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Urteil

RN 8 K 23.900

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Trotz einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 60 Tagessätzen wegen versuchten Betruges ist ausnahmsweise nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG von einer luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit in einem seltenen Ausnahmefall auszugehen, wenn die Umstände des Einzelfalls bei der Gesamtwürdigung eine niedrige kriminelle Energie sowie eine Verkettung ungünstiger Umstände ergeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trotz einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 60 Tagessätzen wegen versuchten Betruges ist ausnahmsweise nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG von einer luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit in einem seltenen Ausnahmefall auszugehen, wenn die Umstände des Einzelfalls bei der Gesamtwürdigung eine niedrige kriminelle Energie sowie eine Verkettung ungünstiger Umstände ergeben. I. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern, Luftamt ...vom 18.04.2023, Az. 25-49-3787 – FMG 35094803, wird in Ziffern 1. und 2. aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 der Beklagte. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise unzulässig, soweit sie zulässig ist, ist sie begründet. Der angefochtene Bescheid vom 18.04.2023 ist hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. rechtswidrig. Der Kläger ist daher durch den Widerruf (Ziffer 1) und den daran anschließenden Entzug seiner Zutrittsberechtigung zum Sicherheitsbereich (Ziffer 2) in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Klagebegehren zu II. hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten, festzustellen, dass der Kläger über die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG verfügt ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Gleiches gilt ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis für das Klagebegehren zu III. hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten dem Kläger die Zutrittsberechtigung zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu erteilen. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde – auf Tatbestandsseite – aufgrund einer nachträglich eingetretenen Tatsache berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG gilt hierbei entsprechend (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Die Entscheidung steht – auf der Rechtsfolgenseite – im Ermessen der Behörde, das pflichtgemäß auszuüben ist (Art. 40 BayVwVfG) und seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden kann (§ 114 Satz 1 VwGO). Im Rahmen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG ist dabei hypothetisch zu prüfen, ob das Luftamt eine Feststellung der Zuverlässigkeit zu verneinen hätte, wenn nach Eintritt des nachträglichen Ereignisses über die Frage der Zuverlässigkeit zu entscheiden wäre. Dabei ist derselbe Maßstab zugrunde zu legen, wie bei erstmaligen Prüfungen. Einen „Bonus“ für bereits in der Vergangenheit überprüfte Personen sieht das Gesetz im Hinblick auf den zugrundeliegenden Maßstab nicht vor (vgl. VG München, B.v. 23.11.2017 – M 24 S 17.3938 – juris). I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der festgestellten luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit liegen, diesen Maßstab zugrunde gelegt, nicht vor. 1. Das Luftamt hätte aufgrund der nachträglich eingetretenen Tatsache (rechtskräftiges Urteil mit einer Tagessatzhöhe von 90) die Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit ausnahmsweise nicht verneinen dürfen. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 LuftSiG werden in § 7 Abs. 1a LuftSiG und § 5 Abs. 1 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) konkretisiert. Gemäß § 7 Abs. 1a LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV ist die Zuverlässigkeit bereits dann zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Es ist also nicht erforderlich, dass explizit eine Unzuverlässigkeit feststeht, vielmehr genügen bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit, um eine solche nicht (mehr) festzustellen. Umgekehrt folgt daraus, dass „zuverlässig“ im Sinn dieser Normen nur ist, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu erbringen, d.h. insbesondere die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33.03 – BVerwGE 121, 257; BayVGH, B.v. 10.8.2010 – 8 CS 10.1566 – juris Rn. 18). Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Daher ist die Zuverlässigkeit bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen (BVerwG, Urt. v. 15.7.2004 – 3 C 33/03 – juris; VG Regensburg, B. v. 30.1.2020 – RN 8 S 20.42 – BeckRS 2020, 3006 Rn. 35 f.). Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich der Regeltatbestand im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG einschlägig. Demnach fehlt es regelmäßig gem. § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Überprüfte in den letzten fünf Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit sind grundsätzlich rechtskräftig abgeurteilte Straftaten des Überprüften einzubeziehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Straftaten und der Sicherheit des Luftverkehrs muss nach ständiger Rechtsprechung nicht bestehen (vgl. BayVGH, B. v. 12.7.2005 – 20 CS 05.1674 – BeckRS 2005, 16847 Rn. 9). Dabei ist zu beachten, dass vorsätzliche Straftaten von einigem Gewicht die Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG in besonderem Maße in Frage stellen (OVG LSA, B.v. 28.6.2007 – 1 M 100/07 – juris Rn. 4). Das Regelbeispiel greift unabhängig davon ein, gegen welche Schutzgüter sich die Straftat richtete. a. Der Kläger wurde wegen versuchten Betruges mit Urteil des Amtsgerichts … vom 26.04.2022, rechtskräftig seit 31.08.2022, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, sodass er damit das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfüllt. Da die Regelvermutung über einen Zeitraum von fünf Jahren von der Unzuverlässigkeit ausgeht, genügt der Ablauf von zwischenzeitlich ca. eineinhalb Jahren nicht, um die Regelvermutung zu widerlegen. Hinsichtlich der Bindung an die Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung hat die Rechtsprechung nur enge und spezifische Ausnahmen zugelassen. Sie betrifft Fälle, dass die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder dass gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte im Sinn des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 9.6.2017 – 8 ZB 16.1841 – BeckRS 2017, 114839 Rn. 9). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise nicht auf das Strafurteil zurückgegriffen werden durfte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, einen Fehler mit der Begehung des durch Strafurteil abgeurteilten Sachverhalts begangen zu haben. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Klägervertreters, dass der mit Strafurteil abgeurteilte Sachverhalt rechtlich – wenigstens hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs – auch deutlich milder zu Gunsten des Klägers hätte bewertet werden können, ist auszuführen, dass es dem Kläger oblegen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass das Strafurteil gegen ihn zu Unrecht ergangen sei oder im Rechtsfolgenausspruch zu hoch angesetzt worden sei, im Rahmen des Strafverfahrens auf eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes hinzuwirken bzw. Rechtsmittel beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch einzulegen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 25.4.2019 – 8 K 11837/17 – BeckRS 2019, 8542 Rn. 37). Dies hat der Kläger aber nicht getan, sondern vielmehr das Strafurteil rechtskräftig werden lassen. b. Die Voraussetzungen des Regelbeispiels liegen vor, jedoch führt die nach § 7 Abs. 1a LuftSiG vorzunehmende eine Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Klägers dazu, dass Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ausgeräumt sind. Die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können (vgl. VG München, Urt. v. 14.11.2019 – 24 K 19.2684 – BeckRS 2019, 29867 Rn. 28 m. w. N.). Das Gericht gelangte in der mündlichen Verhandlung zu dem Eindruck, dass dem Kläger das Geschehene sehr Leid tut und er aus dem mit Strafurteil abgeurteilten Geschehen für die Zukunft gelernt hat. Ferner gelangte das Gericht zu dem Eindruck, dass der Kläger mit den im Zuge des Erwerbs seiner Eigentumswohnung zu beachtenden bürokratischen Formalitäten und der Beantragung der Förderung schlicht überfordert war, dazu von seinem Vater und seinem Berater beeinflusst wurde und im Zuge dessen die rechtliche Relevanz der im Rahmen des Förderantrags gemachten Angabe des einen Monat früheren als tatsächlich stattgefundenen Einzugsdatums schlicht unterschätzt und nicht vollständig umrissen hat. Eine erhebliche „kriminelle Energie“ des Klägers kann das Gericht nicht erkennen, zumal es sich um die Beantragung einer Förderung für seine Eigentumswohnung gehandelt hat, die er bei entsprechender, geschickterer, tatsächlicher und rechtlicher Gestaltung im Rahmen des Erwerbsprozesses durchaus hätte rechtmäßig erhalten können und zudem auch zu berücksichtigen ist, dass es sich um die Erstverurteilung des Klägers handelt. Im Gegenteil geht das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussagen des Klägers von einer Verkettung unglücklicher Fehlentscheidungen aus, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung – insbesondere auch aufgrund des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks – gem. § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG im vorliegenden Einzelfall ganz ausnahmsweise keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers zulassen und davon, dass der Kläger jederzeit und in jeder Hinsicht bereit und in der Lage ist, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Im Rahmen der Gesamtwürdigung verkennt das Gericht hierbei nicht, dass es sich zum einen bei der Geldstrafe von 90 Tagessätzen um eine Verurteilung deutlich oberhalb der für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG vorgesehenen Schwelle von 60 Tagessätzen handelt sowie der potentielle Schaden mit 10.000 EUR beträchtlich war und zum anderen die Strafbarkeit auf bewusst vom Kläger gemachten falschen Angaben beruht und insbesondere für den versuchten Betrug auch mehrere Handlungsschritte notwendig waren (Ausfüllen des Formulars; Abgabe des Antrags). Ergänzend ist noch Folgendes – auf den entsprechenden Vortrag des Klägerbevollmächtigten hin – auszuführen: Im Rahmen der Gesamtwürdigung kommt es nicht darauf an, dass die Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 25.4.2019 – 8 K 11837/17 – BeckRS 2019, 8542 Rn. 33 m. w. N.). Auch kann der Umstand, dass der Kläger langjährig und unbeanstandet seiner beruflichen Tätigkeit nachgekommen ist, keine ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Denn mit dem Hinweis auf sein einwandfreies Verhalten als Arbeitnehmer möchte der Kläger lediglich dasjenige für sich verbuchen, was ohnehin jedermann selbstverständlich abverlangt wird. Ein besonderer Vertrauensbonus erwächst hieraus nicht. Hinsichtlich des Vortrags zur Dauer des Arbeitsverhältnisses wird angemerkt, dass der Kläger die Tätigkeit nicht seit dem ... 1991 ausgeübt hat, denn dies ist das Geburtsdatum des Antragstellers, sondern seit dem 01.07.2013. Den vorgetragenen Vertrauensvorschuss sieht das Gesetz jedoch in keinem Fall vor. Auch der Vortrag, dass dem Amt das Vertrauen in das Gesetz fehlen würde und davon auszugehen sei, dass der Resozialisierungsgedanke mit dem Eindruck des Strafverfahrens und der anschließenden Verurteilung wirke, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung unerheblich, denn er steht im Widerspruch zur Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG und dessen präventiver Intention (präventive Gefahrenabwehr) bei der bereits dem Grunde nach der Resozialisierungsgedanke nicht greift. Es ist vorliegend daher ausnahmsweise zu beanstanden, dass das Luftamt aus dem rechtskräftigen Strafurteil vom 26.04.2022 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers abgeleitet hat. Demnach wäre das Luftamt im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen ausnahmsweise nicht berechtigt gewesen, den Verwaltungsakt, mit dem die Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 7 LuftSiG festgestellt wurde, nicht zu erlassen. 2. Der Nichtwiderruf gefährdet auch das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG nicht, da die Zuverlässigkeit des Klägers zweifelsfrei i.S.d § 7 Abs. 1, Abs. 1a LuftSiG besteht. II. Aufgrund der bestehenden Zuverlässigkeit des Klägers i.S.d. § 7 LuftSiG bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids kein Grund für den Entzug der Zugangsberechtigung gem. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids (vgl. § 7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG), da der Kläger zu dem Zeitpunkt noch im Sicherheitsbereich des Flughafens beschäftigt war. Kraft Gesetzes darf Personen bei denen Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit bestehen, keine Zugangsberechtigung gewährt werden nach § 7 Abs. 6 LuftSiG, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. III. Der Antrag zu II. hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten, festzustellen, dass der Kläger über die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG verfügt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Durch die Aufhebung des Widerrufs der mit Entscheidung vom 06.11.2019 getroffenen Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers „flammt“ die damalige Entscheidung wieder auf, sodass die darin getroffene Feststellung des Bestehens der Zuverlässigkeit bis zum 5.11.2024 fortbesteht. Aufgrund der bis zum 5.11.2024 festgestellten Zuverlässigkeit, besteht für einen Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit kein Rechtsschutzbedürfnis. IV. Der Antrag zu III. hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten dem Kläger die Zutrittsberechtigung zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu erteilen ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Kläger, dass er derzeit nicht am Flughafen arbeite. Aus einem vorgelegten Arbeitszeugnis vom 30.09.2023 geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter in der Flugzeugabfertigung bei der … GmbH auf eigenen Wunsch des Klägers hin zum 30.06.2023 beendet wurde. Eine anderweitige Tätigkeit, für die die Zutrittsberechtigung erforderlich sein könnte, wurde weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. Der Kläger erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vielmehr, seit seinem Tätigkeitsende arbeitslos zu sein. Die Behauptung des Klägerbevollmächtigten Stützendes, dass das Arbeitszeugnis hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses falsch sei und der Kläger auch nicht gekündigt sei, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aufgrund der fehlenden Tätigkeit im Sicherheitsbereich des Flughafens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung der Zutrittsberechtigung zum Sicherheitsbereich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 26.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.