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Urteil

RN 5 K 20.2618

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Einzelraumfeuerungsanlage muss hauptsächlich der Beheizung des Aufstellraumes dienen; die Beheizung weiterer Räume darf allenfalls Nebenzweck sein. Die vorrangige, zentrale Aufgabe der Einzelraumfeuerungsanlage muss das Beheizen des Raumes sein, in dem sie aufgestellt ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Um in den Genuss der Privilegierung der Einzelraumfeuerungsanlage zu kommen, muss die Feuerungsanlage nicht nur keine Zentralheizung sein oder zu klein sein, das Gebäude alleine zu beheizen, sondern auch positiv als eine den obigen Anforderungen entsprechende Einzelraumfeuerungsanlage einzuordnen sein. Das eine Heizung nicht genügend Leistung erbringt, um das ganze Haus zu beheizen, reicht noch nicht aus, um sie als Einzelraumfeuerungsanlage einzuordnen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einzelraumfeuerungsanlage muss hauptsächlich der Beheizung des Aufstellraumes dienen; die Beheizung weiterer Räume darf allenfalls Nebenzweck sein. Die vorrangige, zentrale Aufgabe der Einzelraumfeuerungsanlage muss das Beheizen des Raumes sein, in dem sie aufgestellt ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Um in den Genuss der Privilegierung der Einzelraumfeuerungsanlage zu kommen, muss die Feuerungsanlage nicht nur keine Zentralheizung sein oder zu klein sein, das Gebäude alleine zu beheizen, sondern auch positiv als eine den obigen Anforderungen entsprechende Einzelraumfeuerungsanlage einzuordnen sein. Das eine Heizung nicht genügend Leistung erbringt, um das ganze Haus zu beheizen, reicht noch nicht aus, um sie als Einzelraumfeuerungsanlage einzuordnen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III.Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), weil die Beteiligten mit Schreiben vom 12.2.2024 und 8.5.2024 auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet, nachdem der Bescheid im Hinblick auf die angegriffenen Ziffern 5 und 6, in denen die Emissionsmessung für feste Brennstoffe nach §§ 14, 15 1. BImSchV angeordnet wurde, nicht rechtswidrig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Hilfsantrag, über den aufgrund der Unbegründetheit des Hauptantrags ebenfalls zu entscheiden war, ist unzulässig. A. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage der Ziffern 5 und 6 des Bescheides sind § 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG i.V.m. §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 1. BImSchV. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser hat u.a. die Schornsteinfegerarbeiten, die nach einer auf Grund des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind, zu regeln. Bei der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) handelt es sich um eine solche Verordnung. Nach § 14 Abs. 2 1. BImSchV haben Betreiber einer ab dem 22.3.2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage, für die in § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 3 bis 7, § 5, § 6 Abs. 1 oder 2 oder in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen. Nach § 15 Abs. 1 1. BImSchV haben die Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen, wobei im Rahmen dieser Überwachung die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und 3 überprüfen zu lassen sind. Zurecht hat der Beklagte auf diesen Rechtsgrundlagen die entsprechenden Messungen in den Ziffern 5 und 6 angeordnet. I. Es liegt zunächst kein durchgreifender formeller Fehler vor. Die Kläger rügen eine unzureichende Begründung nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Im Rahmen des Feuerstättenbescheides sei überhaupt nicht dargelegt, wie der Beklagte zu der Erkenntnis komme, es handele sich nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage, sondern um eine zentrale Heizungsanlage. Selbst wenn es sich beim Feuerstättenbescheid aber um einen begründungsbedürftigen Verwaltungsakt handeln sollte, vgl. Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG – dies kann hier offen bleiben – wäre eine dann in unzulässiger Weise unterlassene Begründung hier durch den umfangreichen Vortrag des Beklagten im Gerichtsverfahren nachträglich gegeben worden i.S.v. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG und ein etwaiger Mangel mithin geheilt. Auch ansonsten sind keine formellen Fehler ersichtlich, insbesondere auch nicht im Hinblick auf § 14a SchfHwG. II. Der Beklagte hat auch zurecht eine einmalige Messpflicht nach § 14 Abs. 2 1. BImSchV angenommen. 1. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Ofen um eine nach dem 22.3.2010 errichtete Feuerungsanlage, für die u.a. in § 5 1. BImSchV Anforderungen festgelegt sind. Nach der letztgenannten Vorschrift sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4,00 kW oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die in § 5 Abs. 1 1. BImSchV genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Es handelt sich bei dem Aquaflam 25, der u.a. mit Holz beheizt wird, um eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe (vgl. § 3 Abs. 1 1. BImSchV). Der Aquaflam 25 hat eine Nennwärmeleistung (vgl. § 2 Nr. 10 1. BImSchV) von 25,00 kW, mithin eine Nennwärmeleistung, die deutlich über den in § 5 Abs. 1 1. BImSchV genannten Leistung von 4,00 kW liegt. Schließlich handelt es sich beim Aquaflam 25 auch nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage i.S.v. § 2 Nr. 3 1. BImSchV. Danach ist eine Einzelraumfeuerungsanlage eine Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, ferner fallen darunter Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung (vgl. § 2 Nr. 3 1. BImSchV). Der gegenständliche Ofen hat keine Backvorrichtung, sodass nur die erste Alternative in Betracht kommt, wonach eine Einzelraumfeuerungsanlage eine Feuerungsanlage ist, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird. Diese Definition ist einer uneingeschränkten gerichtlichen Auslegung zugänglich, die hier vorzunehmen ist. Keine rechtliche Bindung entfalten, insoweit ist der Klägerseite rechtzugeben, die LAI-Auslegungshinweise, der LEDA-Rechner oder vergleichbare Schriften, die in erster Linie Laien und Vollzugsbehörden die korrekte Anwendung der Vorschriften erleichtern sollen, wenngleich diese im Rahmen der Auslegung des Gesetzes, wie auch sonstige Erkenntnisquellen, im gerichtlichen Ermessen natürlich herangezogen werden können. Nach Einschätzung des Gerichts ist der gegenständliche Ofen keine Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird. Zur Auslegung einer Vorschrift sind u.a. der Wortlaut, der hier keiner großen Erörterung bedarf, sowie der gesetzgeberische Wille heranzuziehen. Nach der Gesetzesbegründung wird eine Einzelraumfeuerungsanlage im Gegensatz zu Zentralheizungskesseln in erster Linie zur Beheizung des Aufstellraumes betrieben, kann aber auch angrenzende Räume mit beheizen, wobei sich die Nennwärmeleistung der Einzelraumfeuerungsanlage am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientieren muss (vgl. BR-Dr. 712/09, S. 53). Dieser Begründung lässt sich – wie auch dem Wortlaut – entnehmen, dass eine Einzelraumfeuerungsanlage hauptsächlich der Beheizung des Aufstellraumes dienen muss und die Beheizung weiterer Räume allenfalls Nebenzweck sein darf. Die vorrangige, zentrale Aufgabe der Einzelraumfeuerungsanlage muss das Beheizen des Raumes sein, in dem sie aufgestellt ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.12.2015 – 22 CS 15.2390 – BeckRS 2015, 56391, Rn. 13). Dabei liegt eine Einzelraumfeuerungsanlage nicht schon dann vor, wenn es sich nicht um eine Zentralheizung handelt, zumal es üblich ist, dass in einem Wohnhaus diverse Heizquellen (bspw. ein Kachelofen, eine Gasheizung und eine Fußbodenheizung) zusammenwirken. Um in den Genuss der Privilegierung der Einzelraumfeuerungsanlage zu kommen muss die Feuerungsanlage nicht nur keine Zentralheizung sein oder zu klein sein, das Gebäude alleine zu beheizen, sondern auch positiv als eine den obigen Anforderungen entsprechende Einzelraumfeuerungsanlage einzuordnen sein. Das eine Heizung nicht genügend Leistung erbringt, um das ganze Haus zu beheizen, reicht noch nicht aus, um sie als Einzelraumfeuerungsanlage einzuordnen (BayVGH, B. v. 4.12.2015 – 22 CS 15.2390 – BeckRS 2015, 56391, Rn. 13). Bereits unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nach Ansicht des Gerichts eindeutig nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage. Die gegenständliche Anlage dient offensichtlich nicht vorrangig der Beheizung des Aufstellraumes und zwar unabhängig davon, ob Küche und Flur im Sinne eines Verbundraumes zum eigentlichen Aufstellraum – dem Wohnzimmer – hinzugerechnet werden (können) oder nicht. Selbst wenn man von einem Verbundraum aus all diesen Räumen ausgeht, so ist der Ofen zu leistungsstark, um als Einzelraumfeuerungsanlage angesehen werden zu können. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Kläger hat das Wohnzimmer eine Größe von 32,05 m², die Küche eine Größe von 19,09 m² und der Vorraum eine Größe von 9,29 m², was einer Gesamtfläche von 60,43 m² entspricht. Legt man ferner die von den Kläger in einer Berechnung angegebene Raumhöhe von 3,022 m – bei der es sich nach der unwidersprochen gebliebenen und naheliegenden Einschätzung des Beklagten um eine gemittelte Raumhöhe der drei genannten Räume handeln dürfte – zugrunde und geht man davon aus, dass eine solche Mittelung der Raumhöhen zulässig ist, so ergibt sich ein zu beheizendes Raumvolumen von 182,62 m³. Der gegenständliche Aquaflam 25 hat hingegen nach Herstellerangaben ein beheizbares Raumvolumen von 420,00 m³ bis 600,00 m³ (vgl. https://www.aquaflam.cz/kaminoefen-aquaflam-25/?lang=de, aufgerufen am 27.5.2024, 14:29 Uhr). Schon vor diesem Hintergrund dürfte es nach Ansicht des Gerichts ausgeschlossen sein, dass der Ofen v o r r a n g i g, nur hierauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut an, der Beheizung des Aufstellraumes dient (vgl. bzgl. der Argumentation BayVGH, B. v. 4.12.2015 – 22 CS 15.2390 – BeckRS 2015, 56391, Rn. 15). Um bei einer zu beheizenden Fläche von 60,43 m² auf ein Raumvolumen von 420,00 m² zu kommen müsste der Raum eine Höhe von 6,95 m haben (420,00 m³ / 60,43 m²). Verdeutlicht wird dies auch durch die Werbeausführungen auf der Website des Kaminshops www.kamdi24.de, welcher den Aquaflam 25 vertreibt und mit welchem die Klägerseite bzgl. einer etwaigen Leistungsreduzierung in Kontakt getreten ist. Auf der Homepage dieses Shops heißt es: „Mit seinen 25,1 kW Nennleistung ist er spielend in der Lage, einen Raum von insgesamt 600 m³ zu beheizen. Der Kaminofen besitzt eine 36-Liter-Wassertasche für den Anschluss an Ihre Zentralheizung und sorgt damit am Aufstellort sowie im ganzen Haus für angenehme Wärme.“ (vgl. https://www.kamdi24.de/aquaflam-25-basic-wasserfuehrender-kaminofen-black.html, abgerufen am 27.5.2024, 15:54 Uhr). Diese Ausführungen unterstreichen, dass der Kaminofen nicht vorrangig der Beheizung des Aufstellraumes dient. Gegen eine Einordnung als Einzelraumfeuerungsanlage spricht zudem die Tatsache, dass der gegenständliche Ofen eine Nennwärmeleistung von 25,00 kW hat, während die Ölheizung der Kläger, die in erster Linie der Beheizung des Hauses dient, eine Nennwärmeleistung von 21,00 kW hat. Auch dies ist ein starkes Indiz dafür, dass der Ofen nicht vorrangig der Beheizung des Aufstellraumes dient. Dagegen spricht schließlich die Tatsache, dass die vom Ofen generierte Nennleistung von 25,00 kW zu 21,00 kW, d.h. zu 84,00%, ins Wasser, nicht unmittelbar in den Aufstellraum, abgegeben wird (vgl. https://www.aquaflam.cz/kaminoefen-aquaflam-25/?lang=de, aufgerufen am 27.5.2024, 14:29 Uhr). Mit anderen Worten wird die Leistung des Ofens nur zu maximal 16,00% zur Beheizung des Aufstellraumes genutzt. Dies ist wiederum ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Ofen nicht vorrangig der Beheizung des Aufstellraumes dient. Angesichts der dargestellten Erwägungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Ofen eindeutig nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage handelt. Auf die Anwendbarkeit der LAI-Auslegungshinweise etc. sowie die damit zusammenhängenden Fragen kommt es damit nicht mehr an. Auch eine weitergehende Beweiserhebung, bspw. in Form einer Heizlastberechnung durch einen Sachverständigen, war vor dem Hintergrund der Eindeutigkeit dieser Tatsachenlage von Amts wegen nicht angezeigt. Hinzu kommt, ohne dass es in Anbetracht der bisherigen Ausführungen darauf noch entscheidungserheblich ankäme, dass das Gericht auch Zweifel daran hat, dass das bloße Aushängen von Türen und verblenden von Türstöcken mit Aluminium bereits eine derart massive bauliche Veränderung darstellt, dass von einem Verbundraum auszugehen ist der als einheitlicher Aufstellraum i.S.v. § 2 Nr. 3 1. BImSchV anzusehen ist. Der BayVGH hat hierzu ausgeführt, dass die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, hier die Tatbestandsvoraussetzung des „Aufstellraumes“, nicht von derart banalen Maßnahmen wie dem Ein- und Aushängen von Türen abhängen dürfen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2015 – 22 CS 15.2390 – BeckRS 2015, 56391, Rn. 17). Ob es in Abgrenzung dazu dann als ausreichend angesehen werden kann, dass die Türen ausgehängt werden und der Türstock verblendet wird, schätzt das Gericht als offen ein. Auch diese bauliche Veränderung scheint mit einfachen Mitteln reversibel zu sein. Ginge man davon aus, dass die von Seiten der Kläger vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht erheblich genug sind, um von einem einheitlichen Aufstellraum auszugehen, so hätte dies zur Folge, dass der Aufstellraum nur das Wohnzimmer mit einer Fläche von 32,05 m² wäre und damit bei einer angenommenen Raumhöhe von 2,40 m (vgl. Art. 45 Abs. 1 BayBO) ein Raumvolumen von 76,92 m³ zu betrachten wäre. In diesem Fall läge noch deutlich eindeutiger keine Einzelraumfeuerungsanlage vor. Um bei dieser Fläche ein Raumvolumen von 420,00 m³ zu erreichen wäre gar eine Deckenhöhe von 13,10 m erforderlich (420,00 m³ / 32,05 m²). Schließlich entfällt die Messpflicht auch nicht nach § 14 Abs. 3 1. BImSchV, nachdem keiner der dort genannten Tatbestände erfüllt ist. Nach alledem wurde die Messpflicht nach § 14 Abs. 2 1. BImSchV zurecht angeordnet. III. Es wurde auch zurecht eine Messpflicht nach § 15 Abs. 1 1. BImSchV angenommen. Es handelt sich beim Aquaflam 25 um eine Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1-8 und 13 1. BImSchV genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4,00 kW oder mehr, ferner handelt es sich beim Aquaflam 25 nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage (s.o.). Schließlich ist auch keiner der Tatbestände des § 15 Abs. 4 1. BImSchV einschlägig, der die Messpflicht entfallen lassen würde. Daher ist auch die wiederkehrende Überwachung nach § 15 Abs. 1 1. BImSchV zurecht angeordnet worden. IV. Auch die weiteren klägerseits angeführten Punkte haben keine Rechtswidrigkeit der Ziffern 5 und 6 zur Folge. Soweit die Kläger ihre Klage mit einer unzureichenden bzw. falschen Beratung durch den Beklagten begründen, so spielt eine solche im Hinblick auf die gerichtliche Auslegung des Begriffs der „Einzelraumfeuerungsanlage“ keine Rolle. Soweit die Klägerseite der Ansicht ist, dass hier Beklagtenseits eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, so wäre dies ggf. auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Für die öffentlich-rechtliche bzw. konkret sicherheitsrechtliche Fragestellung, ob es sich hier um eine Einzelraumfeuerungsanlage handelt, spielt dies keine Rolle. Soweit die Klägerseite zahlreiche europarechtliche Vorschriften heranzieht, so hat nach Ansicht des Gerichts keine der genannten Vorschriften, die sich u.a. mit der Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten sowie der umweltgerechten Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte befassen, Einfluss auf die hier maßgebliche Rechtsfragen, ob es sich um eine Einzelraumfeuerungsanlage handelt und ob und in welchen Zeiträumen Messungen durchzuführen sind. Auch dem übrigen klägerischen Vortrag lassen sich keine durchgreifenden Argumente für eine andere Einordnung der gegenständlichen Anlage entnehmen. B. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Die Kläger begehren hilfsweise die Feststellung, dass die Auskunft des Beklagten in seiner E-Mail vom 12.1.2020 fehlerhaft war. Diese nach dem Wortlaut eindeutig als Feststellungsklage zu verstehende Klage ist in Ermangelung eines Feststellungsinteresses sowie mangels Statthaftigkeit unzulässig, § 43 Abs. 1 VwGO. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Klägerseite kann kein Feststellungsinteresse für sich in Anspruch nehmen. Nach allgemeiner Meinung ist als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen (stRspr, BVerwG, B. v. 20.12.2017 – 6 B 14.17 – BeckRS 2017, 139793, Rn. 13 m.w.N.), wobei sich hier in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet haben, wie die Wiederholungsgefahr, das Rehabilitierungsinteresse und die präjudizielle Bedeutung für einen Amtshaftungsprozess, wenn Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 34). Als berechtigtes Interesse kommt hier nach Klägervortrag sowie Aktenlage allenfalls ein im Raum stehender Amtshaftungsprozess in Betracht. Nachdem hier aber kein Fall der Erledigung nach Klagerhebung vorliegt, wäre bzgl. eines etwaigen Schadensersatzes unmittelbar eine Leistungsklage vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben. Zudem gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite tatsächlich irgendwelche konkreten Schritte bzgl. eines solchen Prozesses unternommen hat. Nachdem es auch für das Vorliegen der Voraussetzungen anderer Fallgruppen keine Anhaltspunkte gibt und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung begründen würden, ist die Feststellungsklage unzulässig. Ferner handelt es sich bei der Frage, ob die Auskunft des Beklagten falsch war, auch nicht um ein feststellbares Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO umfasst die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (stRspr, vgl. BVerwG, U. v. 28.1.2010 – 8 C 19/09 – BeckRS 2010, 48673, Rn. 24, m.w.N.). Die bloße Tatsachenfrage, ob die Beratung durch den Beklagten „falsch“ war, oder nicht, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Auch aus diesem Grund ist die Feststellungsklage unzulässig. C. Auch die Zulassung der Sprungrevision war hier – von Amts wegen – nicht angezeigt. Ein entsprechender Antrag vor Erlass des Urteils ist nur als Anregung zu werten (vgl. Berlit in BeckOK VwGO, 69. Edition, Stand 1.4.2024, § 134 VwGO Rn. 14). Das Gericht sieht hier aber keinen Anlass, die Sprungrevision zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 134 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 VwGO nicht vorliegen. Weder hat die hiesige Rechtssache nach Ansicht des Gerichts grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht dieses Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Schließlich hält das Gericht auch die klägerseits angeregte Vorlage des Verfahrens an den EuGH nicht für geboten, nachdem weder die klägerseits konkret angesprochenen europarechtlichen Vorschriften (vgl. hierzu oben) noch sonstige europarechtliche Regelungen nach Ansicht des Gerichts hier in einer Weise betroffen sind, die eine Vorlage nach Art. 267 AEUV erfordern würde. Ferner steht die Vorlage an den EuGH durch ein Gericht, welches kein letztinstanzliches Gericht ist, gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV im Ermessen des Gerichts und kann von den Beteiligten nicht erzwungen werden; ein derartiger Antrag ist wiederum nur als Anregung zu verstehen (vgl. Wegener in Caliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 267 AEUV Rn. 22). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.