Urteil
RN 9 K 22.607
VG Regensburg, Entscheidung vom
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse kommt nur dann in Frage, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG iVm § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen Vorliegens eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht möglich ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse kommt nur dann in Frage, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG iVm § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen Vorliegens eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht möglich ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 1. Februar 2022 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da dieser kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zukommt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die ausführliche Begründung im Eilbeschluss vom 14. März 2022 sowie auf den Gerichtsbescheid vom 7. April 2022 Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Weder die mündliche Verhandlung noch die im Vorfeld vorgelegten Unterlagen haben neue Erkenntnisse erbracht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Ergänzend ist insofern Folgendes festzustellen: Eine Ausreise der Klägerin erweist sich auch weiterhin nicht als rechtlich unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG. 1. Soweit der Bevollmächtigte vorbringt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts im Heimatland und zum Kauf der erforderlichen Medikamente nicht in der Lage sei, handelt es sich hierbei um zielstaatsbezogene Gründe, die - ihr Bestehen unterstellt - für die vorliegend begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ohne Relevanz sind. Eine Anwendung des Abs. 5 auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse kommt nur dann in Frage, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Vorliegens eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht möglich ist (AufenthGAVwV Nr. 25.5.1.3.2). In diesen Fällen ist die Ausländerbehörde allerdings an die Feststellungen des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (§ 42 S. 1 AsylG; BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth, 33. Ed. 1.4.2022, AufenthG § 25 Rn. 138). Ungeachtet dessen, dass das seitens des Bundesamtes auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG nur für den Fall der Abschiebung der Klägerin greifen würde, wurden von diesem Abschiebungshindernisse gerade nicht festgestellt. 2. Ebenso wenig ist eine Reiseunfähigkeit der Klägerin gegeben. Entgegen der klägerischen Ansicht liegt auch weiterhin keine qualifizierte Aussage zur Reise(un) fähigkeit der Klägerin vor. Zwar wurden mit der fachpsychiatrischen Stellungnahme des Herrn Dr. med. P. vom 25. Februar 2022 sowie dessen fachpsychiatrischem Attest vom 7. Juni 2022 nebst Medikationsplan vom 8. Juni 2022 aktuelle Stellungnahmen vorgelegt. Unter nahezu wortgleicher Wiederholung der fachpsychiatrischen Stellungnahme vom 16. November 2021 wird in der fachpsychiatrischen Stellungnahme vom 25. Februar 2022 im Rahmen der aktuellen Beschwerden lediglich ergänzt, dass es sich um eine Verschlechterung des Krankheitszustandes handle, die Klägerin habe sich inadäquat, unruhig verhalten, sie gebe ihre Sachen an andere Menschen ab. Es bestehe die Diagnosen betreffend der dringende Verdacht auf Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Im fachpsychiatrischen Attest vom 7. Juni 2022 werden die beiden Stellungnahmen im Rahmen der aktuellen Beschwerden in Teilen wortgleich wiederholt. Demnach hätte die Klägerin Todesgedanken, würde aber für ihre Tochter weiterleben wollen. Sie distanziere sich von der akuten Suizidalität. Im Rahmen der Diagnosen werden wie bereits in den beiden fachpsychiatrischen Stellungnahmen posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) begleitet von Zwangshandlungen (Wasch- und Putzzwang) (F42.8) sowie schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10:F32.3) wiederholt. Der erstmals in der fachpsychiatrischen Stellungnahme vom 25. Februar 2022 angegebene dringende Verdacht auf Schizophrenie findet sich hingegen nicht mehr. Zur Behandlung werden Venlafaxin 150 RET 1A PHAR „1-0-0“, Quetiapin 1A Pharma 300mg FTA „0-0-1“, Risperidon 1A Pharma 2mg FTA „0-0-0-1“, Promethazin-Neurax 25mg FTA „0-0-0-1“ und Tavor 0,5 TAB „Dj“ - bei starken Ängsten angegeben. Im Rahmen der abschließenden Beurteilung wird erneut ausgeführt, dass die Klägerin weiterhin als schwer psychisch krank und dringend behandlungsbedürftig charakterisiert werden könne. Des weiteren werde Verhaltenspsychotherapie mit ca. 50 Minuten alle ein bis zwei Wochen durchgeführt. Aufgrund der Schwere der psychischen Störung sei die Klägerin aus fachpsychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht weiterhin nicht reisefähig. Weder aus der fachpsychiatrischen Stellungnahme noch aus dem fachpsychiatrischen Attest ergibt sich eine akute Suizidalität der Klägerin. Wiederum genügt weder die Stellungnahme noch das Attest den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG, die auf die Substantiierung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG betreffende Geltendmachung der Unmöglichkeit einer Ausreise der Klägerin zu übertragen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2021 - 19 ZB 20.107, BeckRS 2021, 15860). So wird zwar eine Diagnose gestellt und erfolgt eine Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Benennung der aktuellen Medikation. Gleichwohl wird nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Unterzeichner zu diesen Feststellungen gelangt ist, insbesondere ob und wie oft eine eigene Untersuchung, Befragung und Behandlung der Klägerin erfolgt sind. Auch warum und inwiefern Dr. med. P. zu einer Verneinung der Reisefähigkeit der Klägerin gelangt, erschließt sich nicht. Der bloße Hinweis, dass eine solche „aufgrund der Schwere der psychischen Störung“ fehle, reicht insofern nicht aus. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zu den prognostizierten Folgerungen kommt und welche Tatsachen dieser Einschätzung zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 10 CE 17.349 - juris Rn. 19; B.v. 5.1.2017 - 10 CE 17.30 - juris Rn. 7; B.v. 10.6.2021 - 19 ZB 20.107, BeckRS 2021, 15860 Rn. 9, beck-online). Mithin wurde das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass sich unmittelbar durch die Umstände der Reise der Gesundheitszustand der Klägerin lebensbedrohlich oder irreparabel wesentlich verschlechtert, nicht dargetan. Hierzu in Widerspruch steht überdies der Umstand, dass Dr. med. P., der die Klägerin regelmäßig behandelt haben und noch immer regelmäßig behandeln will, seine Praxis in K* … hat. Inwiefern der Klägerin eine mehrstündige und regelmäßige Anfahrt nach K* … möglich, eine einmalige Reise nach Aserbaidschan hingegen unmöglich sein soll, ist insofern nach wie vor nicht nachvollziehbar. Zudem geht aus den sonstigen bislang vorgelegten Unterlagen - unabhängig von der Frage, ob insoweit den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügt wird - hervor, dass sich die für die Klägerin ergebende Suizidgefahr lediglich für den Fall der zwangsweisen Ausreise, sprich der Abschiebung, stellen würde. Mithin ist der Klägerin eine freiwillige Ausreise möglich, der Tatbestand des § 25 Abs. 5 AufenthG somit nicht erfüllt. Zumutbarkeitserwägungen sind im Rahmen dieser Norm ohne Belang (BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth, 33. Ed. 1.4.2022, AufenthG § 25 Rn. 139). Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.