Urteil
RN 2 K 23.365
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird aus einem verwaltungsgerichtlichen Vergleich vollstreckt, kann verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich mit der - in der Zivilprozessordnung geregelten - Vollstreckungsgegenklage erlangt werden. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Vollstreckungsabwehrklage ist nur begründet, wenn dem Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zustehen, die zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine solche materiell-rechtliche Einwendung liegt insbesondere vor, wenn geltend gemacht wird, der titulierte Anspruch könne wegen Unmöglichkeit nicht erfüllt werden oder sei bereits erfüllt worden. (Rn. 50 und 59) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird aus einem verwaltungsgerichtlichen Vergleich vollstreckt, kann verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich mit der - in der Zivilprozessordnung geregelten - Vollstreckungsgegenklage erlangt werden. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Vollstreckungsabwehrklage ist nur begründet, wenn dem Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zustehen, die zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine solche materiell-rechtliche Einwendung liegt insbesondere vor, wenn geltend gemacht wird, der titulierte Anspruch könne wegen Unmöglichkeit nicht erfüllt werden oder sei bereits erfüllt worden. (Rn. 50 und 59) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit den Schriftsätzen vom 11. Januar 2024 und 19. Januar 2024 auf mündliche Verhandlung verzichteten (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Prozessvergleich vom 17. August 2010 ist ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Die Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Titel richtet sich, wenn sie – wie hier – sowohl auf Gläubigerwie auf Schuldnerseite eine Person des Privatrechts betrifft, gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). I. Die mit Klageantrag Ziffer 1 erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Vollstreckungsabwehrklage (Klageantrag Ziffer 1) ist zulässig. Es liegt mit der unter Ziffer 1 des Klageantrags erhobenen Klage eine statthafte Vollstreckungsabwehrklage i.S. d. § 767 Abs. 1 ZPO vor. Mit Schriftsatz vom 5. März 2023 ließ die Klägerin eine als Vollstreckungsabwehrklage bezeichnete Klage erheben und beantragte, dass die Vollstreckung aus dem Vergleich des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2010 für unzulässig erklärt wird. Aus der Begründung der Klage ergibt sich hinreichend, dass konkret die Vollstreckung zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts (Ziffer III und V des Vergleichs), die der Beklagte gegen die Klägerin betreibt, für unzulässig erklärt werden soll. Die Vollstreckungsabwehrklage i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO ist eine prozessuale Gestaltungsklage mit dem Ziel, die Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 767 Rn. 2; Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 52. Edition Stand 1.3.2024, § 767 Rn. 1). Mit ihr können materiell-rechtliche Einwendungen vorgebracht werden, die einem Titel die Vollstreckbarkeit nehmen können (Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 52. Edition Stand 1.3.2024, § 767 Rn. 15). Die Klägerseite brachte gegen die Vollstreckung zunächst die Unmöglichkeit der Erfüllung bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit zum einen in Zusammenhang mit einer Beglaubigung und zum anderen in Zusammenhang mit einem anderen Zivilgerichtsverfahren vor. Später wurde auch vorgetragen, dass die Klägerin mit der beglaubigten Bewilligung der Dienstbarkeit vom 17. Mai 2023 bereits erfüllt habe bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit in diesem Zusammenhang. Auch wurde auf eine tatsächliche Unmöglichkeit des Geh- und Fahrtrechts wegen einer Einzäunung auf FlNr. 5* … bzw. zuletzt auch auf eine Verjährung des Anspruchs abgestellt. Die Klägerin greift mit ihrem Vorbringen die Vollstreckbarkeit des Titels, nämlich des Prozessvergleichs vom 17. August 2010, an, da die vorgebrachten Einwendungen dazu führen könnten, dass die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts an der FlNr. 2* … nicht mehr vollstreckbar ist. Es handelt sich bei den vorgetragenen Einwendungen der Unmöglichkeit, der Erfüllung und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beklagten um Einwendungen, die sich gegen den titulierten materiellen Anspruch richten. Auch dass die Einwendungen teils nachgeschoben wurde, stehen der Statthaftigkeit der Klage nicht entgegen, da dies jedenfalls über § 264 Nr. 1 ZPO zulässig wäre (vgl. Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflagen 2024, § 767 Rn. 32) bzw. Sachdienlichkeit für eine Klageerweiterung vorläge. Der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage steht auch nicht entgegen, dass unter dem Aktenzeichen RN 2 K 16.1236 bereits eine Vollstreckungsabwehrklage im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts aus dem Prozessvergleich vom 17. August 2010 geführt worden war und rechtskräftig abgelehnt wurde. Hierin liegt kein Prozesshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 6. Dezember 2018 im Verfahren RN 2 K 16.1236. In diesem war zwar entschieden worden, dass es der Klägerin nicht infolge der Übereignung des Grundstücks an ihre Tochter unmöglich sei, eine Eintragung des Geh- und Fahrtrechts gemäß dem Vergleich vom 17. August 2010 zu leisten, da die Tochter infolge der Sittenwidrigkeit der Übereignung nicht Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 2* … geworden sei. Auch ist der Beklagtenseite zuzugeben, dass auch mit der streitgegenständlichen Vollstreckungsklage teils alte Begründungsansätze zur Unmöglichkeit vorgebracht werden. Das Vorliegen eines Prozesshindernisses der entgegenstehenden Rechtskraft setzt jedoch zum einen voraus, dass der Streitgegenstand wirklich identisch ist, was vorliegend bereits zweifelhaft ist. Zum anderen aber bringt die Klägerin jedenfalls mit ihrem Vorbringen zu § 242 BGB im Hinblick auf die Güteverhandlung im Zivilprozess, der Erfüllung bzw. der Verjährung neue Punkte vor, so dass ein Vorgehen im Wege der Vollstreckungsklage zulässig ist. Ob und wieweit über die einzelnen Einwendungen bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist damit eine Frage der präjudiziellen Wirkung im Rahmen der Begründetheit. Des Weiteren ergibt sich eine Unzulässigkeit der erneuten Vollstreckungsgegenklage auch nicht aus § 767 Abs. 2 oder 3 ZPO, da diese lediglich Einwendungen ausschließen, so dass die wiederholte Klage zwar nur auf neu entstandene Einwendungen gestützt werden kann, aber nicht unzulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 767 Rn. 27). Der Vollstreckungsabwehrklage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere ist dies nicht dadurch entfallen, dass die Vollstreckung bereits vollzogen wurde, also das Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro bereits beigetrieben wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist (Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 767 Rn. 16), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beklagte versucht nach wie vor, im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts aus dem Vergleich vom 17. August 2010 zu erreichen. Ein weiterer Antrag auf Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes ist unter dem Aktenzeichen RN 2 V 23.2394 anhängig. Eine weitere Vollstreckung droht daher immer noch. Ein Entfallen der Vollstreckungsabwehrklage ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2023. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat mit diesem Schreiben ausdrücklich eine Klageerweiterung vorgetragen und einen zusätzlichen, neuen Klageantrag auf Rückzahlung des beigetriebenen Betrags nebst Zinsen beantragt. Der mit Schriftsatz vom 5. März 2023 gestellte Antrag, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, blieb damit bestehen. Die Vollstreckungsabwehrklage (Klageantrag Ziffer 1) ist nach alledem zulässig. 2. Die zulässige Vollstreckungsabwehrklage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin keine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht, d.h. keine der vorgetragenen Einwendungen zur Unzulässigkeit der Vollstreckung der Verpflichtung zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts (Ziffer III und V des Vergleichs) führt. a. Eine Unmöglichkeit, die Verpflichtung des Vergleiches in den Ziffern III und IV zu erfüllen, liegt bei der Klägerin nicht vor. Die Unmöglichkeit der Erfüllung ist grundsätzlich eine zulässige Einwendung, wenn sie den Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung befreit (vgl. Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage 2024 § 767 Rn. 62). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Soweit die Klägerin ursprünglich mit der Weigerung des Notars, eine Beurkundung durchzuführen, argumentiert, ist bereits zweifelhaft, ob es sich hierbei überhaupt um eine neue Einwendung handelt, da die Frage der Unmöglichkeit bereits Gegenstand der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Dezember 2018 (RN 2 K 16.1236) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2020 (8 ZB 19.192) war und insofern eine Bindungswirkung ohne erneute Prüfung durchaus in Betracht kommt. Allerdings erscheint unklar, ob die Frage der Unmöglichkeit überhaupt an der materiellen Rechtskraftwirkung teilnimmt. So geht der BGH in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2017 (I ZR 64/16) für einen Zwangsmittelbeschluss davon aus, dass Begründungselemente an der materiellen Rechtskraft nicht teilnehmen, bzw. in seiner Entscheidung vom 11. Februar 1992 (XI ZR 47/91), dass bei einer Vollstreckungsgegenklage als prozessualer Gestaltungsklage die Entscheidung über das Bestehen einer materiellrechtlichen Einwendung nicht in Rechtskraft erwachse. Andererseits darf über Einwendungen, die den Tenor der ersten Vollstreckungsabwehrklage tragen, wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht erneut entschieden werden (Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 767 Rn. 28). Für dieses Ergebnis spricht auch § 767 Abs. 2 bzw. 3 ZPO. Wenn danach bereits Einwendungen, die im Rahmen der Leistungsklage bzw. der ersten Vollstreckungsabwehrklage vorgebracht werden hätten können, in einer weiteren Vollstreckungsabwehrklage präkludiert sind, kann eine erneute oder abweichende Entscheidung über bereits vorgebrachte Einwendungen ohne Änderung des Sachverhalts in einer zweiten Vollstreckungsabwehrklage ebenfalls nicht möglich sein. Andernfalls könnte mit der gleichen Einwendung trotz Rechtswegerschöpfung Vollstreckungsmaßnahmen immer wieder durch neue Vollstreckungsklagen bzw. Anträge nach § 769 ZPO verzögert werden. Die Klägerin bringt vorliegend nicht direkt wiederholend den Einwand der Unmöglichkeit aufgrund der Übereignung an die Tochter vor, sondern, dass es ihr, da ihre Tochter im Grundbuch als Eigentümerin der FlNr. 2* … eingetragen sei, unmöglich sei, ihre Verpflichtung aus den Ziffern III und V des Vergleichs zu erfüllen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs war jedoch bereits ein Aspekt, der im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg im Verfahren RN 2 K 16.1236 bereits berücksichtigt worden war. Damit dürfte der Vortrag, dass eine Eintragung wegen der Weigerung des Notars bzw. später der Weigerung der Tochter nicht möglich sein, bereits wohl keine neuen Aspekte betreffen. Überdies ist bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerseite noch auf den Einwand der Unmöglichkeit beruft, da sie in späteren Schreiben in den Eilverfahren RN 2 E 23.1270 und RN 2 E 23.1877 und auch im Schriftsatz vom 1. März 2024 vielmehr vorbringt, dass sie ihre Verpflichtung durch die Abgabe der beglaubigten Eintragungsbewilligung vom 17. Mai 2023 und deren Weiterleitung an das Grundbuchamt erfüllt habe. Ein gleichzeitiges Berufen auf eine subjektive Unmöglichkeit der Erfüllung und ein Berufen auf Erfüllung ist widersprüchlich. Allerdings hat die Klägerseite diesen Einwand nie ausdrücklich zurückgenommen und z.B. auch im Schriftsatz vom 17. Juli 2023 im Verfahren RN 2 E 23.1270 im Hinblick auf weitere Handlungen – neben der vorgetragenen Erfüllungshandlung – angenommen. Das Gericht geht jedoch jedenfalls auch derzeit davon aus, dass sich auch aus dem Vorbringen, dass eine Eintragung des Geh- und Fahrtrechts daran scheitere, dass die Tochter der Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sei und hierzu insbesondere das Schreiben des Amtsgerichts K* … vom 11. September 2023 vorlegt, keine subjektive Unmöglichkeit für die Klägerin ergibt. Gleiches gilt für den Vortrag, dass ihre Tochter weder zu einer Eintragung des Geh- und Fahrtrechts noch zu einer Rückübertagung bereit sei, wofür die Klägerseite ein Schreiben der Tochter der Klägerin vorlegt. Unabhängig von der Frage, ob darin überhaupt eine neue Einwendung zu sehen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen keine neue Einschätzung der Frage der Unmöglichkeit. Das Gericht verweist auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2022 im Verfahren 8 C 22.334: Der Unmöglichkeitseinwand greift nur durch, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner – erfolglos – alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung bzw. Mitwirkung zu veranlassen; die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand hat der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, B.v. 27.11.2008 – I ZB 46/08 – JR 2010, 76 = juris Rn. 13 m.w.N.; Seibel in Zöller, ZPO, § 888 Rn. 2). Dies zeigt die Beschwerde nicht auf. Selbst wenn man mit ihr annimmt, dass die Vollstreckungsschuldnerin als „wahre“ Eigentümerin eine formellrechtliche Eintragungsbewilligung nicht abgeben könnte (vgl. aber BGH, U.v. 20.1.2006 – V ZR 214/04 – NJW-RR 2006, 888 = juris Rn. 13), besitzt sie einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB gegen ihre Tochter.“ Auch aus dem nun vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich in keiner Weise, dass die Klägerin alles Erforderliche unternommen hat, die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts zu erreichen. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Amtsgerichts K* …, dass die Klägerin weder das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Dezember 2018 (RN 2 K 16.1236) vorgelegt hat noch die nachfolgenden Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Das Amtsgericht schreibt ausdrücklich von einer „Ansicht des VG Regensburg (welche hier nicht vorliege)“. Damit ist bereits nicht klar, ob die Klägerin als wahre Eigentümerin keine Eintragung des Geh- und Fahrtrechts erreichen kann. Unabhängig davon wären in dem Fall, dass eine Eintragung des Geh- und Fahrtrechts als „wahre“ Eigentümerin nicht erreicht werden kann, obwohl das Grundbuchamt über die Sittenwidrigkeit der Übereignung an die Tochter und die Urteile hierzu umfassend informiert wurde, weitere Schritte erforderlich, wie sich auch aus der oben zitierten Passage aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ergibt. Ein ausreichendes Bemühen der Klägerin um Richtigstellung des Grundbuches ist bislang in keiner Weise dargelegt. Es wurde weder vorgetragen, dass ein Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt wurde, noch, dass gegen die Tochter vorgegangen werde, um eine Eintragung der wahren Eigentümer zu erreichen. Der vorgelegte Schriftverkehr, in dem die Tochter angibt, dass sie gutgläubig Eigentum an dem Grundstück erworben habe und eine Eintragung des Geh- und Fahrtrechts oder eine Rückübereignung für sie nicht in Betracht komme, reicht für die Annahme einer Unmöglichkeit nicht aus. Wie im Urteil vom 6. Dezember 2018 (RN 2 K 16.1236) ausgeführt, ging das Gericht davon aus, dass alle Beteiligten bei der Übereignung sittenwidrig gehandelt haben. Dies wurde auch im Urteil vom 6. Dezember 2018 im Verfahren RN 2 K 17.744, mit dem der Vollstreckungsabwehrklage der Tochter der Klägerin gegen den Beklagten aus diesem Grunde stattgegeben wurde, ausgeführt. Sofern die Tochter der Klägerin dennoch davon ausgeht, dass sie zu Recht im Grundbuch als Eigentümerin der FlNr. 2* … eingetragen ist, wäre ein Anspruch der wahren Eigentümerin, der Klägerin, von dieser im Bedarfsfall auch gerichtlich durchzusetzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerseite auf die Rechtskraft des Urteils vom 6. Dezember 2018 im Verfahren RN 2 K 17.744. In diesem wurde lediglich entschieden, dass Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten gegen die Tochter der Klägerin unzulässig seien, da diese tatsächlich nicht Eigentümerin der FlNr. 2* … sei. Vorliegend geht es nicht um eine Vollstreckung des Beklagten aus dem Vergleich gegen die Tochter der Klägerin, sondern um eine Vollstreckung gegen die Klägerin und Handlungen der Klägerin, die von ihr für eine Erfüllung gefordert werden können. Wie ebenfalls mit Urteil vom 6. Dezember 2018 im Verfahren RN 2 K 16.1236 entschieden wurde, ist die Vollstreckung gegen die Klägerin trotz Eintragung der Tochter im Grundbuch zulässig, da die Übereignung sittenwidrig und damit unwirksam war. Auch dieses Urteil gegen die Klägerin ist rechtskräftig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 21. Januar 2020 im Verfahren 8 ZB 19.192 den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ab. Auch eine Anhörungsrüge und die erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin blieben erfolglos. Würde man dem Urteil im Verfahren RN 2 K 17.744, in dem die Zwangsvollstreckung gegen die Tochter als unzulässig erklärt wurde, auch entnehmen, dass seine Rechtskraft (die sich im Übrigen auch nicht auf die Klägerin erstreckt) auch einem Einwirken der wahren Eigentümerin und Vollstreckungsschuldnerin auf die im Grundbuch eingetragene Tochter entgegenstehe, würde damit die unwirksame Übereignung verfestigt und das Ziel der sittenwidrigen Übereignung gerade erst recht erreicht. Damit würde auch das rechtskräftige Urteil vom 6. Dezember 2018 im Verfahren RN 2 K 16.1236 konterkariert. Indem für eine Erfüllung verlangt wird, dass die Klägerin alles ihr Mögliche unternimmt, um eine Eintragung des Geh- und Fahrtrechts trotz der derzeit bestehenden unrichtigen Grundbuchlage zu erreichen, wird daher weder gegen die Rechtskraft des Urteils im Verfahren RN 2 K 17.444 verstoßen noch diese ausgehebelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Tochter der Klägerin im Verfahren der Antragstellerin RN 2 K 16.1236 nicht beigeladen war. Unabhängig davon, dass die Frage der Unwirksamkeit der Übereignung auch eine zentrale Frage im Verfahren RN 2 K 17.444 war, in dem die Tochter der Vollstreckungsschuldnerin selbst Klägerin war, würde eine fehlende Beiladung lediglich dazu führen, dass das Urteil gegen die Klägerin vom 6. Dezember 2018 im Verfahren RN 2 K 16.1236 nicht unmittelbar gegen die Tochter der Klägerin wirkt. Soweit ersichtlich wurde eine fehlende Beiladung im Verfahren RN 2 K 16.1236 im Übrigen auch nicht in den Verfahren im Nachgang zu diesem Urteil von der Klägerin oder von der Tochter vorgebracht. Auch soweit die Klägerseite auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. September 2014 im Verfahren RO 2 V 13.1827 hinweist, ergibt sich keine andere Einschätzung. Dort wurde eine Unmöglichkeit der Leistung bejaht, weil man damals davon ausging, dass die Klägerin nicht mehr Eigentümerin ist. Wie bereits ausgeführt, wurde die Eigentümerstellung der Klägerin später bejaht und in mehreren Verfahren entschieden, dass eine subjektive Unmöglichkeit bei der Klägerin gerade nicht vorliegt (vgl. z.B. VG Regensburg, B.v. 19.4.2023 – RN 2 E 23.269; VG Regensburg, B.v. 18.1.2022 – RN 2 V 20.367 und BayVGH, B.v. 27.10.2022 – 8 C 22.334; VG Regensburg, U.v. 6.12.2018 – RN 2 K 16.1236 und BayVGH, B.v. 21.1.2020 – 8 ZB 19.192). Nach alledem wird festgestellt, dass sich die Klägerin nicht erfolgreich auf eine Unmöglichkeit berufen kann. b. Soweit im weiteren Fortgang des Verfahrens vorgetragen wurde, dass die Klägerin die ihr mögliche Verpflichtung aus dem Vergleich bereits erfüllt habe, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage, da das Gericht nicht davon ausgeht, dass die Klägerin bereits mit der Abgabe und Weitergabe der Bewilligung die Verpflichtung aus den Ziffern III und V des Vergleichs vom 17. August 2010 erfüllt hat. In Ziffer III des Prozessvergleichs vom 17. August 2010 verpflichteten sich die Klägerin und ihr Ehemann, an dem Grundstück, das gemäß Ziffer I. des Vergleichs an sie übertragen wird, zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 3* … und 7* …12 ein Geh- und Fahrtrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen. Gemäß Ziffer V. des Prozessvergleichs soll der weitere Vollzug des Vergleichs durch notariell zu beurkundende Verträge erfolgen. Zu deren Abschluss verpflichteten sich die Beteiligten. Soweit die Klägerin nun vorträgt, dass durch die Abgabe der Bewilligung vom 17. Mai 2023 und deren Weiterleitung bereits Erfüllung eingetreten sei, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrages im Vergleich vorgesehen ist. Ein solcher liegt unstreitig nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin – jedenfalls nach Klärung der wahren Eigentumslage im Grundbuch – am Abschluss eines notariell zu beurkundenden Vertrags gehindert ist und dieses geschuldete Vorgehen nicht zur Eintragung des Geh- und Fahrtrechts führen kann. Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Beklagten auf Erfüllung der Verpflichtung, wie im Vergleich vom 17. August 2010 vorgesehen, und die aus den oben genannten Gründen auch möglich ist. Eine Erfüllung dergestalt liegt nicht vor. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die Urkunde vom 6. Dezember 2012 (Urkunden-Nr. …*). Bereits aus dem Datum der Urkunde wird klar, dass es ich um keine nach der ersten Vollstreckungsabwehrklage entstandene Einwendung handeln kann. Eine Erfüllung der Verpflichtung aus den Ziffer III und V des Vergleichs vom 17. August 2010 liegt daher derzeit nicht vor. c. Auch liegt von Seiten des Beklagten kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dadurch vor, dass er allein die Bewilligung vom 17. Mai 2023 und ihre Weitergabe an das Grundbuchamt noch nicht als Erfüllung sieht. Zwar ist der Einwand des Rechtsmissbrauchs ein zulässiger Einwand im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. Stand 2017, § 767, Rn. 28), aber ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagte ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben, der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht gilt. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht (BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 5 C 22/11 – BVerwGE 144, 313 – 326). Die Konkretisierung dieses Grundsatzes erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen (BVerwG, U.v. 23.11.1993 – BVerwG 1 C 21.92 – BVerwGE 94, 294 ff.). Im öffentlichen Recht spielt vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechtes als missbräuchlich erscheinen lässt. Übertragen auf die vorliegende Situation wäre ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten denkbar, wenn auf anderem Weg ein wie im Vergleich vom 17. August 2010 vorgesehener Eintrag in das Grundbuch erfolgt wäre oder jedenfalls gesichert zu erwarten wäre. Dies ist durch die übersandte Bewilligung jedoch nicht der Fall. Eine Eintragung ins Grundbuch ist bislang nicht erfolgt und es ist aus dem vorgelegten Schreiben des Amtsgerichts K* … vom 11. September 2023 auch ersichtlich, dass eine solche ohne weiteres Zutun der Klägerin oder ihrer Tochter nicht zu erwarten ist. Es kann vorliegend daher auch offen bleiben, ob die Bewilligung entgegen ihrer Einleitung eine Verpflichtung gegenüber den jeweiligen Eigentümern der FlNrn. 3* … und 4* … enthält, wofür viel spricht, und ob die weitergeleitete Bewilligung mangels einer Karte oder eines Lageplans nicht ausreichend bestimmt und damit nicht eintragungsfähig sei, wie der Beklagte vorträgt. Da nach dem vorgelegten Schriftverkehr offensichtlich ist, dass die abgegebene Bewilligung ohne weiteres Zutun der Klägerseite nicht zur Eintragung des Geh- und Fahrtrechts in das Grundbuch führt, kann ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Bewilligung nicht erkannt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerseite, dass ein weiteres Handeln der Klägerin nicht gefordert werden könne. Denn auch im Zusammenhang mit der Erfüllung ist – wie bei der Unmöglichkeit – zu fordern, dass die Klägerin alles Erforderliche unternimmt, dass es zu einer Eintragung des vereinbarten Geh- und Fahrtrechts in das Grundbuch kommt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin argumentierte in der Vergangenheit u.a. damit, dass eine Bewilligung durch sie nicht zum Erfolg führen könne, da sie nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sei und ihr daher eine Erfüllung unmöglich sei (s.o.). Nun trägt sie vor, dass mit der vorgelegten Bewilligung, die nach wie vor nicht zur Eintragung führen wird, wie sich aus dem Schreiben des Amtsgerichts vom 11. September 2023 ergibt, bereits Erfüllung eingetreten sei bzw. nicht mehr von ihr verlangt werden könne. Soweit die Klägerin hierbei auf den Wortlaut des Prozessvergleichs vom 17. August 2010 abstellt, lässt sie außer Betracht, dass das Gericht im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin im Verfahren RN 2 K 16.1236 und der Vollstreckungsgegenklage ihrer Tochter im Verfahren RN 2 K 17.744 jeweils mit Urteil vom 6. Dezember 2018 zu dem Ergebnis kam, dass die Übereignung an die Tochter der Klägerin sittenwidrig war. Damit ist die Klägerin nach wie vor auch Eigentümerin der FlNr. 2* … und die nach wie vor wohl bestehende Eintragung der Tochter als Eigentümerin der FlNr. 2* … im Grundbuch unrichtig. In dieser Konstellation ist zum einen – wie bereits mehrfach entschieden – nicht von einer Unmöglichkeit der Erfüllung durch die Klägerin auszugehen (s.o), zum anderen aber auch nicht von einer Erfüllung oder einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten, wenn er die abgegebene Bewilligung nicht als ausreichend erachtet, da diese alleine nicht zum Erfolg einer Eintragung des geschuldeten Geh- und Fahrtrechts führen wird. Auch für eine Erfüllung ist vielmehr zu fordern, dass die Klägerin auch den Mehraufwand leistet, der für die Rückgängigmachung der Folgen der sittenwidrigen Übereignung an die Tochter entsteht, soweit diese der Eintragung des vereinbarten Geh- und Fahrtrechts entgegensteht. Auf die Ausführungen im Rahmen der Unmöglichkeit (s.o.) wird verwiesen. Auch soweit die Klägerseite zuletzt auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 21. Januar 2020 (8 ZB 19.192) hinweist, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Zwar trifft es zu, dass in dem Beschluss ausgeführt wurde, dass auch die „wahre“ Eigentümerin die formellrechtliche Eintragungsbewilligung nach § 19 Grundbuchordnung (GBO) wirksam abgeben kann und hierfür eine Entscheidung des BGH zitiert wurde. Vorliegend ist jedoch – wie bereits oben ausgeführt – nicht klar, dass die Klägerin ihre Eigenschaft als „wahre“ Eigentümerin ausreichend gegenüber dem Grundbuchamt kommuniziert hat. Außerdem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im späteren Beschluss vom 27. Oktober 2022 (8 C 22.334) ausgeführt, dass selbst wenn man annehme, dass die Vollstreckungsschuldnerin als „wahre“ Eigentümerin eine formellrechtliche Eintragungsbewilligung nicht abgeben könnte, sie einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB gegen ihre Tochter besitze (siehe auch Zitat oben). Die Klägerin kann sich damit nicht alleine mit der Abgabe der Bewilligung auf eine Erfüllung bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten in diesem Zusammenhang berufen. d. Ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führt der Einwand des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einem Zivilprozess. Die Klägerin bringt vor, dass ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen dadurch vorliege, dass der Beklagte trotz Zustimmung der Klägerin in einem Zivilprozess am Landgericht R* … die Zwangsvollstreckung in diesem Verfahren weiter betreibe. Er verhalte sich dadurch widersprüchlich. Es handelt sich insoweit um ein neues Vorbringen, das auch nicht bereits früher geltend gemacht wurde oder früher geltend gemacht werden hätte können. Allein aus dem Vortrag der Klägerin, dass in einem anderen Prozess am Zivilgericht die Klägerin die Zustimmung zum Güterrichtertermin erteilt habe und die Anregung hierzu von Seiten des Beklagten gekommen sei, lässt sich jedoch ein widersprüchliches und sogar treuwidriges Verhalten des Beklagten nicht erkennen. Ein Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Verfahren ist von Klägerseite weder vorgetragen noch näher belegt. Auch dem Vortrag des Beklagten, dass die erwähnte zivilrechtliche Streitigkeit mit der vorliegenden Rechtssache nichts zu tun habe, wurde nicht widersprochen oder die Argumentation im Nachgang zur Entscheidung im Verfahren RN 2 E 23.369 vom 19. April 2023 ergänzt. Ein Gebot von gleichen Prozessparteien in verschiedenen Prozessen, sich in gewisser Weise einheitlich zu verhalten, existiert nicht. Besondere Gründe, warum der Beklagte durch sein Verhalten im Prozess vor dem Zivilgericht den gerechtfertigten Eindruck erweckt habe, dass er in diesem Verfahren die Zwangsvollstreckung nicht betreibe, wurden weder vorgetragen, geschweige denn substantiiert belegt, noch sind sie ersichtlich. e. Ein Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerseite, dass eine Eintragung des Geh- und Fahrtrechts, wie im Vergleich vereinbart, schon deshalb tatsächlich unmöglich sei, weil seitens des Beklagten das Fahrtrecht lt. Vergleich für FlNr. 4* … schon deshalb nicht eingeräumt werden könne, da ein solches zwingend über die FlNr. 5* … führen müsste, dieses aber vom Beklagten eingezäunt sei. Geschuldet ist die in Ziffer III des Vergleichs vom 17. August 2010 beschriebene Eintragung des Geh- und Fahrtrechts. Aus aktuellen Luftbildern und den vorgelegten Lageplänen ist ersichtlich, dass die FlNr. 2* … im Süden sowohl an Teilbereiche der FlNr. 3* … als auch der FlNr. 4* … angrenzt, für deren Eigentümer das Geh- und Fahrtrecht eingeräumt werden soll. Die ebenfalls angrenzende FlNr. 5* … ist im Vergleich nicht erwähnt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Einzäunung dieses Grundstücks, die zudem revisibel ist, der geschuldeten Eintragung für die Eigentümer der beiden anderen Grundstücke FlNr. 3* … und FlNr. 4* … dergestalt betreffen soll, dass die Eintragung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht mehr geschuldet sei. Zudem steht das Grundstück FlNr. 5* … im Eigentum des Beklagten. f. Auch soweit die Klägerseite im Eilverfahren RN 2 E 23.1877 vortrug, dass im Übrigen Punkt IV des Vergleichs, Entfernen der Bepflanzung von 3* … – 4* … mit Frist bis 15. April 2011 und Freihalten von Bepflanzung, bis heute nicht erfolgt sei und hierzu ein undatiertes Lichtbild vorlegte und den Sachvortrag mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 in die Vollstreckungsabwehrklage einbezog, führt dies – unabhängig davon, ob derzeit ein Verstoß gegen Ziffer IV des Vergleichs vorliegt – nicht zum Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage. Wie sich bereits aus der Formulierung „bis heute nicht erfolgt sei“ ergibt, handelt es sich nicht um eine neue Einwendung. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2011 im Verfahren RN 2 V 11.1620 hingewiesen, in dem ausgeführt wurde, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Ziffern III und V des Vergleichs nicht Zug um Zug mit der Erfüllung der Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers aus Ziffer IV zu erfolgen habe (vgl. § 756 ZPO) und es sich auch nicht um eine bedingte Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin handele (§ 726 ZPO). Ein weiterer Vortrag bzw. die Benennung einer konkreten und neuen Einwendung in diesem Zusammenhang wurde weder im Nachgang zum Vortrag des Beklagten im Eilverfahren RN 2 E 23.1877 gemacht noch nach dem Einstellungsbeschluss in besagtem Eilverfahren. g. Soweit die Klägerseite zuletzt vorbringt, dass gegenüber dem Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben worden sei und argumentiert, dass der Anspruch auf Eintragung des Geh- und Fahrtrechts aus dem Vergleich vom 17. August 2010 verjährt sei, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage. Die Einrede der Verjährung kann zwar als rechtshemmende Einwendung mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (vgl. Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1.3.2024, § 767 Rn. 24). Die Klägerseite nimmt jedoch zu Unrecht an, dass die Verjährungsregelung des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht greift. Vorliegend soll ein Anspruch aus den Ziffern III und IV des Vergleichs vom 17. August 2010 vollstreckt werden. Mit diesem Vergleich wurde das Verfahren 8 B 09.846 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beendet. Es handelt sich um einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 106 Satz 1 VwGO. Gerichtliche Vergleiche sind Vollstreckungstitel i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB sieht für Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen eine 30-Jährige Verjährung vor. Warum diese für den hier zugrundeliegenden Vergleich, aus dem jedenfalls seit 2011 vollstreckt wird, mangels vollstreckbarem Inhalt nicht gelten soll, erschließt sich dem Gericht nicht (vgl. VG Bremen, B.v. 10.1.2024 – 6 Z 2277/23 – juris). Eine wiederkehrende Leistung i.S.d. § 197 Abs. 2 BGB liegt ersichtlich nicht vor. Im Übrigen wird im Hinblick auf die zahlreichen Vollstreckungsbemühungen des Beklagten zur Durchsetzung der Eintragung der Verpflichtung aus den Ziffern III und V des Vergleichs vom 17. August 2010 in der Vergangenheit auch auf die Regelungen des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB hingewiesen. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die erhobene Vollstreckungsabwehrklage (Klageantrag Ziffer 1) zulässig, aber unbegründet ist. 2. Die Klage ist im Klageantrag zu 3) jedenfalls unbegründet. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 erweiterte die Klägerseite ihren Antrag, die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 17.08.2010 für unzulässig zu erklären um einen Antrag auf Rückzahlung und Verzinsung der mittlerweile beigetriebenen Summe von 7.860,53 Euro. Die Klägerseite machte eine Klageerweiterung auf eine – so von Klägerseite bezeichnete – „verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“ geltend. Der Beklagte stimmte der Klageerweiterung nicht zu. Zwar meint die Formulierung „verlängerte Vollstreckungsgegenklage“ üblicherweise eine Konstellation in zivilrechtlichen Prozessverhältnissen, nämlich die Rückforderung des Vollstreckungserlöses auf Grundlage von § 812 BGB. Trotz anwaltlicher Vertretung kann das Gericht das Begehren der Klägerin jedoch, da das Ziel der Klageerweiterung erkennbar ist, als Klage auf Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgeldes auslegen. Ob die Rückzahlung von Zwangsgeld bei nachträglicher Erfüllung überhaupt auf diesem Wege erreicht werden kann, ist strittig. Anders als in den Fällen der Rückforderung des Vollstreckungserlöses auf Grundlage von § 812 BGB geht es nicht um eine Rückzahlung zwischen den Parteien, da der Beklagte das beigetriebene Zwangsgeld nicht erhält, sondern um einen Rückzahlungsanspruch gegen die Staatskasse. Die Frage, ob das Prozessgericht des ersten Rechtszugs überhaupt eine Anweisung an die Staatskasse zur Rückzahlung eines beigetriebenen Zwangsgeldes aussprechen darf, ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird die Meinung vertreten, der Schuldner müsse seinen Rückzahlungsanspruch gegen die Staatskasse im ordentlichen Klagewege verfolgen. Nach anderer Ansicht ist jedoch die Anordnung einer Rückzahlung durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, das die Maßnahme nach § 888 ZPO erlassen hat, im Beschlussverfahren analog § 776 ZPO zulässig (vgl. zum Streit OLG Zweibrücken, B.v. 13.3.2000 – 3 W 44/00 – juris m.w.N.). Es spricht bereits viel dafür, dass die von Klägerseite begehrte Rückzahlung des Zwangsgeldes bereits nicht im Wege der Erweiterung dieses Klageverfahrens geltend gemacht werden konnte. Jedenfalls aber ist der Klageantrag in Ziffer 3 unbegründet, da das Gericht aus den oben genannten Gründen nicht davon ausgeht, dass die Klägerin nachträglich erfüllt hat. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 ff. ZPO.