Urteil
RN 4 K 20.1908
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es fehlt an der notwendigen Kausalität zwischen der unterlassenen Anzeige nach § 6 UVG über eine Fremdunterbringung des Kindes im laufenden Monat und der Auszahlung der Unterhaltsleistung für diesen Monat, weil diese im Voraus spätestens am 1. eines Monats erfolgt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG setzt voraus, dass das positive Wissen bzw. das Wissen-Müssen auf Seiten des Empfängers in dem Zeitpunkt vorgelegen haben muss, in dem die Leistung in seinen Verfügungsbereich gelangt ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt an der notwendigen Kausalität zwischen der unterlassenen Anzeige nach § 6 UVG über eine Fremdunterbringung des Kindes im laufenden Monat und der Auszahlung der Unterhaltsleistung für diesen Monat, weil diese im Voraus spätestens am 1. eines Monats erfolgt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG setzt voraus, dass das positive Wissen bzw. das Wissen-Müssen auf Seiten des Empfängers in dem Zeitpunkt vorgelegen haben muss, in dem die Leistung in seinen Verfügungsbereich gelangt ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) I. Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 6.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von N. vom 31.7.2020 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 6.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von N. vom 31.7.2020 Ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der im Zeitraum von 5.10.2019 bis 31.10.2019 für ihr Kind geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge weder aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG (dazu 1.) noch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG (dazu 2.) zu. 1. Ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung der für den Monat Oktober 2019 ab 5.10.2019 erbrachten Leistungen ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Beitrag, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. a) Zwar lagen die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsleistungen während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums von 5.10.2019 bis 31.10.2019 nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG setzt ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) unter anderem voraus, dass der Betreffende im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Kind der Klägerin ab dem 4.10.2019 im Kinder- und Jugendhaus … untergebracht wurde und damit im fraglichen Zeitraum nicht bei der Klägerin lebte. Ist das Kind auf Grundlage von Leistungen nach dem SGB VIII „fremduntergebracht“, sind zudem auch die Vorgaben des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG zu beachten. Demnach besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem SGB VIII gedeckt ist. Vorliegend erbrachte die Beklagte ab 4.10.2019 Jugendhilfe in Form vollstationärer Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34, 39 SGB VIII im Kinder- und Jugendhaus …. Insoweit waren die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen von 5.10.2019 bis 31.10.2019 sowohl aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin ab 4.10.2019 mit dem Kind keine häusliche Gemeinschaft mehr bildete, als auch wegen § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG nicht gegeben. b) W. ist davon auszugehen, dass die Klägerin es infolge Fahrlässigkeit unterlassen hat, bei der Unterhaltsvorschussstelle der Beklagten nach § 6 Abs. 4 UVG anzuzeigen, dass das Kind seit dem 4.10.2019 nicht mehr in ihrem Haushalt lebt, sondern im Kinder- und Jugendhaus H. untergebracht ist. Die Klägerin wurde durch den Bewilligungsbescheid vom 7.2.2018 auf Ihre Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 UVG hingewiesen. Bereits die Nichtbeachtung dieses Hinweises rechtfertigt regelmäßig grundsätzlich einen Fahrlässigkeitsvorwurf (OVG Bautzen, U. v. 17.11.2005 - 5 B 553/04 VG, LSK 2006, 240711; VG Aachen, U. v. 15.12.2006 - 2 K 3950/04, BeckRS 2007, 21396). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen nicht in der Lage gewesen wäre, die gegenüber der Beklagten bestehenden Mitteilungspflichten zu erfassen, bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen. c) Allerdings fehlt es aus Sicht der entscheidenden Kammer vorliegend an der notwendigen Kausalität zwischen der unterlassenen Anzeige nach § 6 UVG - die erst am 4.10.2019 möglich gewesen wäre - und der Auszahlung der Unterhaltsleistung. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG tritt die Rückzahlungspflicht nämlich dann ein, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Die Anzeige der Unterbringung des Kindes nach § 6 Abs. 4 UVG hätte mangels vorheriger Kenntnis der Klägerin frühestens am 4.10.2019 erfolgen können. Berücksichtigt man, dass Unterhaltsleistungen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 UVG monatlich im Voraus zu zahlen sind und somit der vollständige Unterhaltsvorschuss für den Monat Oktober 2019 spätestens am 1.10.2019 ausbezahlt wurde, hätte eine Anzeige der Klägerin am 4.10.2019, dass das Kind nicht mehr bei der Klägerin lebt, die Auszahlung für Oktober aber nicht mehr verhindern können. Die Leistungserbringung konnte zu diesem Zeltpunkt nur noch für November 2019 verhindert werden. Somit hat das Unterlassen der Anzeige die Auszahlung der Unterhaltsleistung für den Monat Oktober auch nicht kausal herbeigeführt. 2. Auch kann die Beklagte die Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit ab 5.10.2019 bis 31.10.2019 nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG stützen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden Ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, Insoweit zu ersetzen, als er gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. a) Zwar lagen aufgrund der Unterbringung des Kindes am 4.10.2019 die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht mehr vor (s.o. unter I.1.a.)). b) Vorliegend fehlt es allerdings am Tatbestandsmerkmal des fahrlässigen Wissen-Müssens des Nichtbestehens des Anspruchs im Zeitpunkt des Erhalts der Leistung. Der Klägerin kann insoweit kein Schuldvorwurf gemacht werden. Eine Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 UVG setzt - aufgrund ihres Charakters als eigenständiger Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes, Themengutachten TG-1272, des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. Nr. 5.3.2.) voraus, dass der Ersatzpflichtige schuldhaft gehandelt hat. Während die Pflichtverletzung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlungen liegt, besteht sie im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in deren Entgegennehmen bzw. Behalten trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von dem Nichtbestehen des Anspruchs (Conradis, Unterhaltsvorschussgesetz, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 4). Zwar geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass die Verpflichtungen, die sich aus einem ausgehändigten Merkblatt ergeben, eingehalten werden, sodass deren Nichterfüllung dazu führt, dass jedenfalls Fahrlässigkeit angenommen werden kann (s.o. unter I.1.b)). Allerdings fehlt es vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt an der Bösgläubigkeit der Klägerin. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG selbst nennt keinen Zeitpunkt, in dem der Berechtigte gewusst oder Infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst haben muss, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG voraussetzt, dass das positive Wissen bzw. das Wissen-Müssen auf Seiten des Empfängers in dem Zeitpunkt vorgelegen haben muss, in dem die Leistung in seinen Verfügungsbereich gelangt ist (so auch Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes, Themengutachten TG-1272, des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. Nr. 5.3.1.2.; a.A. VG Köln, U. v. 17.6.2019 - 26 K 1156/17, BeckRS 2019, 17024, das hinsichtlich des Wissens bzw. Wissen-Müssens auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Unterhaltsvoraussetzungen abstellt). Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts auch nicht aus der von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumentation, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG müsse dahingehend ausgelegt werden, dass die Voraussetzungen für die Unterhaltsleistung täglich vorliegen müssten, da der Anwendungsbereich im Vergleich zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG andernfalls gerade leerlaufen würde. Das Gericht teilt die Argumentation zwar insoweit, als die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 UVG für jeden Tag des Bezugszeitraums der Unterhaltsleistung vorliegen müssen. Das Nicht- bzw. nicht durchgehende Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, stellt gerade auch ein Tatbestandsmerkmal für die Rückzahlungsverpflichtung aus § 5 Abs. 1 UVG dar. Um die Rückzahlungsverpflichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG auszulösen, bedarf es darüber hinaus allerdings eines Verschuldens des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt. Somit ist vom Umstand des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Unterhaltsleistung die Frage, ab wann die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen - und ihr somit ein Schuldvorwurf gemacht werden kann - als zweites Tatbestandsmerkmal zu trennen. Daneben Ist auch der von der Beklagtenvertreterin befürchtete Leerlauf von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht ersichtlich. Vielmehr findet diese Alternative eigene Anwendung in Fällen, in denen die Auszahlung der Unterhaltslelstung zwar nicht durch vorsätzliche bzw. fahrlässige Angaben oder dem Unterlassen einer Anzeige nach § 6 UVG verursacht wurde, der Empfänger aber im Zeitpunkt des Erhalts der Leistung bereits wusste bzw. fahrlässig nicht wusste, dass eine Leistungsvoraussetzung erst zukünftig aber noch im Zahlungszeltraum wegfallen wird (z.B. weiß der Empfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Unterhaltsleistung am 1.10. bereits, dass er am 15.10. heiraten wird und damit ein Anspruch auf Unterhaltsleistung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht). Eine Ersatzpflicht besteht dann nach Ablauf des Tages der Änderung der Umstände (Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes, Themengutachten TG-1272, des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. Nr. 5.3.1.2.). In diesen Fällen besteht der Verschuldensvorwurf darin, dass die Unterhaltsleistung im Wissen oder fahrlässigen Nichtwissen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen derselben angenommen wurde. Ferner liefe es dem Charakter des § 5 Abs. 1 UVG als Schadensersatzanspruch zuwider, wenn der Berechtigte, ohne dass Ihm ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, Leistungen zurückbezahlen müsste, die er eventuell vor Kenntnis des Wegfalls des Hindernisses schon verbraucht hat, zumal dem Rückzahlungsanspruch aus § 5 Abs. 1 UVG auch nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten werden kann (ebenso BayVGH, U. v. 15.1.2008 - 12 BV 06.80, JAmt 2008, 227; VG Aachen, U. v. 15.12.2006 - 2 K 3950/04, BeckRS 2007, 21396). Die Klägerin wusste im Zeitpunkt der Auszahlung der Unterhaltsvorschussleistung, die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 UVG im Voraus zu erbringen ist und damit spätestens am 1.10.2019 erfolgte, jedoch noch nicht, dass ihr Kind … ab dem 4.10.2019 nicht mehr in ihrem Haushalt leben würde. Zwar erfolgte die Anhörung im Rahmen der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Landshut - Familiengericht - am 1.10.2019. An diesem Tag ging die Klägerin nach Insoweit glaubhafter Aussage ihres in der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Beistands aber noch davon aus, dass das Kind bei ihr wohnen bleiben würde, da eine Erzieherin im Hort von Verbesserungen gesprochen und auch ihr Sohn selbst ausgesagt hat, dass er bei seiner Mutter bleiben möchte. So wusste die Klägerin frühestens am 4.10.2019, dass ihr Kind nicht weiterhin in Ihrem Haushalt leben würde, weil dieses nicht von der Schule nach Hause zurückkehrte, wobei fraglich ist, ob sie an diesem Tag bereits von der Unterbringung ihres Kindes im Kinder- und Jugendhaus H. wusste, da nach Mitteilung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung keine telefonische Information der Klägerin durch die Beklagte erfolgte und die Klägerseite erklärte, dass M… Schwester en diesem Freitag ganz L. nach ihm abgesucht habe. Den Beschluss selbst erhielt die Klägerin jedenfalls erst am 5.10.2019, sodass sie von den darin konkret getroffenen Maßnahmen erst an diesem Tag Kenntnis erlangte. Daher war sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Unterhaltslelstung nicht bösgläubig, sodass ihr kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Nach alledem war der Klage stattzugeben. II. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, 188 Satz 2 VwGO. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).