Urteil
RN 4 K 21.1314
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Eintragung eines Biotops in ein Verzeichnis der geschützten Teile von Natur und Landschaft als eine von sachkundigen Mitarbeitern einer Naturschutzbehörde erstellte Dokumentation der natürlichen Gegebenheiten hat jedenfalls eine erhebliche Indizwirkung für das Vorhandensein eines Biotops. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine - in aller Regel extensive - landwirtschaftliche Nutzung steht nicht in Widerspruch zur Biotopeigenschaft einer Fläche; teilweise entstehen Biotope erst durch landwirtschaftliche Nutzung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eintragung eines Biotops in ein Verzeichnis der geschützten Teile von Natur und Landschaft als eine von sachkundigen Mitarbeitern einer Naturschutzbehörde erstellte Dokumentation der natürlichen Gegebenheiten hat jedenfalls eine erhebliche Indizwirkung für das Vorhandensein eines Biotops. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine - in aller Regel extensive - landwirtschaftliche Nutzung steht nicht in Widerspruch zur Biotopeigenschaft einer Fläche; teilweise entstehen Biotope erst durch landwirtschaftliche Nutzung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage, über welche das Gericht aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Deggendorf vom 22.6.2021 ist rechtmäßig verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Wiederherstellungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 1, § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung bestimmter Biotope führen können, worunter gemäß Nr. 2 unter anderem seggen- und binsenreiche Nasswiesen fallen. Nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung eines Eingriffs untersagen, wenn dieser ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Vorliegend liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft vor, weil ein gesetzlich geschütztes Biotop teilweise zerstört wurde (dazu 1.). Dieser Eingriff wurde ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, auch kommt vorliegend eine Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise nicht in Betracht (dazu 2.). Die Klägerin ist richtige Adressatin der angefochtenen Anordnung (dazu 3.) und auch die Ermessensausübung durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden (dazu 4.). 1. Die vom Kläger vorgenommene Handlung stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Nach der Legaldefinition in § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG unter anderem Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Hier liegt ein Eingriff darin, dass durch die Anlage des geschotterten Reitplatzes sowohl die Gestalt als auch die Nutzung der Grundfläche verändert wurde. Dass diese Veränderung die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalls beeinträchtigen kann, ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der beeinträchtigten Fläche um ein durch § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG besonders geschütztes Biotop handelte. Für den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter steht die Biotopeigenschaft der betroffenen Fläche außer Zweifel. Zwar ergibt sich die Biotopeigenschaft nicht schon daraus, dass sich der Reitplatz mit Ausnahme einer kleinen Fläche an seiner Südostecke nahezu vollständig im kartierten Biotop „Nasswiesen östlich W …“ (Nr. 7144-0345-001) befindet, weil der Registrierung keine konstitutive Wirkung zukommt, sondern der Biotopschutz vielmehr durch das Gesetz selbst erfolgt (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 30 Rn. 21 u. 78). Allerdings hat die Eintragung eines Biotops in ein Verzeichnis der geschützten Teile von Natur und Landschaft als eine von sachkundigen Mitarbeitern einer Naturschutzbehörde erstellte Dokumentation der natürlichen Gegebenheiten jedenfalls eine erhebliche Indizwirkung für das Vorhandensein eines Biotops (OVG Lüneburg, B. v. 4.8.2022 - 4 ME 95/22, juris Rn. 25). Vorliegend kommt hinzu, dass der durch das Gericht eingenommene Augenschein die Feststellungen der Biotopkartierung klar bestätigt hat. So war in den an den Reitplatz angrenzenden Bereichen überall ein dichter Bewuchs mit Seggen und Binsen feststellbar, mit der einzigen Ausnahme genau derjenigen Flächen, die an die nicht als Biotop kartierte Südostecke des Reitplatzes angrenzten. Dies legt den Rückschluss nahe, dass sich das Biotop vor der Anlage des Reitplatzes genauso wie in der Kartierung abgebildet dargestellt hat. Der hiergegen vorgetragene Einwand der Klägerseite, dass der Bereich, in welchem der Reitplatz liegt, in den letzten 20 Jahren ausschließlich landwirtschaftlich als Weide und zur Grünfuttergewinnung genutzt und hierzu stets gemäht wurde, vermag schon im Ansatz nicht zu überzeugen, weil eine - in aller Regel extensive - landwirtschaftliche Nutzung nicht in Widerspruch zur Biotopeigenschaft einer Fläche steht, sondern Biotope teilweise sogar erst durch landwirtschaftliche Nutzung entstehen (vgl. hierzu auch Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, a.a.O., Rn. 43). Dem entspricht es, dass die Fachkraft für Naturschutz bei der Einnahme des Augenscheins für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt hat, dass es für die Nasswiese sogar notwendig ist, dass die Fläche einmal im Jahr gemäht wird. Da der Biotopschutz bereits aus dem Gesetz selbst und nicht aus der Kartierung folgt, bleibt auch ohne Belang, dass die Klägerin über die Kartierung nicht informiert wurde. Dass das Biotop durch die Anlage des Reitplatzes teilweise zerstört wurde, liegt auf der Hand, wobei dahingestellt bleiben kann, welches Material für den Reitplatz aufgebracht wurde. Nach den bei der Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen ist jedenfalls zweifelsfrei erkennbar, dass auf der Fläche des Reitplatzes weder Seggen noch Binsen wachsen können, so dass eine seggen- und binsenreiche Feuchtwiese in diesem Bereich nicht mehr vorliegt. 2. Der Eingriff wurde ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen. Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 2 BNatSchG wurde nicht gestellt, wäre aber auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hätte hergestellt werden können. Zutreffend hat das Landratsamt in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass durch künstliche Maßnahmen keine dem Ausgangsbiotop und seinen biologischen und ökologischen Funktionen vergleichbare Fläche hergestellt werden kann. 3. Die Klägerin ist als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke zumindest Zustandsstörerin und damit richtige Adressatin der angefochtenen Anordnung. Im Übrigen wurde von der Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten, veranlasst zu haben, dass der Reitplatz angelegt wird, so dass vieles dafür spricht, dass sie auch als Handlungsstörerin anzusehen ist. 4. Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es hat im angefochtenen Bescheid die Entscheidung ausdrücklich nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen und dabei zutreffend ausgeführt, dass Feuchtwiesen Landschaftsbestandteile von erheblichem ökologischen Wert sind. Zudem hat es darauf verwiesen, dass der gesetzliche Biotopschutz als Instrument zur Sicherung der Artenvielfalt von grundlegender Bedeutung ist und dazu beiträgt, die Staatszielbestimmung aus Art. 20 a GG umzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist es in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gelangt, dass dem öffentlichen Interesse am Erhalt ökologisch wertvoller Flächen der Vorrang einzuräumen und es der Klägerin zumutbar ist, die Verpflichtungen, die von ihr verursachten Beeinträchtigungen wieder rückgängig zu machen. Somit sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Rechtsgrundlage des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.