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Beschluss

RO 5 K 20.433

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte III. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. IV. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Die Hauptbeteiligten stimmen durch die am 9.10.2023 und 19.10.2023 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache überein. Das Verfahren ist demnach einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. Im hiesigen Verfahren wäre die Klägerseite im Hauptantrag voraussichtlich unterlegen und hätte im Hilfsantrag voraussichtlich obsiegt (vgl. hierzu ausführlich das Schreiben des Gerichts vom 11.7.2023). Daher waren die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen. Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war ferner auf Antrag des Prozessbevollmächtigten dessen Zuziehung für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Ein solcher Antrag kann sogar nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestellt werden (vgl. BVerwG Beschluss vom 18.11.2002 – 4 C 5/01 – BeckRS 2002, 24653; BeckOK VwGO/Kunze, 66. Ed. 1.7.2023, VwGO § 162 Rn. 82). Erst Recht ist über einen solchen Antrag dann auch nach Verfahrenseinstellung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung zu entscheiden, wenn ein solcher Antrag bereits während des Hauptsacheverfahrens gestellt wurde (vgl. den Schriftsatz vom 13.3.2020). Da die rechtsunkundige Klägerin die Bestellung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten ferner, gerade aufgrund der Komplexität des Prüfungsrechts und auch des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens, für erforderlich halten durfte und es der Klägerin nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen, war hierüber wie beantragt zu entscheiden (in einem vergleichbaren Fall: VG Düsseldorf U. v. 13.9.2018 – 15 K 7494/17 – BeckRS 2018, 41508, Rn. 42). Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid wird durch die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO verdrängt, insoweit entfällt auch die Anwendbarkeit des Art. 80 BayVwVfG (vgl. BVerwG Urt. v. 29.6.2006 – 7 C 14/05 – BeckRS 2006, 25005, Rn. 13; Schoch/Schneider/Porsch, 44. EL März 2023, VwGO § 73 Rn. 55). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 36.3 des Streitwertkataloges, da es sich bei der Ergänzungsprüfung zur N. um eine berufseröffnende Prüfung handelt (so auch: VG Leipzig, B. v. 16.11.2020 – 7 L 543/20 – BeckRS 2020, 44114, Rn. 42).