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Urteil

RN 6 K 20.3112

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Als Einfriedung ist alles anzusehen, was ein Grundstück oder Teile eines Grundstücks gegenüber der Außenwelt schützen oder ein Hindernis für alles sein soll, was von außen her den Frieden des Grundstücks stören oder dessen Nutzung beeinträchtigen könnte. Der verfolgte Abwehrzweck muss sich nicht gleichmäßig auf die gesamten Grundstücksgrenzen erstrecken. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Einfriedung ist alles anzusehen, was ein Grundstück oder Teile eines Grundstücks gegenüber der Außenwelt schützen oder ein Hindernis für alles sein soll, was von außen her den Frieden des Grundstücks stören oder dessen Nutzung beeinträchtigen könnte. Der verfolgte Abwehrzweck muss sich nicht gleichmäßig auf die gesamten Grundstücksgrenzen erstrecken. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die angedrohten Zwangsgelder sind fällig geworden. Erfüllt ein Pflichtiger die ihm auferlegte Pflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig, so wird die angedrohte Zwangsgeldforderung kraft Gesetzes fällig (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Vom Kläger wurde schon nicht bestritten, dass eine vollständige Beseitigung der Umzäunungen auf den im gegenständlichen Bescheid genannten Grundstücken innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 14. Dezember 2017 nicht erfolgt ist. Vielmehr bringt er vor, es handele sich bei den vorgefundenen baulichen Anlagen aufgrund der Öffnungen gar nicht mehr um Einfriedungen, sodass eine Beseitigung der Umzäunung im Rechtssinne vollständig erfolgt sei. Ob eine Einfriedung im Rechtssinne vorliegt ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil es vorliegend nur darauf ankommt, ob der Kläger die ihm auferlegte Pflicht zur vollständigen Beseitigung der gegenständlichen Umzäunungen rechtzeitig erfüllt hat. Ohne dass es darauf ankommt, liegen jedoch trotz der Öffnungen Einfriedungen vor. Einfriedungen im bauordnungsrechtlichen Sinn sind Anlagen mit dem Zweck (Funktion), ein – unbebautes oder bebautes – Grundstück oder Grundstücksteile nach außen zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen, unerwünschte Einsicht (Sicht) oder gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse (z. B. Lärm oder Wind, Straßenschmutz) abzuschließen und von Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abzugrenzen. Es sind die Vorrichtungen, die ein Grundstück oder Teile gegenüber der Außenwelt schützen oder die verhindern, dass von außen her der „Frieden“ des Grundstücks gestört wird, oder dass die Nutzung beeinträchtigt wird (Busse/Kraus/Lechner/Busse, 143. EL Juli 2021, BayBO Art. 57 Rn. 217 m.w.N.). Als Einfriedung ist alles anzusehen, was ein Grundstück oder Teile eines Grundstücks gegenüber der Außenwelt schützen oder ein Hindernis für alles sein soll, was von außen her den Frieden des Grundstücks stören oder dessen Nutzung beeinträchtigen könnte. Der verfolgte Abwehrzweck muss sich nicht gleichmäßig auf die gesamten Grundstücksgrenzen erstrecken (BayVGH, U.v. 22.2.2000 – 2 B 94.2587 – juris, Rn. 19, 21). Dass die Wildschutzzäune teilweise geöffnet wurden führt allenfalls dazu, dass diese als Teileinfriedungen anzusehen sind. Der Umstand, dass die entsprechenden Grundstücke durch die Öffnungen ungehindert befahren und ungehindert bearbeitet werden können, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn abseits der hierfür geschaffenen Öffnungen führen die teilweise vorhandenen Umzäunungen trotzdem zu einer Abschirmungs- und Schutzwirkung, die eine Einstufung als Einfriedung nicht entfallen lässt. Bei der Ortseinsicht am 25. November 2020, also mehr als vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids vom 14. Dezember 2017 (vgl. Entscheidung des BayVGH vom 13. Mai 2020), waren die Umzäunungen auf den gegenständlichen Grundstücken noch (teilweise bzw. mit Öffnungen) vorhanden. Der Pflicht zur vollständigen Beseitigung der Umzäunungen im Zeitraum zwischen Anfang September und Ende Februar wurde somit nicht nachgekommen, weshalb die angedrohten Zwangsgelder fällig geworden sind. 2. Die erneuten Zwangsgeldandrohungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt bis zu 50.000,00 € und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die den Zwangsgeldandrohungen zu Grunde liegenden Grundverfügungen aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2017 sind unanfechtbar. Der Kläger ist den Beseitigungsanordnungen in dem im gegenständlichen Bescheid genannten Umfang nicht rechtzeitig nachgekommen (s.o.). Die vorausgegangenen Zwangsgeldandrohungen waren erfolglos. Die erneute Androhung von Zwangsgeldern – wie vorliegend trotz fehlender Bezeichnung als „Bescheid“ unmissverständlich erkennbar – ist zur Durchsetzung der Verpflichtung, die illegal errichteten baulichen Anlagen zu beseitigen, erforderlich. Nur so kann der Beklagte erreichen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Mildere Mittel – wie beispielsweise eine nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung – sind nicht ersichtlich. Es wird insoweit auf das Urteil des VG Regensburg vom 2. April 2019 und den Beschluss des BayVGH vom 13. Mai 2020 Bezug genommen. Die mit Bescheid vom 15. Juli 2021 erneut angedrohten Zwangsgelder sind auch ausreichend bestimmt im Sinne von Art. 36 Abs. 3 VwZVG. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder halten sich dabei im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wobei auch ein Ermessensfehler im Hinblick auf die Festlegung der Höhe nicht erkennbar ist. Nach alledem war die Klage abzuweisen. B. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).