Urteil
RO 2 K 20.2641
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Straßenbaulastträger, gegen dessen Willen die Einziehung einer Straße oder eines Weges erfolgt, kann regelmäßig eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Behörde steht bei der Beurteilung des Verlustes der Verkehrsbedeutung auf Tatbestandsseite kein Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum Zu; auf Rechtsfolgenseite handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Grundsätzlich genügt es, wenn irgendwelche vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls die Einziehung rechtfertigen, etwa städtebauliche und städteplanerische Ziele, die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität bzw. Belange der Wohnumfeldverbesserung, insbesondere zur Vermeidung von Lärm- und Abgasbelastungen, oder auch Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Straßenbaulastträger, gegen dessen Willen die Einziehung einer Straße oder eines Weges erfolgt, kann regelmäßig eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Behörde steht bei der Beurteilung des Verlustes der Verkehrsbedeutung auf Tatbestandsseite kein Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum Zu; auf Rechtsfolgenseite handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Grundsätzlich genügt es, wenn irgendwelche vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls die Einziehung rechtfertigen, etwa städtebauliche und städteplanerische Ziele, die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität bzw. Belange der Wohnumfeldverbesserung, insbesondere zur Vermeidung von Lärm- und Abgasbelastungen, oder auch Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage gegen die straßenrechtliche Einziehungsverfügung ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Einziehung ist gemäß Art. 8 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) durch rechtsgestaltenden sachbezogenen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung erfolgt. Sie richtet sich an alle natürlichen und juristischen Personen, deren rechtliche Interessen durch die teilweise oder völlige Außerdienstnahme eines Straßenstücks berührt werden. Als Adressaten der Einziehung kommen dabei u.a. Straßenbaulastträger, Straßennutzer und Straßenanlieger in Betracht, (vgl. Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Werkstand: 32. EL Januar 2023, Art. 8 Rn. 6 und 9). Der Kläger ist hier nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG mit weiteren Beteiligten Träger der Straßenbaulast für diesen Weg und als solcher auch im Bestandsverzeichnis eingetragen. Die Beteiligteneigenschaft wird nicht dadurch beseitigt, dass noch andere benutzbare und der Bewirtschaftung dienliche Wege für das Grundstück vorhanden sind (VG Würzburg, U.v. 5.5.2011 – W 4 K 10.224 – juris Rn. 20; Schmid in Zeitler, a.a.O., § 54 Rn. 24a). Er ist zudem Straßenanlieger und nach eigenem Vorbringen Straßennutzer des Weges. Das landwirtschaftlich genutzte Grundstück Fl.Nrn …1, …2 und …3 ist (zumindest auch) über den streitgegenständlichen K1 … anfahrbar; zumindest bei Fahrt Richtung Norden steht dem auch keine straßenverkehrsrechtliche Beschränkung entgegen. Der Kläger ist damit Adressat der Einziehungsverfügung und kann diese mit der Anfechtungsklage angreifen (vgl. Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 8 Rn. 47), die im Erfolgsfall zur Aufhebung der Einziehungsverfügung führt. b) Es liegt auch die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis vor. Danach ist eine Klage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Verletzung eigener Rechte muss nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest als möglich erscheinen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 5.3.2019 – 7 B 3.18 – juris Rn. 8). aa) Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass es gefestigter Rechtsprechung entspricht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 32; B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647- juris; B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 8.8.2011 – 8 CS 11.1177 – juris Rn. 10 ff.; VG München, U.v. 20.3.2018 – M 2 K 17.1439 – juris Rn. 20 ff.), dass ein Anlieger oder Nutzer einer Straße eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angreifen kann, sondern hinsichtlich einer straßenrechtlichen Einziehungsverfügung nur eingeschränkte Möglichkeiten verwaltungsgerichtlicher Überprüfung bestehen. Dies beruht darauf, dass nach Art. 14 Abs. 3 BayStrWG auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an Straßen kein Rechtsanspruch besteht. Der Gemeingebrauch (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG) gewährleistet die Benutzung öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung für jedermann. Jedoch besteht nach Art. 14 Abs. 3 BayStrWG auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch. Der Benutzer einer Straße muss sich vielmehr mit dem abfinden, was an Verkehrsverbindung dargeboten wird und wie lange dies erfolgt (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 – 1 BvR 198/08 – juris). Nach Art. 17 Abs. 1 BayStrWG steht auch den Straßenanliegern kein Anspruch darauf zu, dass eine Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Das bayerische Straßenrecht gewährleistet nicht die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit, sondern grundsätzlich nur die Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände findet deshalb grundsätzlich keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der straßenrechtlichen Verfügung statt (BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 32; Allesch, BayVBl 2016, 217, 218 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – juris Rn. 9 ff.). Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ist im Einzelfall aber ausnahmsweise dann nicht ausgeschlossen, wenn es um die Erreichbarkeit des Grundstücks des Anliegers oder Nutzers in der Weise geht, dass diese Erreichbarkeit durch die Einziehung wegfällt oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger bzw. Nutzer dadurch gravierend betroffen ist (BayVGH, U.v. 17.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15; Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 8 Rn. 51). In diesen Fällen kann sich ein Kläger zur Begründung seiner Klagebefugnis auf den als Institut des einfachen Rechts gewährleisteten Anliegergebrauch berufen (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15). Anzumerken ist, dass das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs hier nicht bereits aufgrund der Außenbereichslage ausgeschlossen ist, weil dieser nur innerhalb der geschlossenen Ortslage seine Schutzwirkung entfalten würde. Dies trifft zwar für Gemeindeverbindungsstraßen, Kreisstraßen oder Ortstraßen zu (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 47; B.v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882 – juris Rn. 9), da bei diesen Straßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten die Errichtung von Zufahrten nach Art. 19 Abs. 1 BayStrWG eine vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte Nutzung, sondern eine erlaubnispflichtige und grundsätzlich unzulässige Sondernutzung darstellt. Anders ist dies aber bei öffentlichen Feld- und Waldwegen, die nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG gerade der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen. Eine Zufahrt zu diesen Grundstücken außerhalb der Ortslagen ist diesen Straßen wesensimmanent. Wird eine Zufahrt an einem öffentlichen Feld- und Waldweg errichtet, liegt im Umkehrschluss zu Art. 19 BayStrWG eine erlaubnisfreie Nutzung vor, die sich im Rahmen des Anliegergebrauchs bewegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2010 – 8 CE 09.2582 – juris Rn. 12). Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs vermittelt dem Anlieger einer öffentlichen Straße über die Regelungen der Art. 14 Abs. 1, Art. 17 BayStrWG hinaus eine besondere Stellung und namentlich dem Grunde nach einen Anspruch auf Zugang zu dieser Straße. Wird dem Anlieger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dieser Zugang wesentlich erschwert oder durch eine Straßeneinziehung unmöglich gemacht, kann ihm der Anliegergebrauch grundsätzlich ein Abwehrrecht vermitteln (BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15). Bei einer solchen Betroffenheit braucht der Anlieger oder Nutzer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Grundstücks hinnehmen, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind, insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 BayStrWG – Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung oder für die Einziehung sprechende überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls – in jeder Hinsicht erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2012 – 8 B 10.1653). Hierunter fallen etwa auch Fälle der existenziellen Betroffenheit des Anliegers oder Nutzers oder der Entwertung seines Grundstücks durch eine den rechtlichen Rahmen nicht beachtende Einziehung genauso wie die Fälle, in denen die Straßenbaubehörde objektiv willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unredlich handelt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.6.2020 – 8 ZB 19.1426 – juris Rn. 10). Der Kläger beruft sich hier darauf, dass für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks Fl.Nrn. …1, …2 und …3 die Benutzung des K1 …es erforderlich sei, weil die Anfahrbarkeit über andere Straßen und Wege aus verschiedenen Gründen unzureichend sei. Eine Rechtsverletzung des Klägers im Hinblick auf das Institut des Anliegergebrauchs erscheint zumindest nicht von vornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als ausgeschlossen. Die notwendige Klagebefugnis liegt daher im Hinblick auf die Eigenschaft des Klägers als Straßenanlieger und -nutzer vor. bb) Eine Klagebefugnis ist aus Sicht des Gerichts aber auch aufgrund der Stellung des Klägers als Straßenbaulastträger anzuerkennen. Eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte kann ein Straßenbaulastträger, gegen dessen Willen eine Einziehung angeordnet wird, regelmäßig plausibel geltend machen. Denn die Straßenbaulast begründet wie jede Kompetenz nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte, so dass die mit einer Einziehung verbundene Aufhebung der Straßenbaulast nicht nur eine Entpflichtung, sondern auch eine Entrechtung darstellt (vgl. Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 8 Rn. 48; Edhofer in Edhofer/Willmitzer, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 17. Aufl. 2020, Anm. 2.3 zu Art. 8: „Auch der Straßenbaulastträger, z.B. bei einem nicht ausgebauten öFW, wird gegen eine Einziehung vorgehen können.“). Wie ausgeführt ist der Kläger als Beteiligter im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG Träger der Straßenbaulast; die Verletzung eines Rechts des Klägers erscheint auch im Hinblick darauf nicht von vornherein ausgeschlossen. Regelmäßig haben die Beteiligten i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG den mit dem Bau und dem Unterhalt des nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg verbundenen Aufwand und insbesondere auch die Kosten zu tragen. In diesem Zusammenhang tätigen die Beteiligten in der Regel also Investitionen zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke bzw. Felder. Diesen Pflichten zur Herstellung und Unterhaltung des Weges muss auch das Recht gegenüber stehen, dass eine Entwidmung des nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg, den ein Beteiligter zur Bewirtschaftung seiner Grundstücke (mit) hergestellt hat und (mit) unterhält, nur dann von der Straßenbaubehörde eingezogen werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dabei kann ein Beteiligter i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG auch alleine die Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung geltend machen, nachdem die Straßenbaulast jeden Beteiligten als Einzelnen trifft und Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG es (zunächst) dem freien Übereinkommen der Beteiligten überlässt, wie sie die einzelnen, sich aus der Baulast ergebenden Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen untereinander aufteilen. Es handelt sich im Grundsatz um gleichberechtigte Baulastverpflichtete (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2017 – 8 ZB 17.1189 – juris Rn. 14). Verfahrensregelungen trifft das Gesetz nicht (vgl. Schmid in Zeitler, a.a.O., Art. 54 Rn. 38). cc) Die Klagefrist ist eingehalten. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung gilt gem. Art. 41 Abs. 4 S. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung durch Aushang an der Gemeindetafel als öffentlich bekanntgegeben. Diese zweiwöchige Ereignisfrist hat gem. Art. 31 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Folgetag der öffentlichen Bekanntmachung durch Aushang, mithin am 13.10.2020 begonnen und mit Ablauf des 26.10.2020 geendet. Die daran anschließende einmonatige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO ist durch die am 29.10.2020 erfolgte Klageerhebung gewahrt. 2. Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Einziehung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die Einziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hier die Einziehung des streitgegenständlichen K1 …s zurecht durch Allgemeinverfügung der Beklagten erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass der K1 … auf Fl.Nr. …4 Gegenstand des von der Beklagten vorgelegten Flurbereinigungsplans … vom 10.10.1966 gewesen ist und deshalb eine Einziehung nach § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) nur durch Satzung möglich gewesen wäre. Nach § 58 Abs. 4 FlurbG hat der Flurbereinigungsplan für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen (nur) mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (U.v. 16.4.2013 – M 2 K 12.3918 – juris 30 ff.; nachgehend BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 8 ZB 13.1119 – juris Rn. 8 f) an, wonach sich aus den Festsetzungen im Flurbereinigungsplan selbst ergeben muss bzw. der Flurbereinigungsplan festlegt, ob und inwieweit eine Anlage (hier ein Weg) dem besonderen Schutz nach § 58 Abs. 4 FlurbG unterfällt (vgl. auch Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 58 Rn. 31). Im Flurbereinigungsplan vom 10.10.1966 ist hier im Abschnitt O. ausdrücklich festgelegt, welche Festsetzungen nach § 58 Abs. 4 FlurbG „die Wirkung von Gemeindesatzungen“ haben (zur Frage, ob diesen Festsetzungen tatsächlich diese Rechtsnatur zukommt vgl. auch Wingerter/Mayr, a.a.O., § 58 Rn. 32: bleibt Allgemeinverfügung). Darunter fallen nach Abschnitt O. des Flurbereinigungsplans nur „die Festsetzungen in den Abschnitten M. Abs. II 3, III 4 a – 4 d, N. Abs. I u. II und Q Abs. 2“. Nicht erfasst ist demnach ausdrücklich der streitgegenständliche K1 … auf Fl.Nr. …4, der in Abschnitt M. Abs. II 1 d unter den im Eigentum der Gemeinde stehenden öffentlichen Feld- und Waldwegen erwähnt ist, bei denen durch Verlegung, Verkürzung, Verlängerung oder Verbreiterung die Begrenzung geändert wird und bei denen die Rechtsverhältnisse (Eigentum, Baulast, Benützung und Nutzung) unverändert bleiben, sich damit also – wie bis dahin – nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegerechts richten. Der K1 … unterfällt damit gerade nicht den besonderen Wirkungen des § 58 Abs. 4 FlurbG. Selbst wenn man die Richtigkeit des Ausschlusses der Wirkungen des § 58 Abs. 4 FlurbG für die hier einschlägige Festsetzung in Abschnitt M II. 4 des Flurbereinigungsplanes in Frage stellt, z.B. mit dem Argument, dass die Voraussetzungen des § 58 Abs. 4 FlurbG für die Unterschutzstellung vor nachträglichen Änderungen auch insoweit vorgelegen hätten, ist darauf zu verweisen, dass der Flurbereinigungsplan vom 10.10.1966, der die Wirkung einer Allgemeinverfügung hat (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 58 Rn. 2), seit langem Bestandskraft erlangt hat (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 15.3.2007 – 13 A 05.2838 – juris Rn. 17 f.). Selbst wenn der streitgegenständliche K1 … vor dem Erlass des Flurbereinigungsplans nicht existiert haben sollte, sondern erst danach entstanden sein sollte, was der Kläger behauptet und worauf er in besonderer Weise abstellt, ändert dies nichts daran, dass der K1 … nach dem bestandskräftigen Flurbereinigungsplan nicht dem besonderen Schutz des § 58 Abs. 4 FlurbG unterliegt. Die Einziehung ist damit zutreffend durch Allgemeinverfügung i.S. v. Art. 35 Satz 2 BayVwVfG erfolgt. Ansonsten wurden keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Einziehung nach Art. 8 BayStrWG vorgebracht und ergeben sich auch sonst nicht. b) Die Einziehung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die hier vorgenommene Einziehung eines Teilstückes des K1 …es liegen vor. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Nach dieser Vorschrift ist eine Einziehung einer Straße oder die Einziehung einzelner Straßenbestandteile oder Straßenabschnitte (vgl. Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 8 Rn. 17) durch die zuständige Straßenbaubehörde zulässig, wenn eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2010 – 8 B 09.2529 – juris Rn. 14 f.). Auch wenn hier in der Allgemeinverfügung von einer „teilweisen“ Einziehung die Rede ist, handelt es sich insoweit rechtlich um eine Volleinziehung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG und nicht um eine Teileinziehung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 6.10.2020 ist insoweit im Wege der Auslegung eindeutig als Einziehung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayStrWG betreffend den Teilbereich des öffentlichen Feld- und Waldweges K1 … zwischen den Einmündungen in den B1 … Weg und der Einmündung des W2 … zu qualifizieren (vgl. Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 8 Rn. 18) und begegnet insoweit keinen durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln im Hinblick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Bei der Teileinziehung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG geht es um die Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke und -zeiten. Darum geht es hier ersichtlich nicht. Der Behörde steht weder bei der Beurteilung des Verlustes der Verkehrsbedeutung noch bei der Frage, ob überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung vorliegen, ein Beurteilungsspielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative zu. Es handelt sich bei beiden Tatbestandsmerkmalen um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen Nachprüfbarkeit durch die Verwaltungsgerichte unterliegen (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 19 m.w.N.; Häußler in Zeitler, a.a.O, Art. 8 Rn. 14, 15 m.w.N.). Wenn die Einziehungsvoraussetzungen vorliegen, dann ist durch Verfügung der zuständigen Straßenbaubehörde die Straße einzuziehen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, Ermessensspielräume bestehen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015, 8 ZB 13.647 – juris Rn. 23; Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 8 Rn. 16). aa) Für die Einziehung liegen hier überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls i.S.v. Art.8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayStWG vor. Die vom Gesetzgeber normierte Tatbestandsalternative ist in diesem Punkt weit gefasst. Die für die Einziehung sprechenden Belange können vielfältiger Art sein. Grundsätzlich genügt es, wenn irgendwelche vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls die Einziehung rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 14.9.1982 – 8 B 81 A.934 – BayVBl 1983, 150; Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 8 Rn. 15). Gründe des öffentlichen Wohls, die eine Einziehung rechtfertigen, können z.B. städtebauliche und städteplanerische Ziele (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2009 – 8 ZB 09.1065 – juris Rn. 3) oder die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität bzw. Belange der Wohnumfeldverbesserung sein, insbesondere zur Vermeidung von Lärm- und Abgasbelastungen, oder auch Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (vgl. z.B. Beispiele aus der Rechtspr. bei Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, 10. Kapitel Rn. 25). Eine Einziehung aus Gründen des öffentlichen Wohls ist nur zulässig, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Einziehung größer als eine Aufrechterhaltung der Straße für Zwecke des Straßenverkehrs ist, wenn also die für die Einziehung sprechenden Gründe überwiegen. Aus dem tatbestandlichen Erfordernis des Überwiegens folgt, dass eine Abwägung aller einschlägigen öffentlichen und privaten Belange erforderlich ist. Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer nachvollziehbare und vernünftige Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung angeführt. Als Gründe des öffentlichen Wohls für die streitige Einziehung eines Teilstückes des K1 …es zwischen der Einmündung des W2 … und der B1 … Straße hat die Beklagte insbesondere städtebauliche und verkehrstechnische Gründe angeführt. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 15.9.2020 wird insoweit zum einen im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Einziehung des K1 …es vermieden werde, dass die Parzellen 1 bis 3 des neuen Baugebietes „… Ost – Am B1 … Weg“ sowohl im Westen als auch im Osten von öffentlichen Straßen und Wegen erschlossen würden. Es komme für die betroffenen Grundstücke auch zu einer Verbesserung der Wohnqualität, da diese Grundstücke dann nur noch an einer Seite an einer öffentlichen Verkehrsfläche angrenzten. Es handele sich in diesem Sinne um eine sinnvolle Verkehrslenkung, die mit den städtebaulichen Zielen von gesunden Wohnverhältnissen und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Einklang stünde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte diese Gründe noch ergänzt und angeführt, dass durch den Wegfall einer Einfahrt in den B1 … Weg, einer Haupterschließungsstraße im Ort, es auch zu einer Verbesserung der verkehrlichen Situation komme. Diese Gründe sind plausibel und können grundsätzlich eine Einziehung rechtfertigen. Die Abwägungsentscheidung der Beklagten im Hinblick auf das Vorliegen überwiegender Gründe für die Einziehung ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung hat die Beklagte wesentlich darauf abgestellt, dass der eingezogene Wegabschnitt durch die Erschließung im Baugebiet „… Ost – Am B1 … Weg“ nicht mehr erforderlich sei, da eine Erschließung vom W2 … (ab dem der K1 … in nördliche Richtung eingezogen werden soll) zum B1 … Weg über die neue Erschließungsstraße W3 … vorliege, der im Bebauungsplan festgesetzt und zwischenzeitlich hergestellt worden sei. Dieser verlaufe nur in einem Abstand von 25 m parallel östlich des K1 …es, sei besser ausgebaut und breiter. Gegenüber den gewichtigen und überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls seien die Interessen der Verkehrsteilnehmer an der weiteren Nutzung des K1 …es wesentlich geringer, zumal die Wegstrecke vom W2 … zum B1 … Weg über den W3 … genauso zurückgelegt werden könne. Dabei ist im Hinblick auf schutzwürdige Interessen und Rechte des Klägers aus Sicht der Kammer maßgeblich zu berücksichtigen, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung das klägerische Grundstück an allen Seiten an öffentlichen Straßen und Wegen anliegt und angefahren werden kann. Insbesondere steht dem Kläger für die eigene Bewirtschaftung der angesprochenen landwirtschaftlichen Fläche auf den Fl.Nrn. …1, …2 und …3 der öffentliche Feld- und Waldweg auf dem Grundstück Fl.Nr. …5 als kürzeste Zufahrt von B1 … aus (Strecke ca. 1 km) zur Verfügung. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass der Weg aufgrund seines schlechten Ausbauzustandes nicht mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die in der Regel auch auf Felder etc. bewegt werden, befahren werden könnte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ein Foto übergeben, das zeigt, dass die Asphaltierung schadhaft ist und Lücken aufweist. Es ergibt sich aber nicht, dass der Weg nicht geeignet wäre, dennoch, insbesondere mit schwerem landwirtschaftlichen Gerät, für das der Kläger geltend macht, dass die Zufahrt über den W3 … untauglich wäre, befahren zu werden. Auch im Hinblick auf eine ausreichende Breite des Weges ergeben sich keine durchgreifende Zweifel, zumal links und rechts Felder angrenzen und keine Beschränkungen der lichten Breite durch bauliche Anlagen ersichtlich sind. Der Weg ist wie der streitgegenständliche Weg im Flurbereinigungsplan vom 10.10.1966 unter Abschnitt M Abs. II 4. als öffentlicher Feld- und Waldweg (der als solcher kraft Definition der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dient, vgl. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG) enthalten. Es ist erforderlichenfalls Sache der Straßenbaulastträger (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG) und der Gemeinde als Straßenbaubehörde (vgl. Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG), die Benutzbarkeit des Weges zu gewährleisten. Die Verantwortlichkeit auch der Gemeinde ergibt sich aus der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 BayStrWG, wonach auch die Straßenbaubehörde Sorge dafür zu tragen hat, dass die für die Straße oder den Weg geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.1999 – 8 B 97.1349 – juris Rn. 35 ff.). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung neben einem „desolaten“ Zustand des Weges vorgebracht hat, insoweit sei eine Zufahrt zum Feld mit großen Maschinen kaum möglich, da sein Feld etwas tiefer liege, hat die Beklagte zurecht darauf hingewiesen, dass jedenfalls im Südwesten der landwirtschaftlichen Fläche des Klägers über den L1 … eine Zufahrt auch mit großen Maschinen möglich sei. Ohnehin erfolgt derzeit (und seit Jahren) nach dem Vortrag der Beteiligten aufgrund der entfernten Lage des Betriebs des derzeitigen Pächters die Zufahrt von Westen her über die Straße H1 … und über die Einfahrt ins Feld im Bereich des L1 …s und nicht über den hier streitigen Teil des K1 …s, der zudem straßenverkehrsrechtlich seit ca. 10 Jahren für eine Zufahrt von Norden her gesperrt ist. Nach dem Vorstehenden stehen aber auch nach einer eventuellen Beendigung des Pachtverhältnisses dem Kläger verschiedene Zufahrtsmöglichkeiten zur Verfügung, neben dem angesprochen Feld- und Waldweg auf Fl.Nr. …5 beispielsweise die Zufahrt über die Straßen H1 … im Südwesten, über den W1 … im Nordwesten, über den W2 … oder den W3 … und den nicht eingezogenen Teil des K1 …s im Nordosten des Grundstücks. Wie die Zufahrt des derzeitigen Pächters über den H1 … zeigt, ist dabei auch eine Zufahrt mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit entsprechender Straßenzulassung auch durch bewohnte Bereiche über fachgerecht ausgebaute Erschließungsstraßen möglich und in Dörfern üblich. Straßenverkehrsrechtlich haben die Verkehrsteilnehmer die für zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge erforderlichen Durchfahrtsbreiten zu gewährleisten. Zuwiderhandlungen ist mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen, ggf. sind bei Problemen auch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen durch die Beklagte möglich. Außerdem ist anzumerken, dass im Rahmen der Abwägung auch der Rechtsgrundsatz des Straßen- und Wegerechts berücksichtigt werden darf, dass den Straßenanliegern grundsätzlich keine geschützte Rechtsposition im Hinblick darauf zusteht, dass eine Straße nicht geändert oder eingezogen wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayStrWG). Das bayerische Straßenrecht gewährleistet auch ausnahmsweise im Hinblick auf den Anliegergebrauch nicht die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit, sondern nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur die Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem. Dies ist hier für den Kläger auf mehrfache Weise gegeben. Die vom Kläger zum Teil angesprochene (nur) besser geeignete und kürzere Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen von Norden her über den eingezogenen Teil des K1 …s gewährleistet das Straßen- und Wegerecht gerade nicht (BVerwG, U.v. 8.9.1993 – 11 C 38/92 – BVerwGE 94, 136/138 f.). Einschränkungen und Erschwernisse der Zufahrtsmöglichkeiten zu einem Grundstück muss ein Anlieger auch unter Berücksichtigung des Anliegergebrauchs grundsätzlich hinnehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.9.2011 – 8 CS 11.1655 – juris Rn. 13). Im Rahmen der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange greift auch die flurbereinigungsrechtliche Argumentation des Klägers nicht durch. Wie ausgeführt unterliegt der streitgegenständliche K1 … nicht dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime des § 58 Abs. 4 FlurbG für die im gemeinschaftlichen Interesse oder im öffentlichen Interesse getroffenen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans, von denen sich die Gemeinde nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nur durch Änderungssatzung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde lösen kann. Die Regelung des § 58 Abs. 4 FlurbG soll die mit der Flurbereinigung erzielten Ergebnisse sichern (vgl. BVerwG, U.v. 8.8.2001 – 8 N 00.1764 – juris Rn. 59 f.). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Die Einziehung des K1 …es unterliegt demnach allein dem Regime des Straßen- und Wegerechts (vgl. VG München, U.v. 16.4.2013 – M 2 K 3918 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 8 ZB 13.1119 – juris Rn. 8 f., 14). Insbesondere zeigt die pauschale klägerische Argumentation, der streitgegenständliche Weg sei Gegenstand der Flurbereinigung gewesen und der Kläger habe sich im Rahmen der Flurbereinigung durch Einlagen an der Schaffung der gemeinschaftlichen Einrichtungen beteiligt, keinen rechtlichen Ansatzpunkt auf, der hier außerhalb des Anwendungsbereichs des § 58 Abs. 4 FlurbG einer Einziehung nach dem anzuwendenden Art. 8 BayStrWG im Rahmen der Abwägung ausschlaggebend entgegen stünde (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 8 ZB 13.1119 – juris Rn. 9, 14). Aufgrund dieser Erwägungen liegen nach Auffassung der Kammer überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einziehung des streitgegenständlichen Teils des K1 …es vor. Auf Ermessensfehler der Beklagten kommt es mangels Vorliegens einer Ermessensentscheidung nicht an. bb) Ob darüber hinaus auch die Tatbestandsalternative des Verlustes jeglicher Verkehrsbedeutung für das eingezogene Teilstück des K1 …es gegeben ist, wie von der Beklagten u.a. wegen der Sperrung der Zufahrt von Norden seit mehr als zehn Jahren angenommen, kann damit dahinstehen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).