogramms anspruchsberechtigt gewesen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger das Schreiben der Beklagten zum Anlass hätte nehmen können, sich bei der Behörde zu erkundigen, soweit denn Unklarheit über Anlass und Ziel der Kontaktaufnahme bestanden hätte. Die Obliegenheit, sich bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Antragstellung, der Verwendung und der Abwicklung der Zuwendung bei der zuwendenden Stelle zu informieren, folgt aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses. Dieses ist dadurch geprägt, dass der Zuwendungsempfänger Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterfallen, letztlich für eigene Zwecke ausgibt (vgl. auch OVG Land Nordrhein-Westfalen, B.v. 14.08.2013 - 12 A 1751/12 - juris, Rn. 11). Auch der Einwand des Klägers, dass das Schreiben vom 17.4.2014 den Anforderungen in Ziffer II.8 (gemeint wohl Ziffer II.15) der Vollzugshinweise nicht gerecht werde, verfängt nicht. Ziffer II.15 der Vollzugshinweise für das Aufbauprogramm bestimmt nur, dass die Antragsteller der Soforthilfe auf die Vorteile des Aufbauhilfeprogramms hingewiesen werden sollen. Konkrete Vorgaben, wie dieser Hinweispflicht nachzukommen ist, wurden indes nicht gemacht. Dass die Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ein allgemein formulierten Schreiben an alle Antragsteller der Soforthilfe zu richten begegnet - auch unter Beachtung der ihr zustehenden Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften - keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken. Es kommt nicht darauf an, wie der Kläger die Auslegung von Förderrichtlinien versteht bzw. verstanden hat, maßgeblich ist allein wie die Förderrichtlinien und ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. Der Hinweis auf die Vorteile des Aufbauprogramms wurde indes dergestalt praktiziert, dass alle anderen Antragsteller der Soforthilfe selbiges Schreiben vom 17.4.2014 erhalten haben, ohne individuell näher über die bereits beantragten bzw. weitere, noch nicht in Anspruch genommene, Fördermöglichkeiten aufgeklärt worden zu sein. Nach Ansicht des Gerichts können die Anforderungen, die an die Informationspolitik des Zuwendungsgebers gestellt werden, auch nicht überspannt werden. Der Zuwendungsgeber ist nicht vergleichbar mit einem Versicherungsgeber, der im Fall eines Schadens der Abwicklung seiner Vertragspflichten nachkommt. Vielmehr handelt es sich bei den von dem Kläger begehrten Zuwendungen um freiwillige Leistungen, auf die er keinen Anspruch hat. Zudem wurde in dem Schreiben vom 17.4.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die staatlichen Förderprogramme bis 30.5.2015 beantragt werden können. In dem vom Kläger ausgefüllten Antragsformular auf Gewährung eines Zuschusses für hochwassergeschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe aus dem Hochwasser-Hilfeprogramm Mai /Juni 2013 vom 22.6.2013 wurde unter Nr. 7.2 darauf hingewiesen, dass Anträge bis zum 31.12.2013 zu stellen sind (Bl. 3 der Behördenakte). Die Differenz der Antragsfristen der Programme von 1 ½ Jahren hätte daher zumindest auch die Frage aufwerfen können, ob noch weitere staatliche Förderprogramme zur Verfügung stehen, von denen der Kläger - wie in dem Schreiben ausgeführt - noch keinen Gebrauch gemacht hat. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte es sich hier zu einfach mache, den Kläger auf die abgelaufene Frist hinzuweisen, verkennt er, dass der Zuwendungsgeber bei der Gewährung von Zuwendungen die Einhaltung strenger Formerfordernisse und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen kann (vgl. Ziffer 1 a)). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in anderen vergleichbaren Zuwendungsfällen entgegen der vorgetragenen Förderpraxis anders verfahren wäre, sind nicht ersichtlich, sodass auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine Förderung aus dem Aufbauhilfeprogramm bzw. auf einen Wechsel vom Soforthilfein das Aufbauhilfeprogramm besteht. Die Beklagte trug vor, dass mangels entsprechenden Antrags eine Anrechnung der im Soforthilfeprogramm überzahlten Beträge auf eine fiktive Aufbauhilfe nicht in Betracht käme. Der Wechsel in das Aufbauhilfeprogramm trotz nicht fristgerechter Antragstellung würde eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Klägers im Vergleich zu anderen Antragstellern der Soforthilfe, die die Frist nicht eingehalten haben, darstellen. Dies ergibt sich auch aus der E-Mail der Beklagten an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) vom 14.3.3019. Hier bat die Beklagte um eine schriftliche Anweisung, falls der Kläger durch das StMWi die nachträgliche Überleitung in die Aufbauhilfe genehmigt werde. Die Beklagte wies daraufhin, dass sich diese Anweisung aber auch auf die übrigen 29 Hochwasserfälle beziehen müsste, die in der Soforthilfe verblieben wären und nicht in die Aufbauhilfe gewechselt hätten (Bl. 76 der Behördenakte). Dies ist weder ermessensfehlerhaft noch sonst gleichheitswidrig, zumal der Kläger letztlich genauso behandelt wird wie alle anderen Personen, die in der Soforthilfe verblieben sind, weil kein fristgerechter Antrag gestellt worden ist. Selbst wenn man - wie der Kläger einwendet - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum intendierten Ermessen bei zweckwidriger Verwendung (U.v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - juris) nicht ohne Weiteres auf den hiesigen Fall der Zweckverfehlung übertragen könnte, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Ermessensausübung der Beklagten wäre nämlich auch bei der Annahme eines ihr eingeräumten freien Ermessens nicht zu beanstanden, da sie den Besonderheiten des Einzelfalls - wie bereits ausführlich dargestellt - hinreichend Rechnung trägt, Ziffer 8.3. VV zu Art. 44 BayHO. Dass dem Einzelfall hinreichend Rechnung getragen wurde, wird vor allem auch daraus deutlich, dass mit einer Entscheidung über den Teilwiderruf abgewartet wurde, bis auch seitens des Ministeriums fest stand, dass eine Umwandlung des Antrags des Klägers von Sofortin Aufbauhilfe nicht in Betracht kommt. 2. Die in Ziffer 2 mit Bescheid vom 11.2.2019 festgesetzte Erstattung i.H.v. 32.898,43 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in Art. Art. 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayVwVfG. Nach Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Die Erstattungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alles, was durch die Leistung aufgrund des ursprünglichen Verwaltungsaktes erlangt wurde (HK-VerwR/Berthold Kastner, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 49a Rn. 10). Gem. Art. 49 a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, was in Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 11.2.2019 geschehen ist. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen. Nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V. m. § 818 Abs. 3 BGB (analog) ist der Erstattungsanspruch auf die beim Leistungsempfänger noch vorhandene Bereicherung begrenzt. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung (Saldotheorie). Eine „Entreicherung“ ist danach nicht eingetreten, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist (Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 49a Rn. 72 f.). Der Kläger hat mit dem gewährten Zuschuss das durch das Hochwasser geschädigte … saniert, sodass die Leistung im Zeitpunkt der Rückforderung noch in seinem Vermögen vorhanden ist. 3. Der in Ziffer 3 des Bescheids vom 11.2.2019 geltend gemachte Verzinsungsanspruch folgt aus Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Zurücknahme, zum Widerruf oder zu Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Dass die Beklagte hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da der Kläger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, zu vertreten hat. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO sowie §§ 708 ff. ZPO.