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Urteil

RN 6 K 20.2409

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wird die behauptete unzumutbare Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben im jeweiligen Kontext lediglich auf die Verletzung von privatrechtlichen Rechtspositionen gestützt, kann daraus keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hergeleitet werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die behauptete unzumutbare Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben im jeweiligen Kontext lediglich auf die Verletzung von privatrechtlichen Rechtspositionen gestützt, kann daraus keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hergeleitet werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des LRA Pa. vom 1. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 f. Bayerische Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf das Grundstück des Nachbarn fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94 - juris; BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - juris; BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77 - juris). Es ist daher unerheblich, ob die Baugenehmigung einer vollständigen Rechtmäßigkeitsprüfung standhält. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 1. September 2020 wurde - zu Recht - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, da der Baugenehmigung kein Sonderbau i.S.v. Art. 2 Abs. 4 BayBO zu Grunde liegt. Eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung kann ein Nachbar nur insoweit angreifen, wie die als verletzt gerügte Norm zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO zählt und daher von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird (BeckOK Bayern/Robl, BayBO, Stand: 1.6.2019, Art. 59, Rn. 12 - beck-online). Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Nr. 1 a), mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO (Nr. 1 b) und mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1 c), beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3). Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauplanungs- und Bauordnungsrechts ist nicht gegeben. 1. Zunächst kann die Klägerin keinen Verstoß gegen die im Bebauungsplan „H. …“ enthaltenen Festsetzungen über die Maße der zulässigen Traufhöhen geltend machen. Dabei kann dahinstehen, ob die genehmigten Baukörper diese tatsächlich einhalten, da die Regelungen schon keine drittschützende Wirkung entfalten. a) Bei den Festsetzungen zur Traufhöhe handelt es sich um solche Festsetzungen, die das Maß der baulichen Nutzung betreffen. Regelungen über diese, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend (vgl. VG München U.v. 29.2.2016 - M 8 K 14.3232, BeckRS 2016, 50220, beck-online unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94, UPR 1994, 267 - juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris RdNr. 1; B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 - 2 ZB 13.2276 - juris Rn. 4; VG München, B.v. 12.7.2010 - M 8 SN 10.2346 - juris Rn. 53). Anders als bei Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die schon kraft Bundesrechts als generell drittschützend anzusehen sind, folgt bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (§ 16 ff. BauNVO) aus Art. 14 Abs. GG kein Gebot, diese drittschutzfreundlich auszulegen. Allerdings bleibt es in diesem Zusammenhang dem jeweiligen Plangeber überlassen, ob er bestimmten Maßfestsetzungen über ihren objektiv-rechtlichen Gehalt hinaus auch eine Wirkung zum Schutze von Nachbarn zumessen will. Insofern ist entscheidend, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - juris Rn.). b) Im Fall der Maßfestsetzungen aus dem Bebauungsplan „H. …“, insbesondere derjenigen zur Traufhöhe, ist nach der Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, dass die plangebende Stadt B. … den Regelungen drittschützenden Charakter beimessen hat wollen. Ein solcher Wille ergibt sich weder aus dem Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung. Der Bebauungsplan enthält in seinen Festsetzungen keine ausdrückliche Aussage, wonach die Festsetzungen zur Traufhöhe auch zum Schutze der Nachbarn erlassen sein sollen. In der Begründung des Bebauungsplans ist erläutert, dass Ziel der Planung unter anderem eine Wiederbelebung der Altstadt durch quartierweise vollzogene Erneuerung und Umstrukturierung im Bereich des öffentlichen Straßenraums sowie der privaten Baustruktur gewesen ist. Es sollten dabei auch in Ergänzung zu den innerstädtischen Straßen- und Platzräumen Grünbereiche geschaffen und durch die zu vollziehenden Umgestaltungen Verbesserungen der Aufenthaltsqualität erreicht werden. Zum Maß der baulichen Nutzung wird in der Planbegründung unter anderem ausgeführt, dass es für die Erhaltung der typischen Altbaustruktur notwendig sei, das vorhandene Maß der baulichen Nutzung auch weiterhin zu ermöglichen, wobei einzelne kleine Grundstücke, z.B. entlang der H. … straße, nur bei kompletter Überbauung sinnvoll nutzbar seien. In diesem Zusammenhang wird auch erklärt, dass die durch den Plan im Innenbereich des Quartiers festgesetzten öffentlichen Grün- und Freiflächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der privaten Baustruktur stünden und deshalb als Ausgleichsfläche für die stellenweise sehr dichte Bebauung zu sehen seien und eine entscheidende Verbesserung des Wohnumfeldes hervorriefen. Ferner wird schließlich ausgeführt, dass die Schaffung von öffentlichen und halböffentlichen Freiräumen zu den Zielen der Altstadtsanierung gehöre und diese in Ergänzung zu den Straßenräumen wesentlich für die Steigerung der Aufenthaltsqualität der Altstadt seien. Im Hinblick auf die Planbegründung ist festzuhalten, dass die Erläuterungen zwar durchaus deutlich machen, dass die Schaffung und Erhaltung von Grün- und Freiflächen bzw. allgemein Freiräumen ein bei der Planung mit Priorität verfolgtes Ziel war, welches nach den Ausführungen in der Begründung auch durchaus in Zusammenhang mit den Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung bzw. allgemein zur Ausnutzung der Bauflächen gestellt wird. Jedoch ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass aus den dargestellten Erläuterungen hervorgeht, dass die Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung auch Nachbarn subjektiv Schutz gewähren sollen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die entsprechenden Festsetzungen - auch mit Blick auf angestrebte Auswirkungen wie eine Verbesserung des Wohnumfeldes oder eine Steigerung der Aufenthaltsqualität in den jeweiligen Quartieren - objektiv-städtebaulichen Zielen (vgl. bspw. § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 2 und 14 BauGB) dienen sollen, ohne speziellen Personengruppen subjektive Abwehrrechte vermitteln zu wollen. Drittschutz ist aus den Festsetzungen zur Traufhöhe hier folglich nicht herzuleiten. 2. Zudem ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen, welches sich im vorliegenden Fall aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt, da sowohl das Grundstück der Beigeladenen als auch dasjenige der Klägerin sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (Bebauungsplan „H. …“) befinden. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als einfach-gesetzliche Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris; BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbar billigerweise noch zumutbar ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben auf das Grundstück der Klägerin eine erdrückende Wirkung ausüben könnte (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris). Eine solche Wirkung kommt ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung nur bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris; BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris; BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalbgeschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange Siloanlage bei einem 7 m breitem Nachbargrundstück). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass eine erdrückende Wirkung auf das klägerische Grundstück zu befürchten sein könnte. Zwar wird das Bauvorhaben in Teilen - insbesondere der hintere, südlich gelegene Baukörper - an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin errichtet. Jedoch ist bei der in den Eingabeplänen vorgesehenen Höhe nicht davon auszugehen, dass das Bauvorhaben in Relation zum Grundstück der Klägerin „übergroß“ wirken könnte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im gesamten Quartier entlang der S. … straße eine relativ dichte Bebauung mit in der Regel 2-geschossigen Gebäuden vorliegt. Mit einer Traufhöhe von 458,92 m. ü. NN am nördlich gelegenen Baukörper sowie 462,50 m. ü. NN am südlich gelegenen Baukörper reiht sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in diese vorhandene Bebauung ein und füllt die östlich des Grundstücks der Klägerin vorhandene Baulücke ohne dabei übermäßig massiv und abriegelnd zu wirken. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass das Bauvorhaben in seinen Maßen nicht merklich von der schon vorhandenen Bebauung im Baugebiet abweicht, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Klägerin durch das Vorhaben unzumutbar beeinträchtigt wird. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich die Räumlichkeiten der Klägerin, zumindest im Bereich des grenzständig zu errichtenden, südlichen Baukörpers nicht in unmittelbarer Nähe zu dessen geplantem Standort, sondern etwas weiter nach Osten versetzt befinden. Dazwischen befindet sich der zur von der Klägerin betriebenen Wirtschaft gehörige Biergarten. Durch diesen vorhandenen Zwischenraum wird die Wirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin und die dort vorhandene Bebauung nochmals reduziert. Schließlich ist weiter zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Novellierung der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine weitere Verdichtung im Vergleich zu den vormals geltenden Regelungen bewusst hingenommen hat. Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen erdrückender Wirkung des Bauvorhabens vorliegt. b) Auch ist keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die Parkplatzsituation sowohl in der Tiefgarage als auch an der Erdoberfläche im nördlichen Bereich des Baugrundstücks anzunehmen. aa) Die Rüge der Klägerin, die Stahlbetonsäulen, die aus Statikgründen an vier der von ihr genutzten Tiefgaragenstellplätze in der Altstadtgarage anlässlich des Bauvorhabens zur Einfügung vorgesehenen sind, würden sie durch Verletzung ihres Eigentumsrechts unzumutbar beeinträchtigen, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerin bringt hierbei vor, dass durch die Errichtung der Säulen die genannten Parkplätze von ihren Gästen nicht mehr bzw. allenfalls nur noch schwer nutzbar seien und beruft sich insoweit auf das Rücksichtnahmegebot. Eine Verletzung desselben kann in diesem Zusammenhang aber unabhängig davon, wie die auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung diskutierte Frage, ob der Klägerin an den angesprochenen Parkplätzen in der Tiefgarage tatsächlich - wie von ihr vorgetragen - (Teil) Eigentum zusteht oder sie lediglich ein Nutzungsrecht an den Parkplätzen in Form einer Grunddienstbarkeit innehat, zu beantworten ist, nicht angenommen werden. Von einer genaueren Auseinandersetzung mit der Frage nach den konkreten Rechtsverhältnissen an den genannten Parkplätzen kann demnach vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit abgesehen werden. Unterbleiben kann schließlich auch eine abschließende Bewertung dahingehend, ob die Stahlbetonsäulen überhaupt Teil der Baugenehmigung waren oder - wie die Beklagtenseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - Teil eines anderen, eigenständigen Genehmigungsverfahrens. Auch im Falle der Annahme, dass die Baugenehmigung die Errichtung der Säulen mit in ihren Regelungsgehalt aufgenommen hat, ist letztlich zu berücksichtigen, dass es sich beim Vorbringen der Klägerin, dass die Säulen die Nutzbarkeit der Parkplätze, an denen ihr nach ihren Angaben jedenfalls ein Nutzungsrecht zustehe, letztlich um einen dem Privatrecht zuzuordnenden Streitpunkt handelt. Im Zusammenhang mit privaten Rechtspositionen ist im baurechtlichen Kontext stets Art. 68 Abs. 5 BayBO zu beachten, der bestimmt, dass die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergeht. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Baugenehmigung in ihrem Regelungsgehalt zu Fragen ihrer Vereinbarkeit mit privatrechtlichen Rechtspositionen nicht Stellung nimmt. Sie sagt über solche Rechte nichts aus und stellt daher auch kein verbindliches Urteil bezüglich der Zulässigkeit des Vorhabens in privatrechtlicher Hinsicht auf. Die Baugenehmigung hat keine privatrechtsgestaltende Wirkung. Ein privates Recht kann daher auch keine Abwehrposition gegen die Genehmigung begründen, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Busse/Kraus/Decker, 143. EL Juli 2021, BayBO Art. 68 Rn. 436). Wird vom Betroffenen die behauptete unzumutbare Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben im jeweiligen Kontext lediglich auf die Verletzung von privatrechtlichen Rechtspositionen gestützt, kann daraus auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hergeleitet werden. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung der Vorschriften der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) fügt sich letztlich in diesen - vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu thematisierenden - Kontext ein und muss daher an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. bb) Auch im Hinblick auf die vier an der Erdoberfläche liegenden Parkplätze im nördlichen Bereich des Baugrundstücks kann keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots angenommen werden. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass die Parkplätze nur genutzt werden können, wenn man - um sie zu befahren und zu parken - über das in ihrem Eigentum stehende Grundstück fahre und sie daher wiederum unzumutbar beeinträchtigt sei. Ungeachtet der Tatsache, dass auch in diesem Zusammenhang die oben dargelegten Grundsätze zur Frage des Verhältnisses der Baugenehmigung zu privatrechtlichen Rechtspositionen zum Tragen kommen und eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots schon aus diesem Grund ausscheiden muss, ist hier darüber hinaus zu sagen, dass die Baugenehmigung zu diesen vier Parkplätzen nach der Auffassung des Gerichts letztlich keine neue, eigenständige Regelung trifft. Der Eingabeplanung lässt sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich der Parkplätze irgendwie geartete bauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Zudem hat die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich dargelegt, dass die Parkplätze auch nicht in die Stellplatzberechnung miteinbezogen worden sind, sondern die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sich in der Tiefgarage befinden. Es handelt sich bei den vier Stellplätzen vielmehr um eine öffentlich gewidmete Fläche, die ganz allgemein von Kunden umliegender Geschäfte genutzt werden kann. Die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet also auch in dieser Hinsicht aus. 3. Auch liegt keine Verletzung des Abstandsflächenrechts des Art. 6 BayBO vor. Sowohl der südliche als auch der nördliche Baukörper halten die - hier durch den Bebauungsplan „H. …“ weitestgehend eigenständig geregelten - zulässigen Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück hin ein. a) Im Rahmen der Bauleitplanung können Gemeinden in unterschiedlicher Weise die durch Art. 6 BayBO vorgesehenen, zulässigen Maße der Abstandsflächen abweichend von den gesetzlichen Vorschriften festsetzen. So besagt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, dass Abstandsflächen nicht erforderlich sind vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO kann durch städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 BayBO ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 BayBO zugelassen oder vorgeschrieben werden. Auf diese Weise wird die planerische Gestaltungsfreiheit der jeweiligen Gemeinde gewahrt, die in diesem Zusammenhang besonderen örtlichen Gegebenheiten und städtebaulich außergewöhnlichen Situationen Rechnung tragen kann (vgl. Busse/Kraus/Hahn BayBO Art. 6 Rn. 276). Festsetzungen in städtebaulichen Satzungen, insbes. in Bebauungsplänen (§ 10 Abs. 1 BauGB) oder örtlichen Bauvorschriften (Art. 81 BayBO), die Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach Satz 1 vorschreiben, können insbesondere solche über die überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen, s. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 23 BauNVO), über vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, ferner über die Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), die Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) und die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) sein (vgl. Busse/Kraus/Hahn BayBO Art. 6 Rn. 306). b) Der vorliegend einschlägige Bebauungsplan „H. …“ stellt solche - die zulässigen Abstandsflächen im oben genannten Sinne umgestaltende - Regelungen auf. Insbesondere entlang der östlichen, dem Grundstück der Klägerseite zugewandten Seite sieht der Plan Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) vor, durch die die überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO geregelt werden. Anknüpfend daran sind in den textlichen Festsetzungen des Plans in Ziffer 1.3, welche eingehendere Vorgaben zu den überbaubaren Grundstücksflächen enthält, verschiedene Regelungen zum abweichend von Art. 6 BayBO gestalteten Abstandsflächenrecht aufgenommen (Ziffer 1.3.1). Hierbei wird unter anderem festgesetzt, dass, sofern bei Ausnutzung der im Bebauungsplan festgesetzten, überbaubaren Grundstücksbereiche die Abstandsflächen nicht auf dem Baugrundstück zum Erliegen kommen, diese bis zur Grundstücksgrenze verkürzt werden (Ziffer 1.3.1.2) bzw. allgemein die Abstandsflächentiefe sich in diesem Fall auf das nach dem Plan zulässige Maß verringert (Ziffer 1.3.1.3). Ferner ist geregelt, dass, sofern Baulinien oder Baugrenzen von Bauteilen, die nicht mehr als untergeordnete Baukörper gelten und innerhalb von Abstandsflächen nicht zulässig sind, nicht ausgenutzt, sondern überschritten werden, die nachzuweisende Abstandsfläche 0,5 H beträgt (Ziffer 1.3.1.4). Von untergeordneten Bauteilen wiederum, die innerhalb von Abstandsflächen zulässig sind, können nach Ziffer 1.3.2.1 der textlichen Festsetzungen des Plans Baulinien und Baugrenzen überschritten werden, sofern nicht anderweitige Festsetzungen entgegenstehen. Schließlich können nach Ziffer 1.3.2.3 innerhalb besonders gekennzeichneter Bereiche die Baulinien durch Laubengänge bis zu einer Tiefe von 2,0 m überschritten werden. c) Bezüglich der im vorliegenden Fall genehmigten Eingabeplanung der Beigeladenen ist festzuhalten, dass der südliche Baukörper zwar unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin hin errichtet werden soll. Hierbei befindet sich nach den Darstellungen im Bebauungsplan auf dieser östlichen Grundstücksgrenze allerdings auch eine Baulinie, welche sich über die gesamte Länge der östlichen Fassade des südlichen Baukörpers erstreckt. Entsprechend der oben dargestellten Regelungen im Bebauungsplan zu den überbaubaren Grundstücksflächen konnte dieser Baukörper daher zulässigerweise auf der sich mit der Grundstücksgrenze überdeckenden Baulinie genehmigt werden. Die Abstandsflächen sind dabei - wegen Ausnutzung der im Plan vorgesehenen, überbaubaren Grundstücksbereiche - im Einklang mit Ziffer 1.3.1.2 der textlichen Festsetzungen in diesem Fall entsprechend verkürzt, weswegen ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO mithin nicht anzunehmen ist. d) Hinsichtlich des nördlich gelegenen Baukörpers stellt sich der Fall abstandsflächenrechtlich so dar, dass der Hauptbaukörper östlicherseits ebenfalls entlang einer im Bebauungsplan eingezeichneten Baulinie errichtet werden soll und insofern auch hier gem. Ziffer 1.3.1.2 der textlichen Planfestsetzungen die Abstandsflächen durch deren Reduzierung bis zur Grundstücksgrenze eingehalten sind. Der ebenfalls entlang der Ostseite zu errichtende Laubengang im ersten und im zweiten Obergeschoss, durch den der nördliche Baukörper erschlossen wird, überschreitet zwar diese Baulinie, hält aber die gleichermaßen im Bebauungsplan eingezeichnete, wiederum etwas weiter östlich liegende Baugrenze noch ein. Auch in dieser Hinsicht werden die zulässigen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin hin eingehalten. Dabei kann sowohl die Frage, ob in diesem Fall erneut die Regelung aus Ziffer 1.3.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Tragen kommt, da trotz Überschreitung der Baulinie zumindest die Baugrenze eingehalten ist, als auch - für den Fall deren Verneinung - die Frage, ob - je nach Einordnung des Laubenganges als untergeordnetes oder nicht mehr untergeordnetes Bauteil - die Baulinienüberschreitung unschädlich ist oder entsprechend Ziffer der textlichen Festsetzungen ein Maß von 0,5 H eingehalten werden muss, dahinstehen, da nach der Eingabeplanung die letztgenannte Abstandsflächentiefe von 0,5 H durch den Laubengang jedenfalls eingehalten wird. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht drittschützende Normen verletzt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).