Urteil
RN 7 K 19.2530
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, der von einer Immissionsbelastung betroffen ist, die die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen erreicht, steht nach § 24 S. 1 BImSchG ("kann") grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten zu. Dieser kann sich nur unter besonderen Umständen aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem strikten Anspruch auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung verdichten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen bauaufsichtlicher Maßnahmen kommt nur bei einer besonders qualifizierten Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Nachbarn in Betracht. Davon ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn die von der rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn bzw. Anlagenbetreibers ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, der von einer Immissionsbelastung betroffen ist, die die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen erreicht, steht nach § 24 S. 1 BImSchG ("kann") grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten zu. Dieser kann sich nur unter besonderen Umständen aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem strikten Anspruch auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung verdichten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen bauaufsichtlicher Maßnahmen kommt nur bei einer besonders qualifizierten Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Nachbarn in Betracht. Davon ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn die von der rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn bzw. Anlagenbetreibers ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder Anspruch auf behördliches Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen noch auf Neuverbescheidung ihres Antrags auf behördliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). I. Die Klägerin ist durch die Rinderstallung keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, weshalb weder ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung noch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gem. § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 24 Satz 1 BImSchG besteht. Die zuständige Behörde kann gem. § 24 Satz 1 BImSchG im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Der Erlass solcher Anordnungen setzt voraus, dass sie zur Durchführung der in § 22 BImSchG geregelten Pflichten erforderlich sind und steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Einem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, der von einer Immissionsbelastung betroffen ist, die die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen erreicht, steht nach der Ermessensnorm des § 24 Satz 1 BImSchG („kann“) grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten zu. Dieser kann sich nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn dem Nachbarn ohne behördliches Einschreiten schwere Schäden drohen, aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem strikten Anspruch auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung verdichten (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2019 – 15 ZB 17.2529 – juris Rn. 41). Es liegen schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 24 Satz 1 BImSchG vor, da beim Anwesen der Klägerin keine unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden. Grundsätzlich richtet sich die Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsimmissionen aus der Landwirtschaft nach Anhang 7 der TA Luft 2021. Nach diesem Anhang 7 der TA Luft wurden die Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) übernommen, welche zuvor als Orientierungshilfe bzw. als antizipiertes Sachverständigengutachten anerkannt waren (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – juris Rn. 13; B.v. 9.8.2018 – 15 CS 18.1285 – juris Rn. 24; B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.1890 – juris Rn. 12). Hiervon abweichend kann das Gericht für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche weiterhin auf die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ (Kap. 3.3.2 – Stand 09/2023) der Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ zurückgreifen. In Anhang 7 der TA Luft 2021 können bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Rinderhaltungsanlagen mit erheblich weniger als der Hälfte der die Genehmigungsbedürftigkeit einer derartigen Anlage auslösenden Mengenschwelle nach § 1 i. V. m. Anhang 1 der 4. BImSchV auch spezielle landesspezifische Regelungen angewendet werden (vgl. Nr. 1 des Anhangs 7 der TA Luft 2021). Aufgrund dieser Öffnungsklausel kann die bayerische „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ weiterhin zugrunde gelegt werden. Bei der streitgegenständlichen Rinderstallung handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, bei der mit 120 Milchkühen und 70 Jungtieren weitaus weniger als die Hälfte der Mengenschwelle gem. § 1 i. V. m. Nrn. 7.1.5, 7.1.11.3 Anhang 1 der 4. BImSchV von mindestens 600 Rindern bzw. gem. § 1 i. V. m. Nrn. 7.1.6, 7.1.11.3 Anhang 1 der 4. BImSchV von mindestens 500 Kälberplätzen vorhanden sind. Auch das Landratsamt P. hat auf die Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ als Orientierungshilfe zurückgegriffen, wobei zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Arbeitspapiere mit Stand von 03/2016 zugrunde gelegt wurden. Maßgeblich für die Klage auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten ist jedoch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BayVGH, U.v. 24.8.2007 – 22 B 05.2870, BeckRS 2008, 31329, Rn. 20). Das Gericht legt daher die Arbeitspapiere mit Stand von 09/2023 zugrunde, wobei diese dieselben Mindestabstände von Rinderhaltungsbetrieben für Dorf- und Wohngebiete vorsehen wie die Arbeitspapiere mit Stand von 03/2016 (vgl. jeweils Kap. 3.3.2.1 Bilder 3 und 4). Unter Berücksichtigung der Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ ist die Einschätzung des Landratsamtes P., wonach der erforderliche Mindestabstand zum Wohnhaus der Klägerin eingehalten ist und somit von keinen unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen auszugehen ist, nicht zu beanstanden. Die Arbeitspapiere enthalten in Kap. 3.3.2 Beurteilungshilfen und Abstandsdiagramme für Rinderhaltungen. Danach sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche zu befürchten, wenn der nach diesen Arbeitspapieren ermittelte Abstand von der Stallaußenwand (sog. obere Abstandslinie) eingehalten wird. Die Mindestabstände werden nach den Großvieheinheiten (GV) bemessen (Kap. 2.1.1). Bei größeren Rinderbeständen ab etwa 150 GV sind die Mindestabstände nach Bild 4 aufgrund des linearen Kurvenverlaufs konservativ. Aus dem Abstandsdiagramm in Bild 4, Kap. 3.3.2 der Arbeitspapiere folgt, dass bei einer GV-Zahl von 175 bei einem Abstand von über 55 m in einem Dorfgebiet mit keinen schädlichen Gerüchen zu rechnen ist. Liegt der Abstand bei einer GV-Zahl von 175 zwischen 27,5 m und unter 55 m ist die Beurteilung von Rindergerüchen im Einzelfall zu prüfen. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind u.a. die Windrichtung, Vorbelastung, Topographie und Bebauungssituation zu berücksichtigen (Kap. 3.3.2, S. 4). Bei einem Abstand von unter 27,5 m bei einer GV-Zahl von 175 werden schädliche Umwelteinwirkungen vermutet. Hiervon ausgehend ist der im streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegte Mindestabstand, bei dessen Einhaltung nicht mit schädlichen Gerüchen zu rechnen ist, fehlerfrei ermittelt worden. Die Umweltingenieurin ist bei der Beurteilung der Rindergerüche von 176 Großvieheinheiten ausgegangen. Bei konservativer Betrachtung wurde eine Gesamttierhaltung von 190 Tieren (120 Milchkühe und 70 Jungtiere) angenommen, was nach dem Großvieheinheiten-Schlüssel einem Gesamttierbestand von ≈ 176 GV entspricht (vgl. Kap. 2.1.1; VDI 3894 Blatt 1, Anhang A; Behördenakte S. 62). Zudem wurde der Abstand von Rinderhaltungsbetrieben zu Wohnhäusern im Dorfgebiet zugrunde gelegt. Demnach ist bei Annahme von 176 GV ein Mindestabstand zum Wohnhaus der Klägerin von 55,3 m einzuhalten. Aufgrund der Lagepläne sowie der Luft- und Straßenbilder des BayernAtlas ergibt sich, dass die westliche Außenwand des klägerischen Wohnhauses ca. 55 m von der Stallaußenwand entfernt ist, so dass der gebotene Mindestabstand eingehalten ist. Bei einer Ortseinsicht des Gerichts am 6. März 2023 wurden hingegen nur ≈ 146 GV bei einer konservativen Berechnung festgestellt (102 Milchkühe á 1,2 GV, 40 Jungvieh á 0,6 GV), so dass der einzuhaltende Mindestabstand ca. 46 m beträgt. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die trotz Einhaltung des Mindestabstands dafür sprechen, dass die Klägerin unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt ist. Zwar befindet sich nordöstlich des klägerischen Grundstücks ein weiterer Betrieb mit Tierhaltung (Fl.Nr. …5), so dass eine Vorbelastung besteht. Dies führt jedoch nicht zu einem höheren Schutzanspruch der Klägerin. Unter Berücksichtigung der Luft- und Straßenbilder des BayernAtlas, Google „Street View“ und Apple „Karten“ geht das Gericht davon aus, dass sich der maßgebliche Immissionsort – das Wohngrundstück der Klägerin – im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindet. Bei Immissionsorten im Außenbereich können zwar die Abstandsdiagramme für Dorfgebiete herangezogen werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden ist und damit tendenziell geringere Abstände ausreichend sein können (Kap. 3.3.2, S. 4). Soweit die Klägerin vorträgt, es liege ein Kaltluftentstehungsgebiet vor, weshalb von einem geringeren Abstand auszugehen sei, führt dieser Vortrag nicht zu einer anderen Beurteilung. Bei der Ausbreitung von Geruchsstoffen von bodennahen Geruchsquellen spielt der Kaltluftabfluss eine entscheidende Rolle. Bei Immissionsorten in Tallage kann kalte Luft an warmen Sommerabenden abwärtsströmen und geruchsbeladene Abluft mitreißen. Dies hat zur Folge, dass sich Geruchsemissionen auf ihrem Ausbreitungspfad nur wenig verdünnen und oft über mehrere Kilometer hinweg ausbreiten. Es kann daher auch in relativ weit entfernten Bereichen zu Geruchseindrücken kommen (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Gerüche und Geruchsbelästigungen, November 2020, S. 9). Die Ausbreitung von Stoffen in einem Kaltluftabfluss hängt u.a. von den meteorologischen Verhältnissen, der Flächennutzung sowie der Geländeform- und exposition ab (Richter/Röckle, Ausbreitung von Gerüchen in Kaltluftabschlüssen, S. 3). Waldgebiete sind als Gebiete für nächtliche Kaltluftproduktion ungeeignet, können aber trotzdem kühlend wirken. Im Waldgebiet kühlt sich im Gegensatz zum Freiland die Temperatur weniger ab, weshalb Waldgebiete weitaus weniger die Entstehung von Kaltluftabflüssen verursachen (vgl. Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) im VDI und DIN, Umweltmeteorologie, Bd. 25, 1998, S. 107). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter des Landratsamtes P. in nachvollziehbarer Weise erläutert, weshalb kein Kaltluftentstehungsgebiet in der näheren Umgebung zur Rinderstallung und zum Wohnhaus der Klägerin besteht. Insbesondere wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der VDI-RL 3787 Kaltluft nur unter besonderen Begebenheiten entstehe. Kaltluftabflüsse entstünden demnach zur Nachtzeit bei niedriger Windgeschwindigkeit und wolkenlosem Himmel. Bei bewaldeten Flächen entstehe tendenziell weniger Kaltluft. Hiervon ausgehend spricht vieles dafür, dass hangaufwärts kein Kaltluftentstehungsgebiet vorliegt, da sich westlich des Beigeladenengrundstücks ein Wald befindet. Dem steht auch der klägerische Vortrag nicht entgegen, der Beigeladene hätte im Zusammenhang mit der Stallerweiterung den Wald gerodet. Bei der Ortseinsicht konnte sich die Berichterstatterin davon überzeugen, dass die westlich angrenzende Fläche nach wie vor bewaldet ist. Dies bestätigen auch die Luftaufnahmen des BayernAtlas. Darüber hinaus enthält die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. September 2014 für die Erweiterung der Rinderstallung Nebenbestimmungen mit emissionsmindernden Maßnahmen. Hiernach ist der Beigeladene verpflichtet, das anfallende Stallabwasser der bestehenden Güllegrube zuzuleiten (Ziffer 12) sowie das anfallende Oberflächen- und Niederschlagswasser entsprechend den Bauvorlagen und nicht auf Nachbargrundstücke abzuleiten (Ziffern 13 und 14). Darüber hinaus enthält der Bescheid vom 11. September 2014 weitere Auflagen zur Geruchseindämmung bezüglich der Güllegrube (Ziffern 28-31). Auf die Einhaltung der Auflage in Ziffer 13 der Baugenehmigung hat das Landratsamt P. den Beigeladenen zuletzt mit Schreiben vom 6. November 2018 erinnert. Da es auf Tatbestandsebene bereits an einer unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigung mangelt und kein Verstoß gegen die Anforderungen gem. § 3 Abs. 1, § 22 BImSchG vorliegt, ist dem Landratsamt P. auf Rechtsfolgenseite auch kein Ermessensspielraum eröffnet. Folglich besteht weder ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung noch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsermittlung als rechtswidrig. Bestehen hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür, dass eine bauliche Anlage oder deren Nutzung nachbarschützende Rechte verletzen kann, ist der Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf behördliches Eingreifen mithin schon dann verletzt, wenn die zuständige Behörde eine hinreichende Ermittlung des Sachverhalts hinsichtlich des möglichen Drittschutzverstoßes unterlässt und das beantragte behördliche Einschreiten ohne hinreichend ermittelte Sachverhaltsbasis ablehnt bzw. unterlässt (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 15 B 21.1473, BeckRS 2021, 34485 Rn. 71). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Insoweit führt der klägerische Vortrag, dass die vorgelegten Bauanträge aus dem Jahre 1999, 2000 und 2014 als Grundlage für die Berechnungen der Geruchsbelästigungen unzureichend gewesen seien, nicht zum Erfolg. Das Landratsamt P. hat nach Eingang des Antrags auf behördliches Einschreiten den Sachverhalt abschließend ermittelt und gewürdigt, indem mehrere Ortseinsichten, unter anderem am 24. Oktober 2016, 17. Januar 2017 und 4. Oktober 2018 durchgeführt wurden. Darüber hinaus wurde eine fachtechnische Stellungnahme der Umweltingenieurin eingeholt, die nicht nur die Bauvorlagen des Beigeladenen, sondern die vorhandenen topographischen Verhältnisse und die tatsächliche Bebauungssituation berücksichtigte. Schließlich wurde untersucht, ob das Ableiten des Oberflächenwassers und die planabweichende Erweiterung des Rinderstalles Auswirkungen auf die Geruchsbeeinträchtigung am klägerischen Anwesen haben können. Im Rahmen eines Texturverfahrens wurden vom Beigeladenen Nachweise zum Oberflächenwasser gefordert, da u.a. das Regenrückhaltebecken vergrößert werden soll. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach Maßstab des Art. 76 Sätze 1 und 2 oder Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 15.01.2019 – 15 ZB 17.317 – juris Rn. 5 m.w.N.) setzt ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten voraus, dass die streitgegenständliche Anlage öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt, die Rechte des Nachbarn schützen. Des Weiteren muss das der zuständigen Behörde eingeräumte Ermessen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zugunsten eines behördlichen Einschreitens auf Null reduziert sein. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der bauaufsichtlichen Maßnahmen kommt nach der überwiegenden Rechtsprechung nur bei einer besonders qualifizierten Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Nachbarn in Betracht (vgl. dazu Busse/Kraus/Decker, 147. EL August 2022, BayBO Art. 76 Rn. 490). Davon ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn die von der rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn bzw. Anlagenbetreibers ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2018 – 9 ZB 16.1890 – juris Rn. 6; B.v. 25.9.2014 – 14 ZB 12.2033 – juris Rn. 16). Von einer besonders qualifizierten Beeinträchtigung der nachbarlichen Rechtsstellung ist insbesondere auszugehen, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2018 – 9 ZB 16.1890 – juris Rn 6; B.v. 18.06.2008 – 9 ZB 07.497 – juris Rn. 4). Es gibt gerade keinen Automatismus, dass das Ermessen immer schon bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO zugunsten des Nachbarn auf Null reduziert ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2018 – 9 ZB 16.1890 – juris Rn. 7). Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften käme im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt wäre (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2344 – juris Rn. 10). Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Für das konkret zu fordernde Maß an Rücksichtnahme ist darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.1890 – juris Rn. 11 m.w.N.). Soweit – wie vorliegend – ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 – 4 C 20.94 – juris Rn. 26; U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris Rn. 29; B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – juris Rn. 11; B.v. 16.4.2019 – 15 CE 18.2652 – juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 23.2.2017 – 3 S 149/17 – juris Rn. 28). Hieraus folgt, dass immissionsschutzrechtliche Anordnungen nach § 24 BImSchG, soweit mit ihnen erreicht werden soll, dass die von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehenden Immissionsbelastungen in der Nachbarschaft unterhalb der Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen liegen, denselben Zwecken dienen können wie die bauaufsichtlichen Befugnisse nach Maßgabe von Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Art. 76 Satz 2 BayBO (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 15 B 21.1473, BeckRS 2021, 34485 Rn. 67). Gemessen daran liegt kein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vor, da von der Rinderstallung keine schädlichen Umwelteinwirkungen am Wohnhaus der Klägerin hervorgerufen werden. Insoweit wird auf die o.g. Ausführungen unter Ziffer II. verwiesen. III. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und daher auch ein Kostenrisiko eingegangen ist. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.