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Urteil

RN 3 K 22.1733

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz kommt die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss, weil er Ausdruck der im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung ist (Anschluss an OVG Lüneburg BeckRS 2021, 37551). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dass die Schreibung eines Vornamens mit Zirkumflex in Deutschland ungebräuchlich ist und zu Schwierigkeiten etwa bei der elektronischen Datenverarbeitung führt ist kein eine Namensänderung rechtfertigender wichtigter Grund. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch dass schon immer im Rechts- und Geschäftsverkehr mit einer anderen Schreibweise des Vornamens aufgetreten wurde ist kein solcher wichtiger Grund. (Rn. 33 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 4. Um eine Namensänderung zu rechtfertigen muss die als wichtiger Grund geltend gemachte seelische Belastung gerade ihre Ursache in dem Namen haben, dessen Änderung begehrt wird. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz kommt die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss, weil er Ausdruck der im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung ist (Anschluss an OVG Lüneburg BeckRS 2021, 37551). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dass die Schreibung eines Vornamens mit Zirkumflex in Deutschland ungebräuchlich ist und zu Schwierigkeiten etwa bei der elektronischen Datenverarbeitung führt ist kein eine Namensänderung rechtfertigender wichtigter Grund. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch dass schon immer im Rechts- und Geschäftsverkehr mit einer anderen Schreibweise des Vornamens aufgetreten wurde ist kein solcher wichtiger Grund. (Rn. 33 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 4. Um eine Namensänderung zu rechtfertigen muss die als wichtiger Grund geltend gemachte seelische Belastung gerade ihre Ursache in dem Namen haben, dessen Änderung begehrt wird. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die gegenständliche Klage, die, wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat und wie es sich auch nach der gemäß § 88 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) gebotenen Auslegung des klägerischen Begehrens ergibt, auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig und der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Zwar hat der Kläger zur Begründung der von ihm begehrten Änderung seines Vornamens von „J1. “ in „J2. “ schriftsätzlich und im behördlichen Verfahren auch darauf verwiesen, dass die im Geburtenregister aufgrund der von seiner Mutter unterzeichneten Geburtsanzeige vom … 1987 erfasste Schreibweise seines Namens mit Zirkumflex („J1. “) eigentlich von seiner Mutter nicht gewollt gewesen sei. Sollte der Kläger mithin – jedenfalls mittelbar – auch die Feststellung der Unrichtigkeit bzw. Berichtigung der Beurkundung im Geburtenregister und der Geburtsanzeige begehren, wäre er insoweit auf das in den §§ 46, 47 Personenstandgesetz (PStG) geregelte Verfahren zu verweisen, das gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 PStG den Amtsgerichten und damit dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung jedoch ausdrücklich bestätigt und auch mit seiner Antragstellung zum Ausdruck gebracht, dass verfahrensgegenständlich eine Namensänderung nach dem öffentlich-rechtlichen Namensänderungsgesetz sei und der Vorname des Klägers, wenn auch ggf. von der Mutter des Klägers nicht gewollt, mit Zirkumflex („J1. “) wirksam entstanden sei, weil er – wovon sich auch das Gericht und die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung durch eine Inaugenscheinnahme des sich in der Behördenakte befindlichen Auszugs aus dem Geburtenregister überzeugt haben – im Geburtenregister als dem maßgeblichen Personenstandsregister mit Zirkumflex („J1. “) eingetragen sei. Für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gemäß dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG) und eine Versagungsgegenklage gegen einen Bescheid, der, wie der mit der vorliegenden Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2022, auf dem Namensänderungsgesetz beruht, ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Somit bedurfte es vorliegend keiner (teilweisen) Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. B. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Änderung seines Vornamens von „J1. “ in „J2. “ hat. 1. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte öffentlich-rechtliche Namensänderung sind im Namensänderungsgesetz (NamÄndG) geregelt. Dieses findet auf das Begehren des Klägers gemäß § 1 NamÄndG Anwendung, weil der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Das Landratsamt R. ist als Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG i.V.m. § 6 Nr. 2 Buchst. a Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig, weil der Kläger seinen Wohnsitz und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis R. und damit im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. hat. 2. Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies gilt gemäß § 11 NamÄndG auch für die Änderung von Vornamen und deshalb auch für die vom Kläger begehrte Änderung seines Vornamens von „J1. “ in „J2. “. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist (BVerwG, U.v. 2.10.1970 – VII C 38/69 – juris Rn. 12). Ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, ist durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung sprechenden Interessen festzustellen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, einerseits Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens (v.a. die Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers) sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 17.5.2001 – 6 B 23/01 – juris Rn. 5). Dabei ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Auslegung des wichtigen Grundes das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens mit dem privaten Interesse an einer Namensänderung abgewogen und ein bloß vernünftiger Grund für die Namensänderung als nicht ausreichend erachtet wird (BVerfG, B.v. 10.10.1989 – 1 BvR 358/89 – juris). Soll ein Vorname geändert werden, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens zwar geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient in erster Linie der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (BVerwG, U.v. 26.3.2003 – 6 C 26/02 – juris Rn. 12). Ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität ist allerdings gleichwohl der Rechtsordnung auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können. Dieses Interesse wird in § 111 OWiG auch in Bezug auf den Vornamen zum Ausdruck gebracht (BVerwG, U.v. 26.3.2003 – 6 C 26/02 – juris Rn. 13). Außerdem kommt bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, auch den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) Bedeutung zu. Diese Verwaltungsvorschriften haben zwar als Verwaltungsanweisung keine Rechtsnormqualität. In der Rechtsprechung ist jedoch seit Jahrzehnten anerkannt, dass den Verwaltungsvorschriften die Bedeutung eines Maßstabes zukommt, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss, weil er Ausdruck der im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung ist (statt aller NdsOVG, U.v. 16.11.2021 – 11 LB 252/20 – juris Rn. 29 m.w.N.). 3. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt nach Auffassung des Gerichts kein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 NamÄndG vor, der die vom Kläger begehrte Änderung seines Vornamens rechtfertigt. Der Kläger hat dem öffentlichen Interesse an der (Vor) Namenskontinuität keine privaten Interessen entgegengesetzt, die so gewichtig wären, dass die gebotene Abwägung der maßgeblichen Umstände zugunsten des Klägers ausfällt. a. Wesentliche Grundlage für das im vorliegenden Fall bestehende öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Vornamens mit Zirkumflex („J1. “) ist der – in der mündlichen Verhandlung auch klägerseits nicht mehr in Abrede gestellte – Umstand, dass der Vorname des Klägers mit Zirkumflex im Geburtenregister als maßgeblichem Personenstandsregister beurkundet wurde und der Kläger daher in öffentlichen Registern und von Behörden unter der entsprechenden Schreibweise seines Namens („J1. “) geführt wird bzw. jedenfalls zu führen wäre. Zwar hat der Kläger verschiedene von Behörden erstellte Dokumente und Unterlagen vorgelegt, in denen sein Name in der von ihm begehrten Schreibweise ohne Zirkumflex („J2. “) geführt wird. Gleichwohl ist festzuhalten, dass dem Kläger auch Ausweisdokumente ausgestellt wurden, in denen sein Name mit Zirkumflex geschrieben wird. Auch auf dem Stimmzettel zur Wahl des Stadtrates der Stadt Z. am 15. März 2020 wird der Vorname des Klägers mit Zirkumflex geschrieben. Diese Schreibweise findet nach eigenen Angaben des Klägers auch im Zusammenhang mit seiner Stadtratstätigkeit jedenfalls teilweise Verwendung. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger außerdem angegeben, dass zumindest das Landratsamt R. und die Stadt Z. jedenfalls mittlerweile genau auf die korrekte Schreibweise seines Namens mit Zirkumflex achten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Kläger in keinerlei Lebensbereichen mit der mit Zirkumflex geschriebenen Schreibweise seines Vornamens auftreten würde, sondern gerade im Kontakt mit den für ihn aufgrund seines Wohnortes maßgeblichen Behörden sowie im personenstandsrechtlichen Kontext wird der Kläger mit dem Vornamen „J1. “ geführt, was für das öffentliche Interesse an der Beibehaltung seines Namens spricht. b. Schutzwürdige individuelle Interessen an der Änderung seines Vornamens von „J1. “ in „J2. “, die für sich oder in der Gesamtschau dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung seines Namens „J1. “ überwiegen, hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts geltend gemacht und sind für das Gericht auch nicht anderweitig ersichtlich. (1) Ein wichtiger Grund ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger zum einen im Wesentlichen geltend macht, die Schreibweise seines Vornamens mit Zirkumflex sei hierzulande ungebräuchlich, weshalb er als deutscher Staatsangehöriger häufig in Erklärungsnot wegen des ausländischen Ursprungs seines Namens gerate und weshalb es regelmäßig Schwierigkeiten bei der korrekten Schreibweise seines Namens gebe, v.a. im Bereich der EDV. Allgemein ist der Kläger diesbezüglich darauf zu verweisen, dass angesichts einer seit Jahrzehnten erfolgenden Migration fremdklingende und ggf. in der deutschen Sprache schwer auszusprechende oder zu schreibende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2001 – 6 B 23/01 – juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 19.2.2014 – 1 S 1335/13 – juris Rn. 19). Dementsprechend konkretisiert auch Nr. 37 Abs. 1 Halbs. 1 NamÄndVwV zutreffend, dass allein aus der Tatsache, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Allgemeinen nicht abgeleitet werden kann (vgl. Nr. 37 Abs. 1 Halbs. 1 NamÄndVwV). Ebenso wenig stellen Schwierigkeiten bei der Aussprache, der akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens für sich gesehen einen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar (vgl. VGH BW, U.v. 19.2.2014 – 1 S 1335/13 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 21.3.2019 – M 30 K 18.174 – juris Rn. 16). Hinsichtlich der Aussprache misst der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung schon selbst dem Zirkumflex keine entscheidende Bedeutung bei. Selbst wenn aber ein Zirkumflex hinsichtlich der Aussprache, wie der Beklagte meint, zur Folge haben sollte, dass der davon betroffene Vokal lang ausgesprochen wird, ist nicht ersichtlich, dass dies im Allgemeinen besondere Schwierigkeiten bei der Aussprache bereiten würde, die ein Bedürfnis für eine vom Kläger begehrte Namensänderung begründen könnten. Es ist auch weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen worden, dass Probleme Dritter mit der Schreibweise seines Namens dem Kläger in seinem beruflichen oder sozialen Umfeld erhebliche Schwierigkeiten oder Hindernisse von solchem Gewicht bereiten, dass sie einen wichtigen Grund i.S.d. § 3 NamÄndG darstellen könnten. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass der Zirkumflex über dem … die Schreibweise oder die Aussprache des Vornamens so erheblich erschweren würde, dass dies dem Kläger Probleme bereitet, die nicht nur unwesentliche Behinderungen darstellen und damit von solchem Gewicht sind, dass sie einen – auch nach der Konkretisierung in Nr. 36 NamÄndVwV – gewichtigen Grund für eine Namensänderung i.S.d. § 3 NamÄndG darstellen können. Anders als der Kläger meint, dürfte es nach Auffassung des Gerichts selbst im Umgang mit EDV weniger versierten Nutzern ohne größeren Aufwand möglich sein, sich über die erforderliche Tastaturfunktion, mit welcher ein Zirkumflex produziert werden kann, kundig zu machen und dies umzusetzen. Erst recht unproblematisch dürfte es sein, bei handschriftlichen Aufzeichnungen den Zirkumflex korrekt darzustellen. Unschädlich ist auch, dass der Name des Klägers u.U. nicht automatisch mit Zirkumflex geschrieben wird, wenn er nur akustisch wahrgenommen wird. Denn es ist dem Kläger möglich und zumutbar, Dritte über die korrekte Schreibweise und Aussprache seines Namens aufzuklären und sie damit in die Lage zu versetzen, seinen Nachnamen im Schriftverkehr korrekt zu erfassen und im persönlichen oder fernmündlichen Kontakt adäquat auszusprechen, zumal Nachnamen ausländischen Ursprungs mittlerweile hierzulande nicht mehr selten sind und es auch eine Vielzahl traditioneller Namen gibt, die von ihren Trägern häufig buchstabiert oder erläutert werden müssen. Ebenso ist es dem Kläger möglich und zumutbar, bei entsprechendem Aufklärungsbedarf und -wunsch darauf hinzuweisen, dass er trotz der hierzulande vielleicht unüblichen Schreibweise seines Namens deutscher Staatsangehöriger ist. Auch insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass ein ausländisch klingender Name allein mittlerweile von der Mehrheit der Gesellschaft nicht mehr als Umstand wahrgenommen werden dürfte, der der Annahme, jemand könne deutscher Staatsangehöriger sein, entgegensteht. Daraus, dass ein Zirkumflex in der deutschen Sprache unüblich sein mag und Dritte beim Vornamen des Klägers u.U. nicht intuitiv an die Verwendung des Zirkumflexes denken, ergeben sich für den Kläger nach Auffassung des Gerichts daher allenfalls alltägliche Unannehmlichkeiten, die aber kein solches Gewicht haben, dass sie einen eine Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG darstellen (so auch VG Gießen, U.v. 11.1. 2021 – 4 K 3074/20.GI – juris Rn. 26 m.w.N.). (2) Auch der vom Kläger für die begehrte Namensänderung vorrangig geltend gemacht Umstand, dass er immer schon im Rechts- und Geschäftsverkehr mit seinem Vornamen ohne Zirkumflex („J2. “) auftrete, begründet keinen wichtigen Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG. Es ist dem Kläger nicht gelungen, dem Gericht überzeugend zu veranschaulichen, inwiefern ihm aus dem Umstand, dass er im Rechts- und Geschäftsverkehr unter einer Schreibweise seines Vornamens auftritt, die von der (personenstands) rechtlich entstandenen und geltenden Schreibweise seines Vornamens abweicht, Probleme erwachsen, die es erforderlich machen und daher rechtfertigen könnten, seinen Namen in dem von ihm begehrten Sinne zu ändern. Aus den auch in diesem Zusammenhang insgesamt pauschal und vage gebliebenen Ausführungen des Klägers ergibt sich allenfalls, dass etwaige Probleme im Rechts- und Geschäftsverkehr darin gründen, dass sein Vorname uneinheitlich, d.h. zum Teil mit, zum Teil ohne Zirkumflex geschrieben wird. Auch in dem einzigen von ihm in der mündlichen Verhandlung genannten konkreten Beispiel, das er aber ebenfalls nur sehr detailarm geschildert hat, scheiterte die zeitnahe Vergabe eines Kredits nach eigenen Angaben des Klägers daran, dass die Schreibweise seines Namens in verschiedenen Dokumenten uneinheitlich war. Der maßgebliche Grund für die vom Kläger begehrte Namensänderung ist daher sein Bestreben, künftig eine in allen Bereichen einheitliche Schreibweise seines Vornamens zu gewährleisten, ohne dass speziell und isoliert betrachtet schon der Zirkumflex über dem … in seinem Vornamen als solcher Probleme bereiten würde. Damit aber ergibt sich schon auf Grundlage der eigenen Angaben des Klägers nicht die – für eine entsprechende Namensänderung erforderliche – Notwendigkeit, im Wege einer Namensänderung den Zirkumflex über dem … seines Vornamens zu streichen. Denn die vom Kläger in erster Linie begehrte Beseitigung der Uneinheitlichkeit bei der Schreibweise seines Namens in unterschiedlichen Dokumenten und durch unterschiedliche Stellen könnte er gleichermaßen dadurch erreichen, dass er künftig im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die korrekte Schreibweise seines Vornamens mit Zirkumflex („J1. “) hinwirkt und bei Stellen, die seinen Namen derzeit fälschlicherweise ohne Zirkumflex („J2. “) erfasst haben, eine entsprechende Änderung veranlasst. Das Hinwirken auf eine korrekte Schreibweise bzw. die Korrektur der Schreibweise seines Vornamens bei Stellen, bei denen diese u.U. bereits falsch erfasst ist, ist dem Kläger auch zumutbar und aus Sicht des Gerichts mit vertretbarem Aufwand praktisch umsetzbar. Jede Adressänderung infolge eines Umzugs, aber auch Namensänderungen, z.B. nach einer Heirat oder Adoption, machen es für Betroffene erforderlich, bei einer Vielzahl öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen dort gespeicherte Personen- und Adressdaten berichtigen zu lassen. Unternehmen, Banken, Versicherung und andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen sind daher auch darauf eingestellt, Änderungen von Adress- und Personendaten entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Es würde daher auch für den Kläger keinen so hohen Aufwand darstellen, bei den notwendigen Stellen eine Richtigstellung der Schreibweise seines Namens herbeizuführen, dass das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität zurückstehen müsste, zumal ein etwaiges Interesse des Klägers, weiterhin im Rechts- und Geschäftsverkehr in dem Maße wie bisher ohne Zirkumflex in seinem Vornamen aufzutreten, nicht besonders schutzwürdig erscheint. Denn soweit der Vorname des Klägers bei unterschiedlichen Stellen, wie er durch die Vorlage unterschiedlichster Dokumente dargestellt hat, ohne Zirkumflex geführt wird, beruht dies überwiegend darauf, dass der Kläger den Namen dort selbst so angegeben haben dürfte, weil diese Stellen regelmäßig keine Abgleiche mit Personenstandsregistern durchführen und es für sie teilweise sogar überhaupt nicht von Belang sein dürfte, ob die bei ihnen geführte Schreibweise exakt mit der personenstandsrechtlich geltenden Schreibweise übereinstimmt. Dies gilt selbst für die meisten der von öffentlichen Stellen stammenden Unterlagen, die der Kläger vorgelegt hat und in denen er ohne Zirkumflex in seinem Vornamen geführt wird. Jedenfalls können auch die von Behörden und öffentlichen Stellen stammenden Dokumente, in denen der Vorname des Klägers ohne Zirkumflex geschrieben wird, keinen hinreichend gewichtigen Vertrauenstatbestand begründen, da in diesen Dokumenten teilweise eine Darstellung von Sonderzeichen schon aus technischen Gründen unterbleibt oder zumindest unterbleiben kann und diesen Dokumenten auch keine personenstandsrechtliche oder dem Identitätsnachweis dienende Funktion zukommt, welche die maßgebliche Eintragung im Personenstandsregister überlagern könnte. Hinzu kommt, dass dem Kläger bereits seit Längerem klar sein musste, dass in maßgeblichen behördlichen Dokumenten oder Registern sein Name mit Zirkumflex über dem … verzeichnet ist. Denn er hat selbst eingeräumt, dass ihm der Zirkumflex, der sich, wie eine Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, unstreitig über dem … in seinem Namen in dem Personalausweis befindet, den die Gemeinde F. ihm im Jahr 2012 ausgestellt, selbst schon kurz nach Erhalt des Personalausweises aufgefallen ist. Auch im Zusammenhang mit der Wahl für den Stadtrat der Stadt Z. muss ihm aufgefallen sein, dass sein Vorname auf dem Stimmzettel mit Zirkumflex geschrieben wird. Auf dem von der Landeshauptstadt … im Jahr 2002 ausgestellten Personalausweis, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgelegt hat, findet sich in der eigenhändig geleisteten Unterschrift des Klägers über dem … in seinem Vornamen jedenfalls andeutungsweise ein Zirkumflex. Trotz der Unsicherheiten über die offiziell geführte Schreibweise seines Namens, die sich ihm vor diesem Hintergrund schon seit Längerem aufdrängen mussten, hat es der Kläger unterlassen, etwaige Unklarheiten aufzuklären, sondern ist weiterhin ohne dem Zirkumflex über dem … seines Vornamens im Rechts- und Geschäftsverkehr aufgetreten. Ein dadurch entstandener Rechtsschein, dass sein Vorname ohne Zirkumflex über dem … korrekt sei, ist auch deshalb jedenfalls nicht besonders schutzwürdig und muss in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Namenskontinuität folglich zurücktreten. (3) Auch die vom Kläger geltend gemachte nervliche Belastung begründet keinen wichtigen Grund für die von ihm begehrte Namensänderung. Zwar kann grundsätzlich auch eine seelische Belastung durch einen bestimmen Namen einen wichtigen Grund i.S.d. § 3 NamÄndG darstellen. Voraussetzung ist hierbei nicht, dass eine seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat, sondern die Namensänderung muss einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren. Maßgeblich ist insoweit aber ein objektiver Maßstab, d.h. eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist und nicht nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten ist (BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 5 ZB 18.1912 – juris Rn. 14). Um eine Namensänderung zu rechtfertigen, muss die geltend gemachte seelische Belastung aber gerade ihre Ursache in dem Namen haben, dessen Änderung begehrt wird. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihn belaste das behördliche und gerichtliche Namensänderungsverfahren als solches, fehlt es an einem spezifischen Bezug zu seinem Vornamen und hat die Belastung ihre Ursache darin, dass er ein langwieriges gerichtliches Verfahren führt, was für einen Laien zwar eine Belastung darstellen mag, die aber unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens – hier das Namensänderungsbegehren – ist. Daneben gilt auch in diesem Zusammenhang, dass die Belastung für den Kläger gerade darin besteht, dass sein Vorname uneinheitlich geschrieben wird. Dem könnte aber, wie ausgeführt, auch dadurch abgeholfen werden, dass der Kläger dort auf eine ihm zumutbare und mögliche Berichtigung der Schreibweise hinwirkt, wo sein Vorname derzeit noch nicht in der richtige Schreibweise mit Zirkumflex geführt wird. Anhaltspunkte für eine über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende seelische Belastung, die ihre Ursache spezifisch im Zirkumflex über dem … in seinem Vornamen hat, sind daher weder vom Kläger substantiiert geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich, sodass es auf die Frage, ob die vom Kläger angeführte nervliche Belastung nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich ist, für sein vorliegend gegenständliches Namensänderungsbegehren gar nicht mehr ankommt. (4) Soweit der Kläger geltend macht, sein Vorname sei bei seiner Geburt in einer von seiner Mutter nicht gewollten Schreibweise beurkundet worden, ist dies von vornherein nicht geeignet, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG zu begründen. Für die Korrektur einer nicht gewollten Beurkundung in einem Personenstandsregister wäre der Kläger, wie dargelegt, auf das in den §§ 46, 47 PStG geregelte Verfahren zu verweisen. Um die hierfür geltenden Voraussetzungen nicht zu unterlaufen, kann dieses Ziel nicht zugleich im Wege einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung verfolgt werden (vgl. auch VG München U.v. 19.4.2018 – M 30 K 17.1780 – BeckRS 2018, 20431 Rn. 17). (5) Schutzwürdige individuelle Interessen an der von ihm begehrten Namensänderung hat der Kläger nach alledem nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, jedenfalls aber überwiegen die vorgetragenen Gründe – auch in der Gesamtschau – nach Auffassung des Gerichts nicht dem öffentlichen Interesse an der Namenskontinuität. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die vom Kläger begehrte Namensänderung mit dem Zirkumflex nur ein Sonderzeichen betreffen würde und sein Vorname im Übrigen unverändert bliebe. Gerade bei Nutzung von Systemen der elektronischen Datenverarbeitung besteht aber ein Bedürfnis, dass an dem personenstandsrechtlich geltenden Namen mit Blick auf seine Identifikationsfunktion exakt festgehalten wird. Soweit der Klägerbevollmächtigte im Hinblick auf die für eine Vornamensänderung zu beachtenden Maßstäbe geltend gemacht hat, in Folge des zum 1. November 2024 in Kraft getretenen Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG), welches es ermögliche, jederzeit ohne Begründung und beliebig seinen Vornamen zu ändern, wenn gleichzeitig der Geschlechtseintrag geändert werde, würden die Bedeutung des Vornamens und der Kontinuitätsgrundsatz relativiert, sodass die Hürden für eine öffentlich-rechtliche Vornamensänderung jedenfalls deutlich gesenkt werden müssten, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn der Klägerbevollmächtigte verkennt, dass eine Vornamensänderung auf Grundlage des Selbstbestimmungsgesetzes nicht ins Belieben des Namensträgers gestellt ist, sondern eine Annexentscheidung zu einer Änderung des Geschlechtseintrags darstellt, die nicht voraussetzungslos und jederzeit möglich ist und in der Regel wohl am Ende eines langwierigen, gegenüber der Vornamensänderung im Vordergrund stehenden inneren Prozesses der Auseinandersetzung mit der eigenen Geschlechtsidentität ist. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).