Urteil
RN 4 K 23.958
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Bestätigung des Feuerwehrkommandanten und entsprechend derjenigen seines Stellvertreters handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Wenn keine Versagungsgründe vorliegen, ist die Bestätigung zu erteilen, für eine Ermessensausübung besteht kein Raum. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe sind solche Umstände von Bedeutung, die eine sachgerechte Ausübung der Funktion, insbesondere der Aufgaben aus Art. 8 Abs. 1 BayFwG durch den Gewählten ausschließen, wobei diese den Leumund betreffen, aber auch in anderen äußeren Lebensumständen zu sehen sein können, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bestätigung des Feuerwehrkommandanten und entsprechend derjenigen seines Stellvertreters handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Wenn keine Versagungsgründe vorliegen, ist die Bestätigung zu erteilen, für eine Ermessensausübung besteht kein Raum. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe sind solche Umstände von Bedeutung, die eine sachgerechte Ausübung der Funktion, insbesondere der Aufgaben aus Art. 8 Abs. 1 BayFwG durch den Gewählten ausschließen, wobei diese den Leumund betreffen, aber auch in anderen äußeren Lebensumständen zu sehen sein können, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger gem. § 8 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 BayFwG als stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr O* … zu bestätigen. II.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat aus Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BayFwG einen Anspruch auf Bestätigung durch die Beklagte als Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten. Die Ablehnung dieser Bestätigung war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß Art. 8 Abs .4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BayFwG bedarf der gewählte Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten der Bestätigung durch die Gemeinde in Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn er fachlich, gesundheitlich oder aus sonst wichtigen Gründen ungeeignet ist. Bei der Bestätigung des Feuerwehrkommandanten und entsprechend derjenigen seines Stellvertreters handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Wenn keine Versagungsgründe vorliegen, ist die Bestätigung zu erteilen, für eine Ermessensausübung besteht kein Raum (Forster / Pemler / Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand: März 2023, Art. 8, Rn. 42). Die oben genannten Versagungsgründe werden in Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG abschließend aufgezählt, wobei die Beweislast nach allgemeinen Beweislastregeln bei der Beklagten liegt, da diese sich darauf beruft. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Einen solchen Beweis für eine fehlende Eignung des Klägers hat die Beklagte nach der Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht erbracht. 1. Eine fehlende fachliche Eignung des Klägers vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eine fehlende fachlichen Eignung liegt neben dem Fehlen der in Art. 8 Abs. 3 BayFwG i. V. m. § 7 AVBayFwG geregelten fachlichen Mindestvoraussetzungen auch dann vor, wenn sonstige fachliche Mängel die Eignung ausschließen, wobei allerdings konkrete, beweisbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen, die auf die fehlende fachliche Eignung schließen lassen, und vage Verdachtsmomente nicht genügen (Forster / Pemler / Remmele, a.a.O., Rn. 32). Hinweise auf das Fehlen der in § 7 AVBayFwG geregelten fachlichen Mindestvoraussetzungen hat weder die Beklagte vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Auch andere, die Eignung ausschließende fachliche Mängel sind nicht erkennbar. 1.1 Der Kläger war über einen Zeitraum von 18 Jahren (2004 bis 2022) Feuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr O* …, wobei aus den beiden ersten Amtsperioden (bis 2016) keinerlei Beanstandungen dokumentiert sind. 1.2 Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger in seiner dritten Amtsperiode (2016 bis 2022) verschiedene Auflagen und Pflichten als Feuerwehrkommandant nicht erfüllt habe, steht dem entgegen, dass sich der Kläger ab 2017 bis zum 23.11.2021 im Krankenstand befand und schon deshalb für etwaige Versäumnisse in diesem Zeitraum nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dies ergibt sich für das Gericht aus dem Besichtigungsprotokoll des KBM … … vom 23.11.2021, in welchem ausdrücklich festgehalten ist, dass der Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht mehr als Feuerwehrkommandant tätig und bis zur vollständigen Genesung vom Dienst zurückgetreten sei. Am 23.11.2021 sei er bei der Besichtigung vor Ort gewesen und habe erklärt, dass er von nun an wieder die Dienstgeschäfte wahrnehmen werde. Dieses Ergebnis wird auch nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger in den Jahren 2019 bis 2021 per E-Mail unter der Bezeichnung „Kommandant“ den jeweiligen Ausbildungsplan an die Beklagte übermittelt hat. Ob die von der Beklagten angeführten Mängel bei Besichtigungen des Feuerwehrgerätehauses in den Jahren 2018 bis 2021 bestanden haben, kann daher dahingestellt bleiben, da während diesem Zeitpunkt nicht der Kläger als Kommandant, sondern dessen Stellvertreter hierfür verantwortlich gewesen ist. Sie sind schon im Grundsatz nicht geeignet, eine fehlende fachliche Eignung des Klägers zu belegen. 2. Eine fehlende gesundheitliche Eignung des Klägers wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht, hinreichende Anhaltspunkte hierfür sind zum jetzigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch nicht erkennbar. 3. Die Beklagte hat schließlich auch nicht den Beweis für das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe erbracht. Wichtig sind dabei solche Umstände, die eine sachgerechte Ausübung der Funktion, insbesondere der Aufgaben aus Art. 8 Abs. 1 BayFwG durch den Gewählten ausschließen, wobei diese den Leumund betreffen, aber auch in anderen äußeren Lebensumständen zu sehen sein können, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist (Forster / Pemler / Remmele, a.a.O., Rn. 34). Dabei ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BayVGH, U. v. 1.4.1981 – 4.B – 1635/79, BayVBl 1981, 505, 506). Maßstab ist demnach, ob es außerhalb des fachlichen oder gesundheitlichen Bereichs Umstände gibt, die dazu führen, dass der Kläger für eine Tätigkeit als stellvertretender Feuerwehrkommandant der FF O* … ungeeignet wäre. Einen Beweis hierfür konnte die Beklagte nicht erbringen. 3.1 Vorliegend folgt eine fehlende Eignung zunächst nicht aus dem Vorfall am 13.4.2017, bei dem es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und KBM … … in dessen Büro gekommen war. Zwar geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger hier in unangemessener Weise überreagiert hat, der Vorfall liegt nunmehr aber bereits mehr als sieben Jahre zurück und hat damals weder zu strafrechtlichen noch zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen geführt. Vielmehr hat der damalige Erste Bürgermeister … M1* … als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 19.3.2024 ausgesagt, dass er die Vorhaltungen von KBM … im Hinblick auf Maßnahmen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) durchleuchtet habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass solche Maßnahmen nicht getroffen werden könnten, „weil die Dinge nicht genügend substantiiert gewesen“ seien. Im Hinblick auf die damals durch den Ersten Bürgermeister getroffene Wertung und den Zeitablauf hält das Gericht den Vorfall nicht für geeignet, mehr als sieben Jahre später hierauf noch eine fehlende Eignung des Klägers zu stützen. Dies gilt umso mehr als nach der unwidersprochen gebliebenen Einlassung des Klägers bei diesem im gleichen Jahr ein Burnout festgestellt worden war, der möglicherweise auch Einfluss auf dessen Verhalten gehabt haben könnte. 3.2 Eine fehlende Eignung aus sonstigen wichtigen Gründen folgt auch nicht aus dem Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsgericht Regensburg am 18.8.2021. Hierzu hat zwar der Erste Bürgermeister H* … in einem (nicht datierten) Aktenvermerk festgehalten, dass der Kläger als Vertreter der Bürgerinitiative in der Sitzung „derart ausfällig“ geworden sei, dass „die ihn vertretende Rechtsanwältin ihn selbst des Gerichtssaals verwiesen“ habe und der Beschluss ohne den Kläger in Vertretung durch die Rechtsanwältin gefasst worden sei. Diese Darstellung konnte jedoch durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt werden. Ungeachtet dessen, dass auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.8.2021 keinerlei Hinweise auf ein unangemessenes Verhalten des Klägers oder einen Verweis aus dem Sitzungssaal enthält und ein solcher Verweis des Saales zudem durch den Vorsitzenden und nicht durch die Rechtsanwältin hätte ausgesprochen werden müssen, hat auch die Zeugenaussage der damaligen Prozessvertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2023 diese Version nicht bestätigt. Vielmehr hat die Zeugin ausgesagt, dass der Bürgermeister und der Kläger hitzig diskutiert hätten, sein Verhalten sei für sie aber „nicht auffällig“ gewesen. Ein Beleg für eine fehlende Eignung des Klägers als stellvertretender Feuerwehrkommandant folgt hieraus jedenfalls nicht. 3.3 Die Beklagte kann sonstige wichtige Gründe auch nicht aus organisatorischen Fehlern des Klägers im Zusammenhang mit der verzögerten Neuwahl eines Kommandanten im Jahr 2022 begründen. Wie sich aus Nr. 8.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 28. September 2020 (VollzBekBayFwG) ergibt, wird die Wahl der Kommandanten „von der Gemeinde“ möglichst rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Kommandantin oder des bisherigen Kommandanten anberaumt. Hieraus ergibt sich deutlich, dass sowohl die Anberaumung als auch die Durchführung der Wahl im Verantwortungsbereich der Beklagten liegt. Dem entspricht es, dass nach § 3 Abs. 2 der Mustersatzung die Gemeinde zur Wahl mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag einlädt. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte geltend macht, der Kläger habe nicht rechtzeitig eine aktuelle Liste der aktiv Feuerwehrdienst Leistenden vorgelegt. So ist nämlich zunächst schon nicht dokumentiert, dass die Beklagte den Kläger rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit am 1.4.2022 aufgefordert hätte, eine solche aktuelle Aktivenliste vorzulegen. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger der Beklagten am 31.3.2022 eine E-Mail mit einer Aktivenliste aus dem Jahr 2017 unter dem Hinweis geschickt hat, dass diese nicht mehr aktuell sei. Zudem hat er mitgeteilt, dass er noch zwei personelle Änderungen einarbeiten werde und man sich Gedanken über die Besetzung Kommandant und Stellvertreter machen werde. Eine Reaktion hierauf ist in den Akten der Beklagten ebenfalls nicht dokumentiert. Damit kann dem Kläger jedenfalls nicht die alleinige Verantwortung für eine verspätete Durchführung der Wahl zugewiesen werden. Erst Recht kann die Beklagte nicht dem Kläger anlasten, dass die FF O* … mit Beschluss des Gemeinderats vom 20.6.2022 vorläufig aus dem Alarmierungsplan genommen wurde, da ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 19.3.2024 Ursache hierfür die zu geringe Zahl an aktiv Feuerwehrdienstleistenden und gar nicht die verspätete Wahl der Feuerwehrkommandanten war. 3.4 Schließlich ergeben sich sonstige wichtige Gründe auch nicht aus dem Verhalten des Klägers im Nachgang der ablehnenden Entscheidung durch den Gemeinderat der Beklagten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieses nach der Entscheidung des Gemeinderats liegende Verhalten überhaupt Grundlage einer versagenden Entscheidung sein kann, weil die Beklagte auch insoweit einen Beweis für ein die Ablehnung der Bestätigung als stellvertretender Kommandant tragendes Fehlverhalten des Klägers nicht führen konnte. 3.4.1 Soweit die Beklagte auf ein vom Kläger im November 2022 verfasstes und mit einer eingescannten Unterschrift des Gemeinderatsmitglieds … M2* … versehenes Schreiben abstellt, lassen sich die Vorkommnisse nach der Überzeugung der entscheidenden Kammer nicht mehr mit hinreichender Sicherheit aufklären, so dass eine fehlende Eignung des Klägers hierauf nicht gestützt werden kann. Mit Verfügung vom 18.4.2024 hat die Staatsanwaltschaft Landshut ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, da sich aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Beteiligten nicht mehr feststellen lasse, wie sich der Vorgang tatsächlich zugetragen habe. Die Angabe des Zeugen … M2* … sei nicht erheblich glaubhafter als die des Beschuldigten. Ein Delikt nach § 269a StGB als sog. „digitale Urkundenfälschung“ könne nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden, da die Unechtheit der Datenurkunde aufgrund der nicht auszuschließenden Autorisierung durch … M2* … nicht bewiesen werden könne. Dieses Ergebnis wurde durch die Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 bestätigt. Zwar hat der Zeuge … M2* … in dieser mündlichen Verhandlung ausgesagt und erklärt, es treffe nicht zu, dass er den Kläger am 11.11.2022 gebeten habe, für ihn ein Schriftstück zur Vorlage für den Gemeinderat vorzubereiten. Wenn er etwas schreiben wolle, mache er das selber. Zum einen hat er aber diese Aussage selbst wieder dahingehend relativiert, dass das vielleicht „falsch verstanden“ worden sei, zum anderen erachtet das Gericht die Aussage des Zeugen M2* … als insgesamt wenig glaubhaft. So hat der Zeuge M2* … auf die Frage, ob er eine E-Mail mit einem Entwurf des vom Kläger angeblich in seinem Auftrag verfassten Schreibens bekommen habe, geantwortet, das könne schon sein, es lande oft etwas im Spamordner und er lese die Sachen nicht. Auf Nachfrage, ob er die E-Mail gelesen habe, hat er erklärt, er habe die E-Mail „eventuell aufgemacht“, aber vier Seiten habe er nicht gelesen. „Vielleicht“ habe er es aufgemacht und gesehen, dass es so lang sei und dann nicht gelesen. Auf die Frage, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, am Sonntagabend bei ihm zum nochmaligen Besprechen des Schreibens dagewesen sei, hat er erklärt, das „könne sein oder auch nicht“ und erst auf Nachfrage, ja, er sei schon da gewesen. Das Schreiben sei aber nicht so angedacht gewesen, dass er es in seinem Namen schreiben solle und er habe das Ganze auch nicht durchgelesen. Auf die Frage, ob er danach nochmal mit dem Kläger telefoniert habe, hat er ausgesagt, das könne sein. Über was sie genau geredet hätten, wisse er aber nicht. Vor dem Hintergrund dieser durchgehend vagen, ausweichenden und teilweise widersprüchlichen Antworten des Zeugen lässt sich auch verwaltungsrechtlich ein Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit der eingescannten Unterschrift, welches seine fehlende Eignung als stellvertretender Feuerwehrkommandant begründen könnte, nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge K* … in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2024 erklärt hat, er habe mit dem Kläger und dem Zeugen M2* … am 11.11.2022 drei Stunden diskutiert und dann seien auf dem Laptop des Klägers verschiedene Versionen aufgesetzt worden. Der Zeuge M2* … habe gesagt, er könne nicht mehr dabei sein und das passe dann schon. Auch habe der Zeuge M2* … gesagt, seine Unterschrift „könne ja eingescannt werden“. 3.4.2 Zuletzt begründet auch das Verhalten des Klägers im Rathaus der Beklagten am 2.6.2023 keine sonstigen wichtigen Gründe, welche eine fehlende Eignung des Klägers belegen könnten. Soweit aus dem (im Übrigen weder datierten noch unterschriebenen) Aktenvermerk des Zeugen … S* … hervorgeht, der Kläger sei bei einem Gespräch im Rathaus plötzlich laut geworden, habe geschrien, sei von seinem Stuhl aufgesprungen, habe mehrmals mit der Faust auf den Tisch geschlagen anschließend den Stuhl unter den Tisch „geworfen“, wurde dies durch die Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung dahingehend relativiert, dass der Kläger den Stuhl „unter den Tisch hinter geschubst“ habe und dieser dabei umgefallen sei, was dem Gericht im Hinblick darauf, dass dort nach den Aussagen in der mündlichen Verhandlung Teppichboden verlegt ist, auch gut vorstellbar erscheint. Im Ergebnis mag daher das Verhalten des Klägers zwar unangemessen und unbeherrscht sein, belegt aber gerade vor dem Hintergrund eines seit längerem andauernden Konflikts und eines gespannten Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Ersten Bürgermeister aus Sicht des Gerichts für sich genommen noch nicht eine fehlende Eignung des Klägers als stellvertretender Feuerwehrkommandant. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).