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Urteil

RO 12 K 20.3232

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 12.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt. Die Voraussetzungen für ein Unfallruhegehalt nach Art. 53 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) liegen beim Kläger nicht vor. Nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erhält ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt wird, Unfallruhegehalt. Die Gewährung von Unfallfürsorge in Gestalt von Unfallruhegehalt setzt voraus, dass der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist. Das heißt der Beamte muss infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und infolge der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sein. Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt immer das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von Art. 46 BayBeamtVG voraus, d. h. ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. Vorliegend ist das Unfallereignis vom 14.09.2017 mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle R. – Bezügestelle Dienstunfall, als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG (bestandskräftig) anerkannt worden. Fest steht weiterhin, dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des …2020 in den Ruhestand getreten ist. Vorliegend fehlt es jedoch an der Kausalität des Dienstunfallereignisses für die Dienstunfähigkeit des Klägers. Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen scheiden als Ursache im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.02.1998 – 2 B 81/97, Urteil vom 23.02.1989 – 2 C 38/86, Urteil vom 30.06.1988 – 2 C 3/88; jeweils juris). Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2004 – 2 B 54/03, Urteil vom 18.04.2002 – 2 C 22/01, Urteil vom 15.09.1994 – 2 C 24/92; VG Braunschweig, Urteil vom 01.02.2007 – 7 A 33/06; jeweils juris). Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff zielt auf eine dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechende sachgerechte Risikoverteilung ab. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 – 2 C 22.01, juris). Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität für die Unfallfolgen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Die Beweislast trägt der Beamte. Lassen sich die den Anspruch begründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu seinen Lasten (BayVGH, Beschluss vom 09.03.2001 – 3 ZB 01.76, juris). Nach diesen Maßgaben ist die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht wesentlich auf den am 14.09.2017 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen. Dies ergibt sich aus den vom Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des Herrn Dr. Z. vom 17.10.2018 und (insbesondere) 30.06.2020. In seiner Stellungnahme vom 30.06.2020 kommt der Gutachter – unter Berücksichtigung auch seiner Ausführungen im Gutachten vom 17.10.2018 – zu dem Ergebnis, dass maßgeblich für die Ruhestandsversetzung (demnach) überwiegend Gesundheitsschädigungen sind, die bereits vor dem Dienstunfallereignis bestanden haben und im weiteren Verlauf eine deutliche Progredienz aufweisen. Unter Auswertung weiterer aktueller medizinischer Unterlagen (Dr. P. vom 22.10.2018, H. vom 15.03.2019 und Klinikum B1. vom 31.05.2019) stellt der Gutachter zusammenfassend fest, dass beim Kläger erhebliche Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparats vorliegen, die zu der festgestellten Dienstunfähigkeit geführt haben. In diesem Zusammenhang erwähnt werden dabei die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule bei Z.n. Wirbelbogen-Bruch sowie die erhebliche Funktionsbehinderung beider oberer und unterer Sprunggelenke. Die Ruhestandsversetzung zum …2020 steht ursächlich nicht mit dem Dienstunfall vom 14.09.2017 in Zusammenhang. Bei Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme vom 30.06.2020 hat Dr. Z. auch die Stellungnahme des Herrn Dr. V. – Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung der Oberpfalz – vom …2020 berücksichtigt und ist in ausreichendem und nachvollziehbarem Maße darauf eingegangen, weshalb der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum am 31.12.2017 endete und überwiegend Gesundheitsschädigungen, die bereits vor dem Dienstunfallereignis bestanden haben für die Ruhestandsversetzung maßgeblich waren. Zu der nicht näher begründeten und auch aus der Akte der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung der Oberpfalz heraus nicht nachvollziehbaren Ausführung des Dr. V. vom …2020 (dort „Zu 6.:“) „Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit ist Folge eines Dienstunfalls vom 14.09.2017.“ verweist Dr. Z. ausdrücklich auf sein Gutachten vom 17.10.2018 („Dem gegenüber darf ich auf mein Gutachten vom 17.10.2018 verweisen.“) und macht ergänzende und weitergehende Ausführungen (S. 2 ff. des Gutachtens vom 30.06.2020). Herr Dr. V. hingegen begründet seinen Schluss, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei Folge des Dienstunfalls, nicht im Ansatz und lässt nicht erkennen, wie er zu dieser Aussage kommt. Aus der Akte der Medizinischen Untersuchungsstelle kann eine (medizinische) Begründung für diese Folgerung ebenso wenig entnommen werden. Soweit der Kammer aus der Praxis in anderen Klageverfahren bekannt, ist eine medizinische Äußerung zum Vorliegen des Ursachenzusammenhangs (Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung) im Rahmen einer Stellungnahme zur Dienst(un) fähigkeit ungewöhnlich, da nicht Gegenstand des Auftrages. Vielmehr wird dort in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig die Einholung eines Zusammenhanggutachtens – wie vorliegend vom Beklagten beauftragt und von Dr. Z. erbracht – angeraten. Die bloße, nicht näher begründete Aussage des Dr. V. ist nach Überzeugung der Kammer durch die Gutachten des Dr. Z. vom 17.10.2018 und insbesondere 30.06.2020 nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei widerlegt worden, so dass alleine die (dem Gutachten vom 30.06.2020 zu Grunde gelegte) Äußerung des Dr. V. in seiner Stellungnahme vom …2020 keinen Anlass für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nahelegt. Bereits im Gutachten vom 17.10.2018 arbeitete Dr. Z. nachvollziehbar und widerspruchsfrei heraus, dass sich bereits vor dem Unfallereignis radiologisch Osteolysen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks gezeigt haben, was bereits zum damaligen Zeitpunkt für eine beginnende Lockerung der Prothese spricht. Auch lässt sich auf den bei der Begutachtung vorhandenen Röntgenbildern ein deutlicher Verschleiß im Bereich des Polyethylens erkennen. Der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum endete nach den Gutachten des Dr. Z. am 31.12.2017. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war abzulehnen, da die vorliegenden Gutachten der Kammer hinreichende Sachkunde vermitteln, so dass es – auch aus oben genannten Erwägungen – keinen Anlass gibt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Das Gutachten vom 30.06.2020 (sowie das dort in Bezug genommene Gutachten vom 17.10.2018) weist insbesondere keine erkennbaren Mängel auf, ist weder unvollständig oder widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend. Es ist weder ersichtlich, dass das Gutachten von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder dass der Gutachter nicht sachkundig wäre. Durch den schriftsätzlichen Vortrag sowie den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird der Inhalt des Gutachtens nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der klägerische Vortrag, sein positiver Gesundheitszustand und seine Leistungsfähigkeit seien im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt, begründen keine durchgreifenden Zweifel an den Gutachten des Dr. Z. Dr. Z. verweist im Gutachten vom 30.06.2020 im Kontext zu den Ausführungen des Dr. V. bezüglich der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Klägers explizit auf sein Gutachten vom 17.10.2018. Dort wertet Dr. Z. die übersandten Akten und die zur Untersuchung vorgelegten Röntgenbilder aus sowie die stattgefundene „eingehende[n]“ anamnestische und klinische Untersuchung des Klägers vom …2018. Der körperliche Untersuchungsbefund sowie die Befundung der vorgelegten Röntgenbilder im Gutachten vom 17.10.2018 enthalten dabei positive und negative Erkenntnisse bezüglich der Leistungsfähigkeit des Klägers, die vom Gutachter im Gutachten vom 30.06.2020 zusammenfassend dahingehen geschlussfolgert wurden, dass bereits zum Zeitpunkt des Dienstunfallereignisses eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit beim Kläger vorgelegen hat. Der Gutachter hat u.a. ausdrücklich im Gutachten vom 17.10.2018 ausgeführt, dass der Kläger angegeben habe, vor dem Unfallereignis am 14.09.2017 einigermaßen gut mit dem linken Sprunggelenk zurechtgekommen zu sein und dass er keine Schmerzen verspürt habe (dort S. 10). Dass der Kläger bis zum 14.09.2017 nach eigener Angabe seine Dienstpflichten ohne jeden Fehltag in vollem Umfang erfüllt habe und sein körperliches Befinden – bezogen auf diesen Zeitpunkt – subjektiv abweichend bewertet, zieht die gutachtlichen (nachvollziehbaren und plausiblen) Schlussfolgerungen nicht in Zweifel, zumal der Kläger bereits zum Unfallzeitpunkt eine TEP im linken Sprunggelenk hatte und sonstige im Akt befindliche Unterlagen (z.B. Bescheid der ZBFS vom 31.10.2014 mit einem GdB von 30 aufgrund „Künstlicher Gelenkersatz des Sprunggelenks links, Funktionsbehinderung beider oberer Sprunggelenke“ und „Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen“; Bl. 15 der Akte) die vom Gutachter gezogenen Schlussfolgerungen eher stützen denn in Zweifel ziehen. Darüber hinaus würde alleine das zeitliche Moment der auftretenden Schmerzen nach dem Unfallereignis 2017 – wie vom Kläger vorgetragen – nicht den Ursachenzusammenhang begründen. Anders als vom Kläger vorgetragen „stützt“ sich das Gutachten vom 30.06.2020 nicht auf die Ausführungen des Dr. V. vom …2020. Dr. Z. führt in seinem Gutachten dazu lediglich aus: „Vorgelegt wird das Gutachten der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung der Oberpfalz vom …2020.“. Anschließend gibt er inhaltlich Teile der Stellungnahme des Dr. V. wieder, um dann „Dem gegenüber“ auf sein Gutachten vom 17.10.2018 zu verweisen und ergänzend darüber hinaus die inhaltlichen Aspekte des Dr. V. zu widerlegen. Die Hinweise des Sachbearbeiters T. im Gutachtensauftrag vom 15.05.2020, insbesondere „m.E. falsche Schlussfolgerung, ohne nähere Begründung“, sind nicht geeignet den Gutachter voreingenommen zu machen, sondern dienen vielmehr als Hinweis dazu, dass sich dieser mit den relevanten Aspekten aus der Stellungnahme vom …2020 auseinandersetzt. Die Anmerkungen des Sachbearbeiters sind bei Durchsicht der Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle auch nicht fernliegend, ohne den Gutachter selbst dadurch im Ergebnis in eine gewisse Richtung beeinflussen zu wollen bzw. können. Dr. Z. ist – anders als vom Kläger vorgetragen – dieser kritischen Betrachtung auch nicht ohne Begründung gefolgt. Er hat im Gutachten vom 30.06.2020 ausdrücklich „Dem gegenüber“ auf sein Gutachten vom 17.10.2018 verwiesen und darüber hinaus ergänzend Stellung genommen. Aus den Seiten 7 – Befundung der vorgelegten Röntgenaufnahmen – und 11 f. des Gutachtens vom 17.10.2018 (Bl. 62 und 66 der Akte) geht, entgegen der klägerischen Behauptung, hervor, dass sich bereits vor dem Unfallereignis radiologisch Osteolysen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks zeigten. Der klägerische Vortrag, es sei völlig unklar, auf welche Unterlagen und Erkenntnisse sich der Gutachter dabei stütze, ist für die Kammer insoweit daher wenig nachvollziehbar. Weiter drängt sich nicht auf, dass der Gutachter die vorliegenden Informationen zum Gesundheitszustand des Klägers vor dem Unfall insgesamt nicht ausreichend gewürdigt und berücksichtigt hätte. Zum Einwand, der Gutachter hätte ohne jeden Beleg behauptet, dass der Kläger bereits ab März 2017 unter erheblichen Einschränkungen gelitten habe, wird auf die oben gemachten Ausführungen Bezug genommen. Der Einwand geht somit im Ergebnis fehl. Der Beklagte hat darüber hinaus auch schon nicht behauptet, dass der Kläger seine dienstlichen Aufgaben bis zum Unfallereignis nicht vollständig erfüllt hätte. Die Aussage, dass er „bereits ab März 2017 unter erheblichen Einschränkungen gelitten habe“ findet sich wörtlich auch so nicht im Gutachten. Der Gutachter hat vielmehr u.a. an Hand der Röntgenbilder die „Vorschäden“ beim Kläger herausgearbeitet. Die Gesamtumstände (Betätigung vor dem Unfall, Ablauf des Unfalls, Krankheitsentwicklung danach) legen auch nicht nahe, dass durch den Unfall ein intaktes Sprunggelenk (auch bei implantierter TEP) durch das plötzliche Unfallereignis zu Schaden gekommen sei. Das linke Sprunggelenk des Klägers war durch die TEP zum Unfallereignis gerade nicht mehr „intakt“. Schon die TEP selbst war darüber hinaus – wie die Befundung ergeben hat – nicht (mehr) intakt. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.