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Urteil

RO 9 K 24.782

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, verlangt auch ein inhalt-lich wirksames Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur Anerkennung des Existenzrechts des Staates Israel. 2. Das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG ist auch dann inhaltlich unwirksam, wenn der Einbürgerungsbewerber eine nicht antisemitisch motivierte antizionistische Haltung offenbart.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, verlangt auch ein inhalt-lich wirksames Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur Anerkennung des Existenzrechts des Staates Israel. 2. Das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG ist auch dann inhaltlich unwirksam, wenn der Einbürgerungsbewerber eine nicht antisemitisch motivierte antizionistische Haltung offenbart. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der aktuell geltenden Fassung (Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) – Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts – geändert worden ist). Daher erweist sich der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2024 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1.1 Nach § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG ist die Einbürgerung u.a. dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG verlangt u.a. das Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus (BT-Drs. 20/10093, S. 10): „Mit der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts soll denjenigen Menschen in Deutschland gleichberechtigte politische Teilhabe ermöglicht werden, die seit Jahren fester Bestandteil der Gesellschaft sind und sich ihr zugehörig fühlen. Der Grundsatz, dass nur eingebürgert werden darf, wer sich zu den Werten einer freiheitlichen Gesellschaft bekennt, wird daher mit einem weiteren Bekenntnis gestärkt, das für eine Einbürgerung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a abzugeben ist: Einbürgerungsbewerber müssen sich künftig zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges, bekennen. Das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen ist ein elementarer in der Bundesrepublik Deutschland geltender Grundsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das Grundgesetz als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden und ist von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen (vgl. BVerfGE 124, 300, 328 „Wunsiedel“). Die terroristischen Angriffe der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023, die antisemitischen und israelfeindlichen Kundgebungen und Ausschreitungen in Deutschland, aber auch der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, zeigen, dass die gesetzgeberische Notwendigkeit besteht, Einbürgerungsbewerbern im Staatsangehörigkeitsrecht deutlich vor Augen zu führen, dass Handlungen, die im Widerspruch zur Erklärung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a) stehen, mit einer Einbürgerung nicht zu vereinbaren sind.“ Mithin geht es bei der der Aufnahme als Deutscher nicht nur um eine gewisse Aufenthaltsdauer und die Beachtung zentraler Rechtsnormen, sondern auch um die Akzeptanz zentraler historisch gewachsener Werte und moralischer Verpflichtungen der Deutschen (so Dörig, jM 2024, 108-112). Nach Auffassung der Kammer umfasst diese Normierung – deren Hintergrund ausdrücklich u.a. die seit dem 7. Oktober 2023 herrschende Konfliktlage zwischen dem Staat Israel und der Hamas ist – auch das Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zum Existenzrecht des völkerrechtlich anerkannten Staates Israel (vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1a und Satz 3, Stand: 16.8.2024, Rn. 106 bis 108). In einem Dossier zur Geschichte Israels (https://www.lpb-bw.de/geschichte-israels, zuletzt aufgerufen am Entscheidungstag) führt die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg u.a. aus: „Gegen Ende des 19. Jahrhunderts, mit der Ausbreitung des Antisemitismus, des Rationalismus und des nationalen Bewusstseins in Europa, entstand die Idee, Juden könnten nach Eretz Israel („Land Israel“) ziehen und dort einen eigenen Staat gründen. Die Zionismus-Bewegung ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Denkweisen, Interpretationen und Ideale. Gemeinsam war allen Strömungen die Auffassung, ein Staat Israel sei nicht nur das Ende der andauernden Flucht vor dem Antisemitismus, sondern auch eine Selbstverwirklichung. Zehntausende zog es ins „Gelobte Land“, auch gegen den Willen der britischen Mandatsmacht in Palästina. Nach der Terrorherrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland, die unter anderem für die Ermordung von rund sechs Millionen Jüdinnen und Juden in Europa verantwortlich war, stand für viele der Überlebenden fest, dass sie nur in einem eigenen Staat frei und sicher leben können.“ Die am 14. Mai 1948 erfolgte Proklamation des Staates (https://embassies.gov.il/berlin/AboutIsrael/Dokumente%20Land%20und%20Leute/Die_Unabhaengigkeitserklaerung_des_Staates_Israel.pdf, zuletzt aufgerufen am Entscheidungstag) findet ihre Wurzeln folglich nicht allein in einer seit Ende des 19. Jahrhunderts in Entwicklung begriffenen politischen Idee des sog. Zionismus, sondern in ihrer konkreten Umsetzung gerade in den Nachwirkungen des Holocausts: „(…) Die Katastrophe, die in unserer Zeit über das jüdische Volk hereinbrach und in Europa Millionen von Juden vernichtete, bewies unwiderleglich aufs Neue, daß das Problem der jüdischen Heimatlosigkeit durch die Wiederherstellung des jüdischen Staates im Lande Israel gelöst werden muß, in einem Staat, dessen Pforten jedem Juden offenstehen, und der dem jüdischen Volk den Rang einer gleichberechtigten Nation in der Völkerfamilie sichert. Die Überlebenden des schrecklichen Nazigemetzels in Europa sowie Juden anderer Länder scheuten weder Mühsal noch Gefahren, um nach dem Lande Israel aufzubrechen und ihr Recht auf ein Dasein in Würde und Freiheit und ein Leben redlicher Arbeit in der Heimat durchzusetzen. Im Zweiten Weltkrieg leistete die jüdische Gemeinschaft im Lande Israel ihren vollen Beitrag zum Kampfe der frieden- und freiheitsliebenden Nationen gegen die Nazimächte der Finsternis. Mit dem Blute ihrer Soldaten und ihrem Einsatz für den Sieg erwarb sie das Recht auf Mitwirkung bei der Gründung der Vereinten Nationen. (…) Der Name des Staates lautet Israel. Der Staat Israel wird der jüdischen Einwanderung und der Sammlung der Juden im Exil offenstehen. (…)“ Ist also die Gründung des Staates Israel nur drei Jahre nach dem Ende des 2. Weltkrieges eine wesentliche Konsequenz aus dem staatlich organisierten Völkermord an den europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland während des 2. Weltkriegs, muss sich die historische Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen zwangsläufig nicht allein auf den – bereits durch Grundgesetz (etwa Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Abs. 3 GG) und weitere Normen des einfachen Rechts (etwa §§ 46 Abs. 3, 130 StGB) mit adressierten – Schutz jüdischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, sondern auch auf die Anerkennung des Existenzrechts des Staates Israel als „Zufluchtsort“ für Menschen jüdischen Glaubens. Diesem Verständnis der Norm steht die Ablehnung eines Gesetzentwurfes der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 14. November 2023 (BT-Drs. 20/9311) nicht entgegen, der im Wortlaut des Normvorschlags u.a. ausdrücklich ein Bekenntnis zum Existenzrecht des Staates Israels verlangt. Denn nach Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages vom 10. April 2024 zu diesem Gesetzentwurf sehen die die Bundesregierung tragenden Parlamentsfraktionen dieses Ziel bereits vom geltenden Recht als abgedeckt an (vgl. zum Anliegen zudem Ziffer 2 der Entschließung des Bundesrates vom 2.2.2024: „Antisemitismus effektiv bekämpfen – Existenzrecht Israels schützen“, BR-Drs. 647/23). 1.2 Übertragen auf den vorliegenden Fall fehlt es daher – die Nachreichung eines nach bisherigem Recht nicht förmlich erforderlichen Bekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG unterstellt – an einem im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG inhaltlich wirksamen Bekenntnis des Klägers gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG. 1.2.1 Seine Aussagen in der Niederschrift der Anhörung vom 8. August 2023, welche tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG darstellen, sind eindeutig: a) Die von der Anhörung gefertigte Tonbandaufzeichnung bestätigt den Inhalt der Niederschrift (ab 22:57): „Befrager: Erkennen Sie Israel als eigenständigen Staat an? Kläger: Israel… Gibt es kein Israel…Gibt’s kein Israel. Also gibt es jüdisch, aber gibt es keine Land Israel. Befrager: Ok, so sagen es viele arabische Länder. Und für Sie gibt es kein Israel? Kläger: Ja. Befrager: Die völkerrechtliche Vereinbarung, dass als der Staat Israel geschaffen wurde, sag ich mal, das erkennen Sie nicht an. Kläger: Wie, ich kenn nicht.“ b) Dazu die Tonbandaufzeichnung ab 42:25: „Befrager: …aber Sie haben nichts gegen Juden, aber gegen Israel, gegen den Staat Israel. Kläger: Mmhh… Ja. Befrager: Ok. (…)“ 1.2.2 Die Einwendungen des Klägers gegen die Einordnung seiner Äußerungen als Leugnung des Existenzrechts Israels verfangen nicht. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass er die Fragen des Anhörenden bzw. die Bedeutung seiner Antworten nicht verstanden haben will. Dies folgt insbesondere aus der von ihm selbst und aus eigenem Antrieb vorgenommenen Differenzierung zwischen Menschen jüdischen Glaubens und dem Staat Israel. Dies belegt, dass dem Kläger sehr wohl bewusst war, dass es sich hierbei um unterschiedliche Perspektiven handelt, welche einerseits zwar nicht das persönliche Glaubensbekenntnis in Frage stellen, andererseits aber sehr wohl die Legitimation des Staates Israel. Hinzu tritt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt geäußert hat, die Fragen nicht inhaltlich zu verstehen oder sie für erklärungsbedürftig zu halten. Vielmehr hat er – wie der Tonbandmitschnitt belegt – etwa Frage 43 ohne Zögern und sofort beantwortet. Dabei hätte er die Bedeutung seiner hier gegebenen Antwort von sich aus vertiefend erklären und erläutern können, wenn er sich falsch verstanden gefühlt hätte. Aber auch dies ist nicht geschehen. Im Gegenteil, als Unterbrechung der Frage 58, die das vom Anhörer bisher zur Problematik Verstandene zusammenfasst („Sie sagen ja, Israel gibt es nicht.“), äußerte er, „keinen Bock mehr zu haben, über Israel oder Teile von Israel zu reden.“ Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die nachgeschobene schriftliche Erklärung des Klägers vom 30. August 2023 nicht als glaubhaft, sondern als zweckorientiert. Die kurze und klare Antwort auf die eindeutig und auch für Laien ohne Weiteres verständliche formulierte Frage 43 ist nicht (nachträglich) interpretationsfähig, erst recht vor dem Hintergrund der vertonten „Originalfassung“. Hinzu tritt, dass die vom Kläger schriftlich formulierte Anerkennung des Staates Israel den Zusatz „nach Oslo-Friedensprozess“ enthält. Zwar mag in diesem Friedensprozess eine vorläufige Regelung gefunden worden sein. Indes fehlt es bis heute an einer Übereinkunft über einen permanenten Status zwischen Israel und Palästina. Dass in absehbarer Zeit hierzu eine tragfähige Einigung erzielt werden wird, ist angesichts der aktuellen Lage im Nahen Osten kaum zu erwarten. Folglich bietet die schriftliche klägerische Aussage auch in ihrer im Termin vom Kläger hierzu gegebenen Erläuterung keine hinreichende Gewähr dafür, dass er tatsächlich eine dauerhafte Existenz des Staates Israel etwa auch dann akzeptiert, wenn eine endgültige Übereinkunft vom Ergebnis des „Oslo-Friedensprozesses“ abwiche. Dies gilt erst recht angesichts seiner diesbezüglichen Einlassungen im Termin. Zwar formuliert er zunächst, hier eine zum Frieden führende Vereinbarung zwischen Israel und Palästina zu meinen. Diese Aussage bleibt jedoch zum einen sehr allgemein, zum anderen bleibt er bei Nachfragen zu dieser Auffassung, etwa dazu, wo er den Schuldigen an den aktuellen Auseinandersetzungen im Nahen Osten sehe, ohne eigene Meinung. Dabei hatte er noch die Frage zuvor, ob Israel ein Recht zur Selbstverteidigung habe, bejaht. Später bezeichnet er den Überfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 schlicht als „Streit“ zwischen Palästina und Israel, wobei er sich mit der Hamas nicht beschäftigt habe. Diese weder unterfüttert noch reflektiert wirkenden Erklärungsversuche im Termin konnten die Kammer nicht davon überzeugen, die klaren Antworten des Klägers bei seiner behördlichen Anhörung nachvollziehbar und schlüssig als Miss- oder gar Fehlverständnis einzuordnen. Letztlich räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst ein, seine Aussagen bei der behördlichen Anhörung nicht erklären zu können (S. 4 des Sitzungsprotokolls). 1.2.3 Die im Verwaltungsverfahren seitens des vormals Bevollmächtigten geäußerte und im Termin vom Kläger nochmals aufgegriffene Kritik veranlasst keine andere Beurteilung. So hatte der Kläger während der über einstündigen Anhörung zu keinem Zeitpunkt geäußert, sich aus gesundheitlichen Gründen (wie etwa arbeitsbedingter Übermüdung) nicht wohl zu fühlen. Ferner musste ihm in Ansehung des behördlichen Ladungsschreibens vom 15. Juni 2023 mehr als bewusst sein, dass es am 8. August 2023 nicht um die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde, sondern um etwaige sicherheitsrechtliche Bedenken gehen sollte, die im Rahmen einer u.U. mehrere Stunden dauernden Anhörung erhellt werden sollten. Dass der Kläger vom Inhalt dieses Schreibens keine Kenntnis gehabt haben soll, ist unglaubhaft. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte sich eine entsprechende Nachfrage zum sachlichen Hintergrund der Erinnerungs-E-Mail vom 17. Juli 2023 geradezu aufgedrängt. Dies gilt erst recht, als in dieser E-Mail im Kontext des anstehenden Gespräches darauf hingewiesen worden ist, er solle sich zur Vorbereitung mit den Begriffen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes auseinandersetzen. Schließlich wird im vom Kläger ausgefüllten Rückantwortformular ausdrücklich angeführt, dass es sich um ein „Sicherheitsgespräch“ handelt. Gleichwohl hat der Kläger unter dem 18. Juli 2023 selbst auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet, sodass er sich nicht auf für die Durchführung der Anhörung nicht hinreichende Sprachkenntnisse berufen kann. Ohnehin hat er diesen Aspekt ausweislich der Tonbandaufzeichnung in der Anhörung nicht gerügt, geschweige denn den Termin wegen Verständigungsproblemen abgebrochen. Schließlich bleibt in inhaltlicher Hinsicht zu konstatieren, dass vor allem Frage 43 ebenso klar, knapp und eindeutig formuliert ist wie die Antwort des Klägers. Raum für sprachliche Missverständnisse sieht das Gericht nicht. Darüber hinaus hat der Kläger nicht „nur“ Kritik am Staat Israel und dessen Politik geäußert, sondern bereits dessen Existenzrecht dem Grunde nach verneint. 1.2.4 Im Ergebnis bringen die klägerischen Aussagen in der Anhörung also jedenfalls eine sog. antizionistische Einstellung zum Ausdruck. Diese politische Ideologie wendet sich gegen den Zionismus und damit gegen den 1948 gegründeten Staat Israel als jüdischen Staat (vgl. https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/500763/antizionismus/, zuletzt aufgerufen am Entscheidungstag). Auch wenn sich keine pauschale Gleichsetzung von Antizionismus und Antisemitismus vornehmen lässt und es etwa orthodoxe Juden gibt, die ebenfalls Israels Existenz ablehnen, bilden derartige Formen eines nicht antisemitisch konnotierten Antizionismus eher eine Ausnahme (https://www.bpb.de/themen/antisemitismus/dossier-antisemitismus/307746/antizionistischer-und-israelfeindlicher-antisemitismus/#node-content-title-1, zuletzt aufgerufen am Entscheidungstag). Zugunsten des Klägers mag in Ansehung seiner Einlassungen zu Menschen jüdischen Glaubens gleichwohl angenommen werden, dass seine antizionistische Haltung nicht unbedingt bewusst antisemitisch geprägt ist – auch wenn die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid sehr nachvollziehbar auf die fehlende Beantwortung der Frage hinweist, wie eine geforderte Auflösung oder Zerschlagung des Staates Israel nicht mit einer Diskriminierung von Juden einhergehen sollte. Allerdings genügt auch die nicht antisemitisch motivierte Leugnung des Existenzrechts Israels für ein fehlendes wirksames inhaltliches Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG. Denn für ein fehlendes Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, spielt es keine Rolle, ob das Existenzrecht des Staates Israels als „Zufluchtsort“ (s.o.) aus (allein) antisemitischen oder anderen Motiven heraus bestritten wird. Nur dieses Verständnis der Norm wird dem gesetzgeberischen Anliegen gerecht, für den Bestand des Staates Israel als solches mit dem wesentlichen Gründungsmotiv der Heimstatt für alle Menschen jüdischen Glaubens glaubhaft einzutreten. 1.3 Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist nach § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG die Einbürgerung auch dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt u.a. das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (sog. Loyalitätserklärung). Die Gesetzesbegründung führt zu § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG aus (BT-Drs. 20/10093, S. 11): „Dasselbe gilt, sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 inhaltlich unrichtig ist. Damit wird ergänzend klargestellt, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes keine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung ist, sondern inhaltlich zutreffen, das heißt von einer inneren Überzeugung getragen sein muss, wie dies bisher von der Rechtsprechung und Rechtspraxis auch zugrunde gelegt worden ist (vgl. etwa VGH BW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 13 S 2948/04, Rn. 10 bei juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 19 E8/12, Rn. 5 bei juris; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 5 B 11.732, Rn. 19 ff. bei juris). Hieraus folgt, dass sich die Staatsangehörigkeitsbehörde und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht die erforderliche Gewissheit davon zu verschaffen hat, ob das von Kenntnis getragene Bekenntnis auch der inneren Überzeugung entspricht. Ist dies nicht der Fall, weil ein reines Lippenbekenntnis abgegeben wurde, das inhaltlich unrichtig ist, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen. Ergeben sich erst nach erfolgter Einbürgerung Anhaltspunkte dafür, dass eine inhaltlich unrichtige Erklärung abgegeben wurde, kommt innerhalb der Frist von zehn Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gegebenenfalls eine Rücknahme der Einbürgerung unter den Voraussetzungen des § 35 StAG in Betracht.“ § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) definiert den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Wortlaut dieser Norm stimmt mit Ziffer 1 Buchst. a bis g der vom Kläger unterzeichneten Loyalitätserklärung überein; Ziffer 1 Buchst. h entspricht § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG. Vorliegend hat die Kammer gewichtige Zweifel daran, dass die vom Kläger unter dem 19. August 2022 abgegebene Loyalitätserklärung von einer tatsächlichen inneren Überzeugung getragen ist. Denn ihm fehlen nach dem Gesamteindruck aus behördlicher Anhörung und Befragung im Gerichtstermin ausreichende tatsächliche Kenntnisse über die inhaltliche Bedeutung des Begriffs „freiheitliche demokratischen Grundordnung“ und die damit verbundenen grundlegenden Elemente der Verfasstheit und des Aufbaus der hiesigen Rechtsordnung. Ohne solches Wissen kann ein Einbürgerungsbewerber aber kein belastbares Bekenntnis hierzu abgeben. Er muss verstehen, begreifen sowie mit eigenen Worten verständig darstellen können, zu welchen inhaltlichen Prinzipen der Bundesrepublik Deutschland er seine Loyalität unterschriftlich versichert. Diese gewichtigen Zweifel ergeben sich für das Gericht bereits daraus, dass der Kläger auf Vorhalt der Loyalitätserklärung im Termin selbst erklärt hat, die darin enthaltenen Punkte nicht erklären zu können (S. 5 des Sitzungsprotokolls). Zwar waren ihm dann im Fortgang verschiedene Aspekte wie „Parlament als Gesetzgeber“, „Beispiele für Gerichte“ oder „Grundrechte“ durchaus ein Begriff. Allerdings hatte der Kläger etwa mit der Frage, welche Gewalt er als Staatsbürger mitbestimmen könne, sichtlich erhebliche Schwierigkeiten. Erst nach intensiver Befragung und gerichtlicher Nennung des Begriffes „Wahl“ kam der Kläger auf ein mit der Einbürgerung verbundenes zentrales staatsbürgerliches Recht. Dass seine Kenntnisse über die hiesige freiheitliche demokratische Grundordnung – trotz vor gut zwei Jahren bestandenen Einbürgerungstests – keine hinreichende Substanz aufweisen, erhellen aber auch die von ihm gegebenen Antworten zu verschiedenen Fragen aus dem entsprechenden Testkatalog (vgl. Einbürgerungstestverordnung vom 5.8.2008 (BGBl. I S. 1649), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 21.6.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 211) geändert worden ist): Frage Antwort des Klägers richtig/falsch Frage 3 („Deutschland ist ein Rechtsstaat. Was ist damit gemeint?“) Nr. 3 („Nur Deutsche müssen die Gesetze befolgen.“) falsch (richtig ist Antwort 1) Frage 5 („Wahlen in Deutschland sind frei. Was bedeutet das?“) Nr. 2 („Nur Personen, die noch nie im Gefängnis waren, dürfen wählen.“) falsch (richtig ist Antwort 3) Frage 12 („Eine Partei im Deutschen Bundestag will die Pressefreiheit abschaffen. Ist das möglich?“) Nr. 1 („Ja, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Bundestag dafür sind.“) falsch (richtig können sein Antworten 2 oder 3) Frage 21 („Welches ist das Wappen der Bundesrepublik Deutschland?“) Nr. 1 richtig Frage 24 („Wie viele Bundesländer hat die Bundesrepublik Deutschland?“) Nr. 3 richtig Frage 26 („Deutschland ist …“) Nr. 1 („eine kommunistische Republik.“) falsch (richtig ist Antwort 2) Frage 38 („Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer …“) Nr. 2 richtig Frage 62 („Wenn das Parlament eines deutschen Bundeslandes gewählt wird, nennt man das …“) Nr. 4 („Bundestagswahl“) falsch (richtig ist Antwort 2) Frage 87 („Wer ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland?“) Nr. 1 („der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin“) falsch (richtig ist Antwort 2) Frage 159 („Was gab es in Deutschland nicht während der Zeit des Nationalsozialismus?“) keine konkrete Angabe, Antwort Nr. 2 vermutet falsch (richtig ist Antwort 1) Frage 220 („Der 27. Januar ist in Deutschland ein offizieller Gedenktag. Woran erinnert dieser Tag?“) Nr. 3 falsch (richtig ist Antwort 4) Frage 272 („Welche Lebensform ist in Deutschland nicht erlaubt?“) Nr. 4 richtig Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass eine hundertprozentig korrekte Beantwortung dieser Fragen nicht verlangt werden kann, so zeigen gerade die falschen Antworten zu Fragen 3, 5, 26 und 159 auf, dass dem Kläger wesentliche Kenntnisse über elementare Strukturen der hiesigen Grundordnung fehlen. Wieso etwa nur Deutsche die Gesetze befolgen müssen, erschließt sich ebenso wenig wie die Einordnung der Bundesrepublik Deutschland als kommunistische Republik. Dass der Kläger bei Frage 159 keine sichere Festlegung treffen und sich allenfalls vermutend (falsch) äußern kann, legt zudem nahe, dass er mit den Wesenszügen der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur, deren Gegenentwurf die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ist, nicht vertraut ist. Bei dieser Sachlage bietet allein die Unterzeichnung der Loyalitätserklärung keinen hinreichend belastbaren Anknüpfungspunkt dafür, dass der Kläger tatsächlich verstanden hat, was er unterschreibt, und sein Bekenntnis somit von einer entsprechenden inneren Überzeugung getragen ist. Nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt. 2. Eine etwaige Betrachtung nach § 8 StAG führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG wird nicht nur der Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG ausgeschlossen; die Vorschrift gilt für alle Einbürgerungsnormen und stellt ein Einbürgerungsverbot dar (vgl. BeckOK MigR/Schneider, 19. Ed. 1.7.2024, StAG § 11 Rn. 2). Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.