Urteil
RO 5 K 21.2542
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Da die Regelungen in Art. 33 – 35 VO (EU) 576/2013 (Heimtiertransport-VO) ein in sich geschlossenes Regelungssystem darstellen, welches nur die konkrete Verbringung eines Tieres über eine europäische Binnengrenze (Art. 33 Heimtiertransport-VO) bzw. Außengrenze (Art. 34 Heimtiertransport-VO) regelt sowie damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kontrollen und Maßnahmen – bei Art. 34 Abs. 1 Heimtiertransport-VO insbesondere die Kontrolle am Einreiseort –, ist Art. 35 Abs. 3 Heimtiertransport-VO auf sonstige Kosten für tierseuchenrechtliche Maßnahmen nicht anwendbar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da die Regelungen in Art. 33 – 35 VO (EU) 576/2013 (Heimtiertransport-VO) ein in sich geschlossenes Regelungssystem darstellen, welches nur die konkrete Verbringung eines Tieres über eine europäische Binnengrenze (Art. 33 Heimtiertransport-VO) bzw. Außengrenze (Art. 34 Heimtiertransport-VO) regelt sowie damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kontrollen und Maßnahmen – bei Art. 34 Abs. 1 Heimtiertransport-VO insbesondere die Kontrolle am Einreiseort –, ist Art. 35 Abs. 3 Heimtiertransport-VO auf sonstige Kosten für tierseuchenrechtliche Maßnahmen nicht anwendbar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Beklagten vom 3.11.2021, Az.: *****, wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet, der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es gibt keine einschlägige Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Klägerin die streitigen Kosten auferlegt werden können. Eine Kostenerhebung aufgrund von Art. 35 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12.6.2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (nachfolgend: VO (EU) 576/2013) scheidet mangels nachgewiesener Verbringung durch die Klägerin, ferner mangels nachgewiesenem zeitlichen Zusammenhang zwischen (unterstellter) Verbringung und Erlass der Maßnahmen aus. Einer Kostenerhebung aufgrund von § 20 der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (nachfolgend: BmTiersSSchV) bzw. § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (nachfolgend: TierGesG) i.V.m. den Vorschriften des Kostengesetzes steht Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (nachfolgend: BayAGTierGesG) entgegen, im Hinblick auf § 20 BmTierSSchV fehlt es zudem wiederum an einer nachgewiesenen innergemeinschaftlichen Verbringung. 1. Die Forderung kann nicht auf Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013 gestützt werden. Bereits der Anwendungsbereich der Verordnung ist in Bezug auf die Klägerin nicht eröffnet. Die Verordnung setzt zunächst die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen oder aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedsstaaten voraus (vgl. Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 576/2013). Eine Verbringung zu anderen als Handelszwecken ist jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt (vgl. Art. 3 Buchst. a) VO (EU) 576/2013). Ein Heimtier ist ein Tier der in Anhang I genannten Arten (Hunde, Katzen und Frettchen, vgl. Anhang I Teil A VO (EU) 576/2013), das von seinem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt wird und für das der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer solch einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken verantwortlich bleibt (vgl. Art. 3 Buchst. b) VO (EU) 576/2013). Bereits hieran scheitert es. So ist es der Beklagtenseite nicht gelungen, eine solche Verbringung nachzuweisen – jedenfalls keine, im Rahmen derer die Klägerin die verantwortliche Halterin gewesen wäre (vgl. Art. 3 Buchst. b) VO (EU) 576/2013). Da es sich bei der Verbringung aber um eine Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung handelt und mithin um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Verwaltungsakt, der auf Grundlage dieser Verordnung – konkret auf Grundlage von Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013 i.V.m. Art. 34 VO (EU) 576/2013 – erlassen wird, trägt die Beklagte nach allgemeinen Regeln hierfür die Beweislast (vgl. OVG Bautzen, B.v. 23.11.2020 – 6 B 80/20 – BeckRS 2020, 41549, Rn. 10). Dieser ist sie nicht nachgekommen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie habe die Hunde am 17.1.2017 in Regensburg und in Unkenntnis über deren Herkunft gekauft. Anschließend habe sie im Internet Chips gekauft, die sie den Tieren selbst implantiert habe – dies sei nicht besonders schwer, sie könne dies, weil sie in der Ukraine mit Tieren gearbeitet habe. Dass die Chips aus der Ukraine kämen, sei Zufall. Die Ausstreichungen mittels „TippEx“ im Impfpass stammten nicht von ihr. Die Vertreterin der Stadt hat hierzu ausgeführt, dass aufgrund der Umstände davon auszugehen gewesen sei, dass die Hunde – von wem auch immer – aus der Ukraine eingeführt worden seien, weshalb die entsprechenden Maßnahmen erlassen worden seien. Obwohl das Gericht den Vortrag der Klägerin für jedenfalls zweifelhaft hält, muss doch festgehalten werden, dass es der Klägerin von Seiten der Beklagte nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie tatsächlich als Halterin oder verantwortliche Person (vgl. Art.3 Buchst. b) VO (EU) 576/2013) etwas mit einer etwaigen Verbringung der Tiere aus der Ukraine nach Deutschland zu tun hatte. So hält es das Gericht zwar für durchaus wahrscheinlich, dass die Hunde – von wem auch immer und wann auch immer – aus der Ukraine nach Deutschland gebracht wurden. Ob die Klägerin damit aber etwas zu tun hatte oder ob Sie die Tiere in Deutschland gekauft hat – im Wissen oder im Unwissen über die Umstände ihrer Herkunft – konnte nicht aufgeklärt werden. Dies geht hier zu Lasten der Beklagten, nachdem diese die Beweislast trägt (s.o.). Schon aus diesem Grund konnten die Kosten nicht aufgrund von Art . 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013 von der Klägerin erhoben werden. Hinzu kommt, dass es – selbst wenn es in der Vergangenheit zu einer Verbringung durch die Klägerin gekommen sein sollte – an einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Verbringung und den hier erlassenen Maßnahmen fehlt, der nach Ansicht des Gerichts aber zwingende Voraussetzung für Maßnahmen auf Grundlage von Art. 35 Abs. 1, 2 VO (EU) 576/2013 ist. In Art. 34 VO (EU) 576/2013 ist geregelt, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen am Einreiseort des Reisenden für Heimtiere durchführt, die zu anderen als Handelszwecken in diesen Mitgliedstaat aus einem anderen als einem nach Art. 13 Abs. 1 und gegebenenfalls Art. 15 VO (EU) 576/2013 aufgelisteten Gebiet oder Drittland verbracht werden (Abs. 1) sowie weitere Punkte bezüglich dieser Kontrollen (Abs. 2 – 4). Werden bei diesen Kontrollen Verstöße vorgefunden, so können hierauf basierend Maßnahmen, bspw. der Isolation und Impfung, angeordnet (Art. 35 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 576/2013) und die Kosten dieser Maßnahmen dem Tierhalter auferlegt (Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013) werden. Gerade im Falle des Art. 34 VO (EU) 576/2013, wenn es sich – wie hier – um die Verbringung aus einem nicht gelisteten Drittland wie der Ukraine handelt, gibt es besonders strenge Vorgaben an das Verbringungsverfahren und die Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle, wie die Kontrolle am Einreiseort nach Art. 34 Abs. 1 VO (EU) 576/2013). Wortlaut und Systematik der Art. 34, 35 VO (EU) 576/2013 legen es dabei nahe, dass diese Vorschriften in ihrer Gesamtheit nur einheitlich anwendbar sind. Art. 35 Abs. 1, 2 VO (EU) 576/2013 regeln Maßnahmen, die basierend auf Kontrollen nach Art. 33, 34 VO (EU) 576/2013 ergehen können („Ergeben die Kontrollen gemäß den Artikeln 33 und 34…“, vgl. Art. 35 Abs. 1 VO (EU) 576/2013)). Dementsprechend regelt Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013 nach der Überzeugung des Gerichts nur die Tragung der Kosten, die wiederum direkt auf solchen Maßnahmen beruhen. Das Gericht geht hier aber nicht davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Maßnahmen um solche Maßnahmen handelt. Unabhängig von der oben thematisierten Verbringung und selbst wenn eine solche durch die Klägerin unterstellt wird, haben die Kontrollen nicht im Zusammenhang mit, im zeitlichen Kontext einer oder aufgrund einer vermuteten Verbringung stattgefunden, vielmehr aufgrund einer Beschwerde eines Bürgers, dass in der Wohnung der Klägerin regelmäßig ein Hund auf den Balkon gesperrt würde (Bl. 31 .d Behördenakte). Nur bei dieser Gelegenheit wurden die Hunde vorgefunden und entstand der Verdacht, dass diese aus der Ukraine eingeführt worden sein könnten. Da die Regelungen in Art. 33 – 35 VO (EU) 576/2013 aber ein in sich geschlossenes Regelungssystem darstellen, welches nach Überzeugung des Gerichts eben nur die konkrete Verbringung eines Tieres über eine europäische Binnengrenze (Art. 33 VO (EU) 576/2013) bzw. Außengrenze (Art. 34 VO (EU) 576/2013) regelt sowie damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kontrollen und Maßnahmen – bei Art. 34 Abs. 1 VO (EU) 576/2013 insbesondere die Kontrolle am Einreiseort –, ist Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013 nach Ansicht des Gerichts hier nicht anwendbar (vgl. zur Problematik überzeugend und ausführlich: VG Düsseldorf, U.v. 26.6.2023 – 29 K 4078/21 – juris, Rn. 84, 92 ff.). 2. Dies heißt ausdrücklich nicht, dass die Beklagte hinsichtlich der Quarantäne- und Impfanordnung rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass aufgrund der äußeren Umstände bei der Kontrolle am 26.1.2017 berechtigt davon ausgegangen wurde, dass die Hunde aus der Ukraine stammen, ohne Tollwutimpfschutz nach Deutschland eingeführt wurden und dass deshalb Maßnahmen zu ergreifen waren, u.a. wegen des Verdachts eines fortdauernden Verstoßes gegen die Vorschriften in Art. 10 ff. VO (EU) 576/2013 im Hinblick auf den Tollwutimpfschutz der Hunde (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 26.6.2023 – 29 K 4078/21 – juris, Rn. 127 ff.). Insoweit hat die Veterinärin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch überzeugend ausgeführt, dass bzgl. der Ukraine, weil es sich um einen nicht gelisteten Drittstaat handelt, ein besonderes Gefahrenpotential bestehe. Dementsprechend spricht einiges dafür, dass die Maßnahmen zurecht angeordnet wurden. Grundlage hierfür konnte aber nicht Art. 35 VO Abs. 1, 2 VO (EU) 576/2013 sein, vielmehr dürfte es sich um Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 Sätze 1, 2 TierGesG gehandelt haben. Letztlich kann dies aber dahinstehen, genauso wie die Frage, ob die konkreten Maßnahmen im Ergebnis rechtmäßig waren. Denn jedenfalls steht in Bayern im Anwendungsbereich von § 24 Abs. 3 TierGesG der Art. 13 BayAGTierGesG einer Kostenerhebung entgegen, sodass für die streitigen Maßnahmen unabhängig von deren Rechtmäßigkeit keine Kosten erhoben werden können. Dies würde auch bei einer Anwendbarkeit von § 20 BmTierSSchV gelten, die aber bereits mangels innergemeinschaftlichen Verbringens zu verneinen ist (vgl. zu Art. 13 BayAGTierGesG: BayVGH, U.v. 1.6.2017 – 20 B 16.2241 – juris, Rn. 21 ff.). Nach alledem gibt es keine Rechtsgrundlage, die die streitige Kostenerhebung trägt, sodass der Bescheid aufzuheben war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.