Urteil
RO 7 K 21.1629
VG Regensburg, Entscheidung vom
9Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wegen der Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts können sich nur die Eigentümer von Nachbargrundstücken bzw. Inhaber von eigentumsähnlichen Rechten auf baurechtlichen Nachbarschutz berufen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der nachbarrechtliche Gebietserhaltungsanspruch steht der Errichtung einer Parkouranlage in einem faktischen allgemeinen Wohngebiets bzw. in einem faktischen Mischgebiets nicht entgegen, da eine solche Anlage dort für sportliche Zwecke regelzulässig ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Frage, ob eine Parkouranlage unter Lärmgesichtspunkten nachbarrechtlich als "rücksichtslos" zu bewerten ist, kann regelmäßig auf die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) abgestellt werden, sie jedenfalls aber als Orientierungshilfe herangezogen werden. (Rn. 21 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen der Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts können sich nur die Eigentümer von Nachbargrundstücken bzw. Inhaber von eigentumsähnlichen Rechten auf baurechtlichen Nachbarschutz berufen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der nachbarrechtliche Gebietserhaltungsanspruch steht der Errichtung einer Parkouranlage in einem faktischen allgemeinen Wohngebiets bzw. in einem faktischen Mischgebiets nicht entgegen, da eine solche Anlage dort für sportliche Zwecke regelzulässig ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die Frage, ob eine Parkouranlage unter Lärmgesichtspunkten nachbarrechtlich als "rücksichtslos" zu bewerten ist, kann regelmäßig auf die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) abgestellt werden, sie jedenfalls aber als Orientierungshilfe herangezogen werden. (Rn. 21 – 35) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Über sie konnte ohne Anwesenheit der Kläger mündlich verhandelt und entschieden werden, worauf in der Ladung hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Der Terminsverlegungsantrag des Klägerbevollmächtigten wurde mit prozessleitender Verfügung des Gerichts vom 11. April 2024 abgelehnt; auf die Begründung der Verfügung wird Bezug genommen. Die Klage des Klägers zu 2 ist schon mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Wegen der Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts können sich nur die Eigentümer von Nachbargrundstücken bzw. Inhaber von eigentumsähnlichen Rechten auf baurechtlichen Nachbarschutz berufen (vgl. Art. 66 BayBO, Busse/Kraus/Dirnberger, BayBO, Art. 66 Rn. 85f). Das Eigentum am Grundstück mit Fl.-Nr. …1 der Gemarkung … steht jedoch nur der Klägerin zu 1 zu. Dass der Kläger zu 2 das Grundstück u.U. einmal erben bzw. die dortige Praxis übernehmen soll, begründet mangels hinreichenden dinglichen Grundstücksbezugs keine Klagebefugnis. Die Klage der Klägerin zu 1 stellt sich als unbegründet dar. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts … vom 5. Juli 2021 verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches würde im Übrigen auch bei Annahme der Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 2 gelten. Im Rahmen einer Nachbarklage kommt es nicht darauf an, ob eine erteilte Baugenehmigung objektiv betrachtet umfassend rechtmäßig ist. Denn eine Nachbarklage hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Nachbar in eigenen, drittschützenden Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und z.B. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – juris). Eine Rechtsverletzung kommt auch nur insoweit in Betracht, als die Baugenehmigung überhaupt Regelungs- bzw. Feststellungswirkung entfaltet, also soweit die ggf. verletzte drittschützende Rechtsvorschrift zum Prüfgegenstand im Genehmigungsverfahren gehört. Die streitgegenständliche Baugenehmigung führt nicht zu einer Verletzung der Klägerin zu 1 in nachbarschützendem Bauplanungsrecht (§§ 29 ff. BauGB), das gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1a BayBO im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs scheidet aus. Der Gebietserhaltungsanspruch räumt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 30 BauGB) oder faktischen (§ 34 Abs. 2 BauGB) Baugebiet liegen, das Recht ein, sich – auch ohne konkrete Beeinträchtigung – gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Grundstücke in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris). Für das Baugrundstück sowie das Grundstück der Klägerin zu 1 mit der Fl.-Nr. …1 der Gemarkung … existieren keine Bebauungspläne. Geht man davon aus, dass beide Grundstücke in einem gemeinsamen Gebiet liegen, ist der Gebietserhaltungsanspruch bei Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets bzw. eines faktischen Mischgebiets gewahrt, da dort die Parkouranlage als Anlage für sportliche Zwecke regelzulässig ist (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Ein faktisches reines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) kommt angesichts der Bebauungen bzw. Nutzungen in der Umgebung (Hallenbad, Turnhalle und Schulportplatz auf dem Baugrundstück, Automobildienst – Meisterwerkstatt … (R* …-Straße …*), Kosmetik … (R* …-Straße …*), Gasthof … (B* …straße …*), Cafe … (B* …straße …*), Modestüberl … (B* …straße …*), Delikatessen … (B* …straße …*), Catering … (N* … Straße …*), Kindergarten … (B* …straße …*), Grund- und Mittelschule (N* … Straße …*), … Seniorenhaus (N* … Straße …*)) nicht in Betracht. Für andere faktische Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung bestehen keine Anhaltspunkte. Bei Annahme einer Gemengelage bzw. Lage der Bauvorhaben in eigenständigen Gebieten scheidet von vornherein schon der Gebietserhaltungsanspruch aus. Damit ist unter keinem Blickwinkel eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ersichtlich. Das Bauvorhaben erweist sich auch nicht als rücksichtslos. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, das bei Annahme eines faktischen Baugebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen ist, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris m.w.N.). Hiervon ausgehend stellt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben im Hinblick auf Lärm nicht als rücksichtslos gegenüber der Klägerin zu 1 dar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetz zurückgegriffen werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Das Bauplanungsrecht gewährt dabei keinen größeren Schutz als das Immissionsschutzrecht, weswegen bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht kommt. Das Gericht stellt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von der Parkouranlage ausgehenden Lärmimmissionen auf die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) ab. Denn die Parkouranlage wird als Sportanlage im Sinne dieser Verordnung qualifiziert mit der Folge, dass eine Anwendung der TA Lärm nach deren Nr. 1a und der Freizeitlärmrichtlinie (als Orientierungshilfe) nach deren Nr. 1 Abs. 3 ausscheidet. Gemäß § 1 Abs. 1 18. BImSchV umfasst der Anwendungsbereich der Verordnung die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Nach § 1 Abs. 2 18. BImSchV sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind. Allgemein wird „Sport“ durch bestimmte Merkmale definiert, insbesondere durch körperliche Bewegung, geistige Aktivität, Wettkampf- und Leistungsstreben, das Vorhandensein von Regeln und Organisationsformen und die Betätigung als Selbstzweck ohne produktive Absichten, wobei die reinen Spaßelemente untergeordnet sein müssen (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 1 18. BImSchV Rn. 27 sowie Hesselbarth in „Es lebe der Sport – aber was ist Sport? Eine Analyse zur Anwendbarkeit der 18. BImSchV“ in ZUR 2018, 451). Dabei ist zu beachten, dass die genannten Kriterien nicht alle gleichzeitig erfüllt sein müssen und unterschiedliches Gewicht besitzen, vor allem beim Breiten- und Freizeitsport. Zur Sportausübung bestimmt ist eine Anlage, wenn sie primär, d.h. von ihrem Hauptzweck her der Durchführung von Wettkampfsport und/oder der körperlichen Ertüchtigung dienen soll (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2007 – 22 B 05.2870 – juris). Zu berücksichtigen ist ferner, dass Anlass für die Privilegierung der Sportanlagen nicht in erster Linie der organisierte Wettkampfsport war, sondern der von der Bevölkerung ausgeübte Freizeitsport (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2007 – 22 B 05.2870 –, Rn. 23, juris), weshalb es auch in der Begründung zur 18. BImSchV heißt: „…Damit sind fast alle Arten von Sportanlagen erfasst: z.B. Fußballstadien, Tennisplätze, Schwimmbäder, Eislaufbahnen, Bowlingbahnen, Sportplätze, Kegelbahnen, Turnhallen…“ (BT-Drs. 17/91 S. 37). Hiervon ausgehend stuft die Kammer die streitgegenständliche Parkouranlage als Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV ein. Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen führt in einem Fachartikel zu (Unterrichts-)Stundenbeispielen zu Parkoursport auf seiner Homepage unter https://www.vibss.de/suche?q=P arcoursport aus: „Parkour als individuelle Technik für effiziente Fortbewegungsabläufe hat sich in den letzten Jahren zu einer immer beliebter werdenden Sportart etabliert. Hindernisse im öffentlichen Raum, wie Mauern oder Wände, werden dabei kreativ genutzt. Die TN fokussieren nicht das Ziel, sondern den Weg innerhalb ihrer Bewegungsabläufe. Viele Techniken wie Wenden, Balancieren, Rollen oder Hocken ähneln dem freien Turnen an Geräten. Das urbane Gelände wird auch immer mehr in Sporthallen gebracht und dort an Gerätestationen praktiziert. (…). Parkour bezeichnet eine Fortbewegungsart, deren Ziel es ist, nur mit den Fähigkeiten des eigenen Körpers möglichst effizient von Punkt A zu Punkt B zu gelangen, und dabei sich in den Weg stellende Hindernisse durch Kombination verschiedener Bewegungen zu überwinden. (…) Philosophie von Parkour ist es, die Voraussetzungen für den Einsatz einer bestimmten Technik abzuschätzen und dabei immer im Auge zu behalten, ob man diese Voraussetzungen erfüllt und die Situation gefahrlos meistern kann. Parkour wird nicht als Wettbewerb ausgeführt. (…) Die Sportart kann auch auf einem Hindernisparcours oder in Sporthallen über Sportgeräte praktiziert werden. Hierbei werden die „urbanen Hindernisse“ nachgebaut. (…) Bei der Erlernung von Techniken kann ggf. auch eine Hilfe- oder Sicherheitsstellung durch eine weitere Person vorgenommen werden. (…) Grundsätzlich setzt sich ein Parkourtraining, wie bei jeder Sportart, aus einer Aufwärmphase, dem Hauptteil (beispielsweise Technik-, Kraft-, Ausdauertraining) und einer Abwärmphase zusammen. Wichtige Grundelemente des Parkour-Trainings sind Laufen, Balancieren, Drehen, Springen und Landen, Hangeln und Klettern. Die Wiederholung einer bestimmten Einzeltechnik oder Kombination über einen längeren Zeitraum, besonders auch von kleinen Sprüngen, dient der Perfektionierung und Automatisierung des Bewegungsablaufs. Wie bei vielen anderen Sportarten gibt es Grundtechniken, die der Traceur erlernt und für sich perfektioniert. Die Methode, wie das Hindernis am besten zu überwinden ist, entsteht aus der Interaktion mit dem Hindernis selbst. (…) Die am häufigsten genutzten Techniken - Landung (Atterrissage/Réception) Landung auf den Füßen, meist mit Abstützen des Oberkörpers durch die Hände - Balancieren (Équilibre/Balance) Gehen bzw. Balancieren auf Mauern und Stangen. Dies trainiert das Gleichgewicht. - Durchbruch (Franchissement/Underbar) Durch eine Lücke (z.B. ein Fenster oder zwei waagerechte Stangen) schwingen. - Loslassen (Lâché/Lâcher) Sich aus hängender Position fallen lassen, um sich evtl. mit Schwung an einem weiteren Objekt zu fangen. - Mauerüberwindung (Passe muraille/Wallclimb) Überwinden einer Mauer, indem man durch Anspringen und Abstoßen die Vorwärtsbewegung umformt in eine Aufwärtsbewegung. - Überwindung (Passement/Passé) Allgemeiner Ausdruck für das Überwinden von Hindernissen. - Halbe Drehung (Demi-tour/180) Eine 180 Grad-Drehung über ein Hindernis, um danach kontrolliert landen zu können oder auch, um über ein Hindernis (z.B. eine Wand) zu kommen und anschließend in eine hängende Position zu gelangen - Rückwärtig (Réverse/360) Eine 360 Grad-Drehung über das Hindernis, um kontrolliert landen zu können. - Katzensprung (Saut de chat/„Katze“, „Monkey-“ oder „Kong-“Vault) Ein Hocksprung (ähnlich der Stützsprunghocke beim Turnen), bei dem man vor dem Objekt abspringt, die Beine anzieht und diese zwischen den Armen hindurchführt. (…) Parkour erfordert eine gute körperliche und geistige Fitness und so wird dem Wohlergehen des Körpers besondere Beachtung geschenkt. Neben dem Training der konditionellen Fähigkeiten (Ausdauer, Kraft und Schnelligkeit) wird vor allem die Gleichgewichtsfähigkeit und Bewegungskoordination geschult. Zudem werden die persönliche Selbsteinschätzung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit, der eigenen Fertigkeiten und des eigenen Könnens sowie der umsichtigen Umgang mit Wagnissen gefördert. Auch die Körperwahrnehmung und das persönliche Körpergefühl werden durch das Parkour-Training positiv beeinflusst. (…) Viele Vereine bieten Parkour für Kinder ab 10 bzw. 14 Jahren an. (…) In etwas abgewandelter Form kann Parkour auch im Sportunterricht in der Schule durchgeführt werden. Dabei geht es vor allem um die Überwindung von Hindernissen, welche läuferisch verbunden werden. Bei der Bewertung soll nicht die Geschwindigkeit entscheidend sein, sondern im Rahmen der Fähigkeiten der Schüler/Schülerinnen Effektivität, Kreativität sowie ein flüssiger und natürlicher Bewegungsablauf. Von den Schülern/Schülerinnen werden konditionelle und koordinative Fähigkeiten, Kreativität, Selbsteinschätzung und Risikobereitschaft verlangt.“ Unter Zugrundelegung dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Parkouranlage um eine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV handelt. Die Grundelemente des Parkour-Trainings sind Laufen, Balancieren, Drehen, Springen und Landen, Hangeln und Klettern. Dabei handelt es sich eindeutig um sportliche Aktivitäten, die mit einander kombiniert werden und dem Turnen ähneln. Zudem sind bestimmte Techniken anzuwenden. Die Regeln ergeben sich aus den Hindernissen und den anzuwendenden Techniken. Der Sportcharakter überwiegt eindeutig dem reinen Spaßcharakter. Der nicht vorhandene Wettkampfmodus ändert nichts an der Einordnung als Sportanlage, da dieses Element im Hinblick auf die Privilegierung des Breitensports nicht zwingend notwendig ist. Gleiches gilt im Hinblick auf die Kriterien, dass eine Aufsicht stattfindet bzw. Zuschauer beteiligt sind. So finden sich diese Merkmale z.B. auch nicht bei einem Fitnessstudio, das eindeutig nach der Rechtsprechung als Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV anzusehen ist (vgl. VGH Ba-Wü, U.v. 27.9.2004 – 3 S 1719/03 – juris oder OVG Sachsen, B.v. 19.1.2015 – 1 B 286/14 – juris). Maßgeblich ist vielmehr der Fokus auf die individuelle körperliche Ertüchtigung wie bei einem Fitnessstudio. Im Übrigen passt sich der Sportbegriff dem zeitlichen Wandel an; er ist nicht auf die klassischen Sportarten beschränkt (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.10.2021 – AN 17 K 20.00907 – juris). Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass eine kleinräumige Anlage, die auf unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Jugendlichen und Kindern zugeschnitten ist, keine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV, sondern eine Spieleinrichtung zur Befriedigung kindlicher Freizeitbedürfnisse darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2007 – 22 B 05.2870 – juris; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 1 18. BImSchV Rn. 27 ff.), ändert dies an dem hier gefundenen Ergebnis nichts. Zum einen geht es bei der streitgegenständlichen Anlage nicht nur um eine Anlage für Kinder und Jugendliche, sondern auch für Erwachsene. Zum anderen ist aus den vorstehenden Erwägungen und dem genannten Sinn und Zweck der 18. BImSchV im Hinblick auf die Förderung des Breitensports eine Organisation, Aufsicht und das Vorhandensein von Zuschauern gerade nicht nötig (ähnlich und mit Kritik an dieser Rechtsprechung Hesselbarth in „Es lebe der Sport – aber was ist Sport? Eine Analyse zur Anwendbarkeit der 18. BImSchV“ in ZUR 2018, 451). Bei Anwendung der 18. BImSchV ergibt sich für den Immissionsort auf dem Grundstück der Klägerin zu 1 (Fl.-Nr. …1 der Gemarkung …*) keine unzumutbare Lärmbelastung aufgrund der Parkouranlage. Der Umweltschutzingenieur hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass nach seinen Berechnungen unter Berücksichtigung des Lärms aus dem An- und Abfahrverkehr sowie der Kommunikation der (zehn) Nutzer dort 28,5 dB(A) vorhabenbedingten Lärms ankommen. Damit werden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV in Mischgebieten (tags 60 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten, tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) am Morgen und im Übrigen 60 dB(A)) bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV im allgemeinen Wohngebiet (55 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten, tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A) und im Übrigen 55 dB(A)) bei Weitem unterschritten. Gleiches gilt für kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne von § 2 Abs. 4 18. BImSchV, die vom Umweltschutzingenieur am vorgenannten Immissionsort mit 63 dB(A) errechnet wurden. Diese Ergebnisse sind auch plausibel im Hinblick auf den erheblichen Abstand der Parkouranlage und die geringen Geräusche, die von dieser ausgehen (s.u.). Angesichts der erheblichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte um mehr als 20 dB(A) war auch die Vorbelastung aus der Schulsportanlage, die ohnehin zeitlich sehr begrenzt ist, nicht näher zu untersuchen. Damit scheidet eine Unzumutbarkeit der streitgegenständlichen Anlage für die Klägerin zu 1 unter Anwendung der 18. BImSchV deutlich aus. Diese hat auch nicht ansatzweise substantiiert geltend gemacht, warum der Lärm von der Parkouranlage zu unzumutbaren Störungen für sie führt. Sollte die Parkouranlage entgegen der hier vertretenen Auffassung wegen der Atypik, der Kleinräumigkeit, der fehlenden Organisation, Aufsicht und Zuschauer nicht als Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV angesehen werden (vgl. die o.g. Rechtsprechung in diesem Zusammenhang), ändert dies nichts daran, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht rücksichtslos zu Lasten der Klägerin zu 1 ist. Die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie vom 6. März 2015 wäre in diesem Fall nicht anwendbar, wie aus einem Umkehrschlusses hinsichtlich der beispielhaften Aufzählung in Nr. 1 Abs. 2 folgt. Die genannten Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskoveranstaltungen, Livemusik-Darbietungen, Rockmusik-Darbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o.a. stattfinden, Spielhallen, Rummelplätze, Freilichtbühnen, Autokinos, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze), Sonderflächen für Freizeit-Aktivitäten, z.B. Grillplätze; Badeplätze, Erlebnisbäder, Anlagen für Modellfahrzeuge, Sommerrodelbahnen, Zirkusse und Hundedressurplätze sind mit der streitgegenständlichen Anlage, in der der Sport eindeutig im Vordergrund steht, nicht ansatzweise vergleichbar. Die TA Lärm passt ebenso wenig. Die TA Lärm gilt grds. für gewerbliche Anlagen mit Bezug zur Arbeitswelt und wendet eine Mittelungsmethode an, weshalb sie ihre Aussagefähigkeit für die Bewertung der Zumutbarkeit von Lärm um so mehr verliert, je mehr es um die Bewertung von Geräuschen geht, die – wie bei der streitgegenständlichen Anlage – von wechselnden Ereignissen ausgehen und jeweils von ganz unterschiedlicher Art und Stärke sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1989 – 7 C 77.87 – juris). Die Geräusche umfassen im Wesentlichen Lautäußerungen der Nutzer; es geht dabei nicht um gleichartige Geräusche, sondern um Einzelgeräusche wie Reden und Rufen, so dass die TA Lärm für die Ermittlung dieser Geräusche nicht das geeignete technische Regelwerk ist. Ist weder die TA Lärm, die 18. BImSchV noch die Freizeitlärmrichtlinie einschlägig, spricht einiges dafür, wegen der Nähe zur Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV diese zumindest als Orientierungshilfe anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2004 – 22 ZB 04.234 – juris) mit der Konsequenz, dass ein wichtiges Kriterium (sehr deutliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte) gegen unzumutbare Lärmimmissionen spricht (s.o.). Aber auch wenn man, wie in der Rechtsprechung teilweise gefordert (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2004 – 15 CS 04.59 – juris), von einer Heranziehung dieser Regelwerke absieht und stattdessen eine Einzelfallbeurteilung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, insbesondere anhand der Gebietsart und der tatsächlichen Verhältnisse vornimmt, führt diese nicht zu unzumutbarem, vorhabenbedingten Lärm auf dem Grundstück der Klägerin zu 1. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schutzbedürftigkeit des Gebiets allenfalls einem allgemeinen Wohngebiet, eher einem Mischgebiet entspricht und gerade keinem reinen Wohngebiet (s.o.), ein Nachtbetrieb nicht vorgesehen ist, auf der Anlage kein lärmintensiver Sport (Lärm im Wesentlichen nur durch Lautäußerungen der Nutzer) ohne lärmende Sportgeräte stattfindet, die Anlage nicht besonders groß ist, nur wenige Zuschauer und nicht allzu viele Nutzer zu erwarten sind und die Anlage bei kalten Temperaturen oder Regenwetter nur selten oder kaum genutzt werden wird. Zudem findet sich eine Abschirmung durch die dem Klägergrundstück vorgelagerte Bebauung und eine gewisse weitere zumindest optische Abschirmung durch die vorhandenen Bepflanzungen. Von besonderer Bedeutung ist der große Abstand der Anlage zum Grundstück der Klägerin zu 1 mit im Minimum 150 m, der dazu führt, dass nur sehr wenige bzw. geringe Geräusche ankommen (nach der 18. BImSchV nur 28,5 dB(A)). Auch lässt die angefochtene Genehmigung innerhalb der Ruhezeiten, die nach der 18. BImSchV oder der Freizeitlärmrichtlinie gelten würden, bis auf die Mittagszeit an Sonn- und Feiertagen keinen Betrieb der Parkouranlage zu. Beachtlicher PKW-Verkehr ist nicht zu erwarten, da Nutzer überwiegend minderjährig sein dürften und im Übrigen der Parkverkehr in deutlichem Abstand zum Immissionsort auf Fl.-Nr. …1 der Gemarkung … erfolgt. Schließlich ist es der Klägerin zuzumuten, vorübergehend die Fenster zu schließen, wenn ihr der Lärm bei offenem Fenster zu laut erscheint. Anhaltspunkte, die trotz der vorgenannten Aspekte für eine Unzumutbarkeit des vorhabenbedingten Lärms für die Klägerin zu 1 sprechen, sind weder substantiiert geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Soweit die Kläger vorbringen, dass es bindende Verträge gebe, wonach der Schulsportplatz ausschließlich für den Schulsport verwendet werden dürfe, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob das Bauvorhaben Rechte der Kläger verletzt, ist allein das Prüfprogramm des Art. 59 BayBO. Etwaige Vereinbarungen zwischen den Klägern und Vertretern der Beigeladenen sind hiervon nicht umfasst. Sie sind für die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens und der Rechtsverletzung der Kläger deshalb im gegenständlichen Verfahren ohne Belang und weder vom Landratsamt noch vom Gericht zu prüfen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser keinen Antrag zur Sache gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.